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Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG - LODAS

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letzte Antwort am 28.07.2020 09:50:09 von kristin
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Gelöschter Nutzer
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Nachricht 1 von 24
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Hallo Zusammen,

 

ab Juni, nach den Pfingstferien, habe ich einige Mitarbeiter die ich mit der Verdienstausfallentschädigung nach § 56Abs. 1a IfSG abrechnen muss. Kann man den schon sagen ab wann dies korrekt möglich ist?

 

Gruß

 

 

 

DATEV-Mitarbeiter
Wolfgang_Stein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 2 von 24
2035 Mal angesehen

Hallo, 

 

das Vorgehen für die Entschädigungszahlung wegen Quarantäne aufgrund des Corona-Virus finden Sie im Dokument 1008768 in der Informations-Datenbank. 

 

Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Stein
Personalwirtschaft
DATEV eG

Beste Grüße Wolfgang Stein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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Gelöschter Nutzer
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Nachricht 3 von 24
2001 Mal angesehen

Hallo,

 

dieses Dokument hilft leider nicht weiter, da die Mitarbeiter sich nicht in Quarantäne befinden.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

B.Kärcher

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DATEV-Mitarbeiter
Vanessa_Mertel
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo, 


geht es in Ihrem Fall um die Abrechnung der Entschädigung, wenn die Betreuungseinrichtung der Kinder geschlossen ist?


Im nächste Service-Release LODAS 11.3 wird die Programmlösung zur Abrechnung der Entschädigung nach IfSG für Eltern ohne Betreuungsmöglichkeit der Kinder möglich sein.

 

Dieses Service-Release wird voraussichtlich am 12.06.2020 zur Installation bereitgestellt. Unter Punkt 5 der Dokumentennummer 1008688 "Auswirkungen des Coronavirus auf die Lohnabrechnungen" halten wir auf dem Laufenden.


Viele Grüße,


Vanessa Mertel
Personalwirtschaft
DATEV eG

Viele Grüße, Vanessa Mertel
Personalwirtschaft | DATEV eG
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c_glauser
Beginner
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Hallo Frau Mertel, das aktuelle Release wurde heute installiert. Nun hat der Arbeitnehmer lediglich Anspruch auf 6 Wochen der Freistellung (Entgeltfortzahlung). Die Freistellung wird jedoch bis zu 10 Wochen gewährt. Wie gebe ich die Differenz von 4 Wochen bei dem Mitarbeiter ein? Wird hier die Lohnart unbezahlte Freistellung / unbezahlter Urlaub genutzt?

 

Das Vorgehen mit den zwei Proberechnungen ziehen, klappt ja nicht wenn ich die Fehlzeit der Kinderbetreuung über den Zeitraum der 10 Wochen nutze.

 

Könnten Sie mir hierzu noch ein Feedback geben?

 

Vielen lieben Dank.

 

Christin Glauser

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björn
Experte
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Hallo Frau Glauser,

 

lt. dem LODAS Infoservice vom Juli sind über den Lohn nur 6 Wochen abzurechnen und die restlichen 4 Wochen muss sich der AN selber drum kümmern.

 

Den Passus kann ich allerdings nicht einfügen.

 

Es wird hierzu jedoch auf das Dokument Info-Datenbank, Dok.-Nr. 1008768 verwiesen.

 

 

Gruß

Björn

 

 

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c_glauser
Beginner
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Hallo Björn, ja genau dieses Dokument meinte ich 🙂

 

Das Gehalt muss ja nach den sechs Wochen wegen Betreuung des Kindes gekürzt werden. Welche Kürzung gebe ich dann nach den sechs Wochen ein? Hier würde mir dann nur unbezahlter Urlaub oder eine unbezahlte Freistellung einfallen, da der Mitarbeiter sich ja selber um die Erstattung kümmern soll. Ist das so korrekt?

 

Danke Dir vielmals

 

Christin

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björn
Experte
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Nachricht 8 von 24
1771 Mal angesehen

Hallo Christin,

 

ohne das Dokument jetzt genauer gelesen zu haben muss für deinen Fall bei Punkt 3 die Fehlzeit "Entschädigungszahlung nach IFSG wegen Beaufsichtigung Kind" für die komplette Dauer der Fehlzeit eingetragen werden. Also nicht nur für die 6 Wochen, sondern für die 10 Wochen.

 

 

Gruß

Björn

c_glauser
Beginner
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Nachricht 9 von 24
1765 Mal angesehen

Hallo Björn,

 

vielen lieben Dank für deine Antwort. Das heißt ich ziehe erst die Differenzen für die sechs Wochen, erfasse dann die Ausfalllohnarten und erfasse zum Schluss die Fehlzeit aber nochmal über die ganzen 10 Wochen? Denn wenn ich diese Kürzung von Anfang an hinterlege, erstatte ich ja über die Stammlohnarten 482 und 483 die Differenzen für 10 Wochen Ausfall. Verstehst du was ich meine ? 🙂

 

Liebe Grüße

 

Christin

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björn
Experte
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Nachricht 10 von 24
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Hallo Christin,

 

das weiß ich leider nicht ob das für die AG-Zahlung notwendig ist oder nicht. Da ich leider den Fall bisher nicht hatte.

