Guten Tag,
eine Arbeitnehmerin hat bei unserem Mandaten und einem anderen Arbeitgeber je einen Minijob.
Im August wurden allerdings die 450 € überschritten. Dies wurde uns erst nach dem Monatsabschluss mitgeteilt.
Nun sind ja beide Minijobs sv-pflichtig.
1. Muss ich im September rückwirkend für den August den Minijob als sv-pflichtig schlüsseln oder fordert die Knappschaft die Beiträge so nach?
2. Unser Mandant würde gerne für den zweiten Arbeitgeber die zusätzlichen Kosten übernehmen. Geht das?
Danke vorab.
Hallo,
die Arbeitnehmerin kann bei Ihrem Mandanten ab 08/21 als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte angemeldet werden, müsste dann aber einen Lohn über 450 € bekommen. Dann dürfte sie noch einen Minijob ausüben.
Da die Grenze überschritten wurde, handelt es sich bei beiden Beschäftigungen nicht mehr um Minijobs. Wenn Sie es wie jetzt lassen, würde die zuletzt aufgenommene Beschäftigung mit Steuerklasse 6 abgerechnet werden und sie wäre mit beiden Beschäftigungen in der Gleitzone.
Vorab sollten Sie aber prüfen, warum die Grenzen überschritten wurden. Wenn es sich z.B. um ein unvorhersehbares Ereignis handelt (z.B. Krankheitsvertretung), kann ein gelegentliches Überschreiten der Grenze zulässig sein!
Gruß