Hallo zusammen,
ich habe leider keine Themen dazu gefunden.....
Ich habe den Fall, dass ein Mitarbeiter eine e-bike von seinem Arbeitgeber bekommen hat. Firmenleasing und mit Gehaltsverzicht.
Jetzt scheidet der Mitarbeiter aus und er möchte das e-bike behalten.
Es ist wohl so geplant, dass der AG das e-bike an den Mitarbeiter verkauft und nicht direkt der Leasinggeber.
Ich habe schon das Dokument 0631196 gelesen.
Da steht leider nichts über die Sozialversicherung und keine Lohnarten....
Über die Programmhilfe in Lohn und Gehalt habe ich leider auch nichts gefunden.....
Sozialversicherung ist dann pflichtig?
Ich muss dann die Lohnart 2730 sv-frei bzw. 2740 sv-pflichtig nehmen, oder?
Heißt es nicht, wenn ich 1x den 37b anwende, dass ich das für alle Mitarbeiter und egal was noch in diesem Jahr kommt anwenden muss, oder habe ich das jetzt falsch im Kopf?
Danke
Viele Grüße
@susanne1234 schrieb:Ich habe den Fall, dass ein Mitarbeiter eine e-bike von seinem Arbeitgeber bekommen hat. Firmenleasing und mit Gehaltsverzicht.
Jetzt scheidet der Mitarbeiter aus und er möchte das e-bike behalten.
Wo hat man das Bike denn her? Normale Leasingverträge können nicht vorzeitig beendet werden, würde bedeuten der AG hätte das Bike an der Backe.
@susanne1234 schrieb:Es ist wohl so geplant, dass der AG das e-bike an den Mitarbeiter verkauft und nicht direkt der Leasinggeber.
So ist das ja nicht. Der AG muss das Bike am Ende an den Leasinggeber zurückgeben. In den meisten Fällen (zB Jobrad) kann der Kunde, also der AG, das Bike dann dennoch abkaufen (obwohl dies vertraglich aufgrund der Leasingerlasse nicht so geregelt ist). Das bedeutet, der AG muss noch Geld für das Bike bezahlen und könnte das dann im Anschluss an den MA veräußern.
@susanne1234 schrieb:Ich habe schon das Dokument 0631196 gelesen.
Da steht leider nichts über die Sozialversicherung und keine Lohnarten....
Über die Programmhilfe in Lohn und Gehalt habe ich leider auch nichts gefunden.....
Sozialversicherung ist dann pflichtig?
Ich muss dann die Lohnart 2730 sv-frei bzw. 2740 sv-pflichtig nehmen, oder?
Heißt es nicht, wenn ich 1x den 37b anwende, dass ich das für alle Mitarbeiter und egal was noch in diesem Jahr kommt anwenden muss, oder habe ich das jetzt falsch im Kopf?
Das Dokument kenne ich nicht, da es nicht gefunden wird.
Eine Veräußerung von Betriebsvermögen passiert außerhalb des Lohnes! Wenn das Bike aber kostenlos abgegeben wird, dann muss die Prüfung auf geldwerter Vorteil erfolgen. Dazu müsste er aber noch AN sein...
Klären Sie einmal mit dem Leasinggeber ob der Vertrag überhaupt aufgehoben werden kann. Danach klären Sie die Konditionen für eine Ablösung. Und erst im Anschluss prüfen Sie wie das Bike weitergegeben wird. Mit oder ohne Vergünstigung. Ohne ist es ein normaler Kaufvertrag.
Vielleicht kann auch der Leasingvertrag vom Arbeitnehmer übernommen werden. Auch diese Möglichkeit bieten einige Leasinggesellschaften oder auch der neue Arbeitgeber.
Danke! Das ist wohl schon geklärt, die Firma würde es rauskaufen und mit dem Wert an dem MA weitergeben. Und es soll als Sachbezug behandelt werden
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Die Überschrift Ihres Beitrags lautet:
Verkauf e-bike an Arbeitnehmer
@susanne1234 schrieb:Es ist wohl so geplant, dass der AG das e-bike an den Mitarbeiter verkauft und nicht direkt der Leasinggeber.
