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kurzfristige Beschäftigung Pauschalsteuer oder LSt-Klasse 6?

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letzte Antwort am 29.10.2019 12:02:54 von t_r_
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sba1985
Einsteiger
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Hallo zusammen,

nur mal rein theoretisch: Ich entscheide mich als Arbeitgeber dazu, einen Mitarbeiter als kurzfristig Beschäftigten einzustellen und wähle die Pauschalversteuerung, die der MA zahlt. Könnte ich nicht genauso gut einfach mit Lohnsteuerklasse 6 abrechnen? Das würde doch letztlich sogar Lohnsteuer sparen, da der Abzug mit Lohnsteuerklasse 6 niedriger ist als die 25 % Pauschalsteuer inkl. Annexsteuer(n).

björn
Experte
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Die Pauschalierung bei kurzfristigen ist nur möglich wenn, die Beschäftigung nicht über 18 zusammenhängende Arbeitstage hinausgeht, die Höhe des Arbeitslohns während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich je Arbeitstag 72,00 € nicht übersteigt und der umgerechnete Stundenlohn im Schnitt nicht über 12,00 € ist.

Wenn eine Voraussetzung nicht erfüllt ist oder aber ein wiederholter Einsatz geplant ist, dann ist eine Pauschalierung nicht möglich.

sba1985
Einsteiger
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Danke für die Antwort.

Ich will nur wissen, ob man Lohnsteuerklasse 6 nicht anwenden darf, wenn bspw. keine Steuer-ID vorliegt.

Es wirkt als wäre die Pauschalierung unglaublich sinnlos, da die Steuerbelastung höher ist als in LSt-Klasse 6.

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björn
Experte
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Nein, wenn Ihnen die Steuer-ID nicht vorliegt müssen Sie meines wissens nach sogar mit Lohnsteuerklasse 6 abrechnen. Ich würde aber trotzdem die Steuer-ID-Nummer anfordern.

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sba1985
Einsteiger
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Ja, definitiv mit LSt-Klasse 6, wenn der Mitarbeiter es verbummelt.

Ich weiß nur nicht, welchen Zweck diese Pauschalierung haben soll. Die ist extrem nachteilhaft für den Arbeitnehmer. Selbst ausländische AN ohne erkennbaren Wohnsitz in D würde ich mit LSt-Klasse 6 abrechnen.

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björn
Experte
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Den Zweck kenne ich leider auch nicht bzw. habe mir bisher dazu noch keine Gedanken gemacht, da wir bisher alle über die Lohnsteuerkarte abgerechnet haben.

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t_r_
Allwissender
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Auch die Pauschalierung hat ihren Zweck. Es gibt einerseits Arbeitgeber, die keinen weiteren Aufwand haben wollen und deshalb pauschal versteuern und auch die pauschale Lohnsteuer tragen. Hier ist das ganze Handling, wie Lohnsteuerbescheinigung, Abfrage von Daten etc. nicht gewünscht.

Die Steuerklasse 6 mag im Moment der Abrechnung günstiger sein, kann aber in der Veranlagung "nach hinten los gehen". Hier z. Bsp.  bei Personen mit niedrigen Einkommen, die durch den Zusatzverdienst auf Steuerklasse 6 über die Steuerfreibeträge kommen.

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letzte Antwort am 29.10.2019 12:02:54 von t_r_
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