Liebe Community,
ab Mai beschäftigen wir einen Mitarbeiter kurzfristig und geringfügig als Krankheitsvertretung befristet auf 70 Tage.
Nun stellt sich mir die Frage der Besteuerung.
Wann macht es Sinn jemanden nach dem individuellen Steuerabzugsmerkmal (hier St.Kl. 6 ?, da er eine Hauptbeschäftigung hat) abzurechnen?
Danke für eine zeitnahe Rückmeldung.
LG
Hallo @unicam,
rechtlich können wir Sie leider nicht beraten.
Bitte wenden Sie sich hierzu an das zuständige Finanzamt.