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gesonderte Meldung in Lohn und Gehalt

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letzte Antwort am 25.07.2018 16:44:01 von haskanli
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haskanli
Einsteiger
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Hallo zusammen,

ich möchte eine gesonderte Meldung in einem Rentenantragsverfahren erstellen. Vor einigen Jahren wurde bei einem gleichen Fall der falsche Zeitraum übermittelt. Die Hilfe in DATEV ist zwar sehr ausführlich, ich bin mir aber trotzdem nicht sicher, wie ich die Meldung richtig schlüsseln muss.

Laut Schreiben der Rentenversicherung muss mindestens der Zeitraum bis 31.08.2018 abgerechnet werden. Unter Stammdaten, Beschäftigung, Tätigkeit, DEÜV-Meldung würde ich bei "Meldezeitraum bis" 08/2018 eintragen. Damit müssten die Zeiträume bis einschließlich August 2018 gemeldet werden.

Meine Frage ist: Mit welcher Abrechnung trage ich das ein? Erst mit der Abrechnung August 2018 oder bereits einen Monat vorher? Oder kann ich das schon im Juni eintragen (den Juni schließe ich erst morgen ab)?

Vielleicht sollte ich noch erwähnen, dass die letzte Meldung für Oktober 2017 erfolgte; der Mitarbeiter ist langzeitkrank und erhält seit August 2017 Krankengeld. Er fängt aber wohl im Juli, spätestens im nächsten Monat wieder an zu arbeiten.

Gruß

Boris Haskanli

DATEV-Mitarbeiter
Sabine_Hauch
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Herr Haskanli,

wenn die Rentenversicherung inclusive den Abrechnungsmonat 08/2018 anfordert, kann die vollständige Meldung erst mit der Abrechnung 08/2018 erstellt werden.          

                                                                                       
Die Erfassung erfolgt in den Mitarbeiterstammdaten unter Beschäftigung | Tätigkeit | DEÜV-Meldung / Kammerberechnung unter den  Angaben zur gesonderten Meldung nach §194 Abs.1 1 SGB VI (Rentenantrags-/Versorgungsausgleichsverfahren).

Als Meldezeitraum bis ist 08/2018 zu erfassen.

Mit der Lohnabrechnung August 2018 wird die Meldung erstellt und gesendet. Die Gesonderte Meldung im Rentenantragsverfahren umfasst den Zeitraum, der im laufenden Jahr noch nicht gemeldet wurde.

Ebenso haben Sie die Möglichkeit an der elektronische Anforderung von Bescheinigungen nach § 194 zu registrieren.
Im Dokument   rvBEA – elektronische Anforderung von Bescheinigungen nach § 194 Absatz 1. S.3 SGB VI (Gesonderte Meldung, Abgabegrund 57) ist die Registrierung in Lohn und Gehalt beschrieben.

Sonnige Grüße

Sabine Hauch

Personalwirtschaft                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 
DATEV eG

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haskanli
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Hallo Frau Hauch,

danke für Ihre Antwort. Die eigentliche Frage, die sich mir stellt ist der Hinweis in Dokument 5303222 "DEÜV-Meldepflichten in der Sozialversicherung (Beispiele für Lohn und Gehalt)" 4.10.1 - Rentenantragsverfahren:

"Wichtiger Hinweis:

Die Gesonderte Meldung
wird immer erstellt, wenn die Schlüsselung des Rentenantragsverfahrens
mindestens im Folgemonat, zu dem Monat den Sie abrechnen, erfasst wurde."

Bedeutet "Folgemonat", dass ich in meinem Fall den Meldezeitraum 8/2018 bereits mit der Juliabrechnung eintragen muss?

Viele Grüße

Boris Haskanli

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haskanli
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Hallo Frau Hauch,

wir sind übrigens für die elektronische Anforderung von Bescheinigungen nach § 194 seit Januar 2018 registriert, haben die Anforderung aber trotzdem nicht elektronisch erhalten; vielleicht, weil der Arbeitnehmer dem nicht zugestimmt hat...

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letzte Antwort am 25.07.2018 16:44:01 von haskanli
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