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@susanne1234 schrieb:Danke! Das ist wohl schon geklärt, die Firma würde es rauskaufen und mit dem Wert an dem MA weitergeben. Und es soll als Sachbezug behandelt werden
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Vermutlich wird es nicht verkauft....
Der Ablösebetrag ist nicht der Sachbezugswert. Haben Sie in Ihrer Kanzlei schon mal rumgefragt?
ja, da leider noch keiner so einen Fall.
Schauen Sie mal in den Erlass:
Wenn Sie nach § 37b EStG versteuern möchten, wäre 2740 richtig. Die SV-Freiheit dürfte nicht gegeben sein, da es sich, auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses, noch um einen sv-pflichtigen Sachbezug handeln müsste, da der geldwerte Vorteil aus dem Beschäftigungsverhältnis rührt.
Die Gruppe der Arbeitnehmer muss bei § 37b EStG gleich behandelt werden. Entscheiden Sie sich also für §37b EStG wären alle nach § 37b EStG besteuerbaren Sachbezüge grundsätzlich auch so zu behandeln.
@susanne1234 schrieb:Das ist wohl schon geklärt, die Firma würde es rauskaufen und mit dem Wert an dem MA weitergeben.
Sachbezug liegt dann doch gar nicht vor. Das wäre nur der Fall wenn es günstiger verkauft werden würde. Regelmäßig stellt man da nur eine Rechnung an den MA und gut. Das wäre insofern ja nur Verkauf von Anlagevermögen. Und dieser Verkauf kann insofern auch nach dem Ausscheiden passieren. Dann wäre der ehemaliger MA ein ganz gewöhnlicher Dritter. Das 37b-Problem sehe ich hier gar nicht...
Es ist nicht unwahrscheinlich, dass das Fahrrad günstiger verkauft wird. Das gehört beim Fahrrad-Leasing im gewissen Sinne mit zum Geschäftsmodell.
@t_r_ schrieb:Es ist nicht unwahrscheinlich, dass das Fahrrad günstiger verkauft wird. Das gehört beim Fahrrad-Leasing im gewissen Sinne mit zum Geschäftsmodell.
Satz 1: Wenn es so ist, dann ja. Ging aber aus dem bisherigen Text, der da auch lautete "weiter berechnen" nicht so hervor.
Satz 2: Von wem soll das Fahrrad günstiger verkauft werden? Durch den Leasinggeber? Das sollte man mir aber mal vorrechnen. Alle bisherigen Jobrad-Ablösen waren nicht gerade Schnapper. Meist war es besser ein neues Rad zu leasen.
Es gab (gibt?) einige Anbieter, die die Räder für 10% der UVP verkauft haben und das ist der Finanzverwaltung zu wenig.
@t_r_ schrieb:Es gab (gibt?) einige Anbieter, die die Räder für 10% der UVP verkauft haben und das ist der Finanzverwaltung zu wenig.
Aber wieso führt soll das zu einem Vorteil beim AN des Käufers führen? Das er das Fahrrad günstig vom Leasinggeber abkaufen kann ist doch ein anderes Thema. Hier ist in meinen Augen eher ein USt-Thema (analog zu verbilligten Autoverkäufen bei gleichzeitiger Inzahlungnahme) zu sehen...
Aber okay, wie sagte mal ein Dozent von der Finanzverwaltung aus NRW: "Ihr Steuerberater seid selbst schuld. Ihr müsstet eigentlich mal mehr klagen, dann würdet Ihr auch Recht bekommen und Euer Mandant Geld sparen". 😉
Der Arbeitgeber gibt diesen niedrigen Kaufpreis 1 zu 1 an den Arbeitnehmer weiter. Dadurch entsteht ein geldwerter Vorteil (Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG), der besteuert werden muss. Dieser geldwerte Vorteil bemisst sich entweder anhand der Festsetzung der Finanzverwaltung, siehe obigen Link, oder ggf. anhand eines Nachweises des niedrigeren Wertes. Bei entsprechenden Nachweis kann dieser Vorteil auch Null sein.
Der Verkauf an einen echten fremden Dritten durch den Arbeitgeber steht hier ja nicht zur Debatte.
@renek schrieb:
Aber okay, wie sagte mal ein Dozent von der Finanzverwaltung aus NRW: "Ihr Steuerberater seid selbst schuld. Ihr müsstet eigentlich mal mehr klagen, dann würdet Ihr auch Recht bekommen und Euer Mandant Geld sparen". 😉
Ja, gegen die Festlegung der 40% als Wert könnte geklagt werden, z. Bsp. weil der Wert willkürlich festgelegt wirkt. Ob das am Ende tatsächlich so ist, müsste dann wieder geprüft werden. Der Steuerpflichtige müsste dann erst einmal ein Interesse daran haben und ggf. dafür auch Kosten tragen. Der Steuerberater handelt im Auftrag seines Mandanten - nicht zum Selbstzweck.
So ist es.
FG Köln 10.8.1999, 14 K 1049/97 (EFG 2000 S. 173) in der Begründung ab 3.
@t_r_ schrieb:Ja, gegen die Festlegung der 40% als Wert könnte geklagt werden, z. Bsp. weil der Wert willkürlich festgelegt wirkt.
Alles klar, das passt soweit. Mich hätte da schon interessiert wie die Finanzbehörde den echten Wert des Bikes wissen will. Schwacke wird das ja nicht bieten, respektive ein anderes Portal.
Danke @einmalnoch für das Urteil, ich les' mir das mal durch.
Und noch der BFH (hatte ich vorhin gesucht und nciht gefunden, aber jetzt): 26.11.2011 X R 20/12, BStBl II 2015, 325.
Das Finanzamt braucht sehr häufig nur die Werbeflyer zu lesen, da steht eigentlich schon drin, dass der Wert höher ist als der angediente Kaufpreis des Leasingunternehmens.
@einmalnoch schrieb:Und noch der BFH (hatte ich vorhin gesucht und nciht gefunden, aber jetzt): 26.11.2011 X R 20/12, BStBl II 2015, 325.
Das Finanzamt braucht sehr häufig nur die Werbeflyer zu lesen, da steht eigentlich schon drin, dass der Wert höher ist als der angediente Kaufpreis des Leasingunternehmens.
Danke.
Allerdings stellt sich die Frage: Woher bekommt man bei einem eBike den aktuellen Preis? Da müsste man ja 3 unterschiedliche Händler befragen was die dafür verlangen würden...
Aber schön wieder etwas zu haben was man Unternehmen dann nur bedingt weiterempfehlen kann. 😉
Hallo zusammen,
ich habe jetzt den Aufhebungsvertrag bekommen. In dem steht jetzt drin, der Wert des e-bikes wird auf 1.100 € geschätzt und die Übernahme soll für den AN kostenlos erfolgen (Sachbezug) und eine etwaige notwendige Versteuerung oder Verbeitragung als Sachbezug trägt der Arbeitnehmer.
Der UVP von dem e-bike war 1.223,90 €
Leasingbeginn war der 01.06.2020
Jetzt bekommt die Firma eine RE brutto über 1.365,38
Da der Mitarbeiter keine extra RE von seinem AG bekommen wird, muss ich ihm doch jetzt die 1.365,38 € als Sachbezug versteuern und verbeitragen, oder? Welche Lohnart nehme ich da jetzt dann? Die 2700 geldwerter Vorteil oder 2507?
Danke
Es gibt in Lohn und Gehalt die Lohnart 2556 - sonstige Sachbezüge. Diese wird als sonstige Bezug besteuert und mit der Lohnart 9011 als Folgelohnart im Nettoabzugsbereich wieder abgezogen.
@susanne1234 schrieb:Da der Mitarbeiter keine extra RE von seinem AG bekommen wird, muss ich ihm doch jetzt die 1.365,38 € als Sachbezug versteuern und verbeitragen, oder?
Ja, und weil klar ist dass das e-Bike weniger wie 10% betrieblich genutzt wird entfällt dort auch der VoSt-Abzug...