 

Hier müsste man entweder mit Probeabrechnungen arbeiten und mal beide Varianten durchspielen oder die DATEV muss sich zu dem Vorgehen äußern.

 

 

Gruß

Björn

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DATEV-Mitarbeiter
Wolfgang_Stein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 11 von 24
1719 Mal angesehen

Hallo, 

 

innerhalb der ersten 6 Wochen erfolgt die Auszahlung des Verdienstausfalls über den Arbeitgeber. Dem Arbeitgeber wird auf Antrag die an den Arbeitnehmer ausgezahlte Entschädigung von der zuständigen Behörde erstattet. 
Sind die 6 Wochen aufgebraucht, wird der Arbeitnehmer mit Grund 30 abgemeldet.

 

Da es sich bei der Fehlzeit Entschädigung wegen Kinderbetreuung generell um beendete Fehlzeiten handelt, würde im Anschluss wieder Entgelt fließen. Da der Arbeitnehmer für weitere 4 Wochen bzw. Alleinerziehende weitere 14 Wochen Anspruch auf die Entschädigungszahlung haben ist kein Entgelt zu zahlen. In diesem Fall muss in LODAS eine Folgefehlzeit erfasst werden. 


Das IfSG §56 enthält leider keine Ausführung wie hier zu verfahren ist. Dadurch kann DATEV keine Aussage treffen, welche Fehlzeit zu verwenden ist. Klären Sie dies bitte mit der betroffenen Krankenkasse. 

 

Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Stein
Personalwirtschaft
DATEV eG

Beste Grüße Wolfgang Stein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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btr-aktiv1
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Spoiler
 

Wie erfolgt dann die Berechnung der Krankenkassenbeiträge nach der Fehlzeit.

Wer zahlt diese?

Und was passiert wenn, es sich um Tageweise Ausfallzeiten handelt? Müssten für die Mitarbeiter dann entsprechend jeweils An- und Abmeldungen erfolgen?

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hannelauer
Beginner
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Nachricht 13 von 24
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Das mit den tageweise Ab- und dann wieder Neuanmeldungen wurde mir von einer DATEV-Mitarbeiterin am Telefon gesagt. - ich habe bei einer AN im Monat Juni 7 Unterbrechungen.

 

Seltsam und ich zweifele noch daran.

 

mfg HL

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hannelauer
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Hallo!

 

Heute hat sich eine Krankenkasse beschwert, weil ich eine Abmeldung we/Ende der 6-Wochen-Frist mit GdA 30 und später eine Anmeldung mit GdA 10 abgegeben habe.

"Das ist nur bei Kündigung möglich" so der O-Ton.

 

Ist auch seltsam.

 

Mir hat übrigens eine DATEV-Mitarbeiterin am Telefon für Unterbrechungen nach der 6-Wochen-Frist zu der Unterbrechung wegen "unbezahlter Fehlzeit" geraten.

 

Ich weiß nicht mehr, was richtig und falsch ist. Ich habe jetzt die Abrechnungen und Meldungen nach bestem Wissen und Gewissen erstellt.

 

mfg HL

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kristin
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Wir haben heute den ersten Bescheid mit der Erstattung vom Amt erhalten. Die SV-Beiträge stimmen auf den Cent, aber die Entschädigung für die Arbeitnehmer selbst nicht. Da die Entschädigung um ca. 10-15 EUR pro AN höher ist, würde ich da jetzt nicht weiter nachhaken.

 

Aber was macht man nun gegenüber den AN? Lohnabrechnung korrigieren auf diesen Wert? Nun steht im Bescheid nun auch nicht der Wert pro Monat, sondern insgesamt für den Zeitraum 30.03.-31.5.2020. Einfach 5/2020 anpassen?

 

Hat jemand Erfahrungen damit? Wie läuft es in anderen Bundesländern (wir sitzen in Sachsen-Anhalt).

 

Gruß

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DATEV-Mitarbeiter
Wolfgang_Stein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo, 

 

die Abmeldung wird erst erstellt, wenn die Anspruchswochen bzw. Anspruchstage aufgebraucht sind. 
Welche Folgefehlzeit nach den 6 Wochen zu hinterlegen ist und wie mit den Krankenkassenbeiträgen im Anschluss zu verfahren ist, muss mit der zuständigen Krankenkasse geklärt werden. Uns liegen hierzu keine Informationen vor. 

 

Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Stein
Personlwirtschaft
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Beste Grüße Wolfgang Stein
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Gelöschter Nutzer
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Lieber Herr Stein,

 

da haben sie mich wohl missverstanden. Die Kollegin ist auch noch keine 6 Wochen zu Hause. Meine Frage ist muss ich jetzt nicht für die Zeit vom 06.07. - 10.07. einen Antrag stellen um für diese Zeit das Geld das wir an die Kollegin bezahlt haben, zurück zubekommen?

Bei KUG geht das ja an die Agentur für Arbeit wo gehen die Anträge für die ersten 6 Wochen hin?

 

MFG

B. Kärcher

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DATEV-Mitarbeiter
Wolfgang_Stein
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo HL, 

 

einen Überblick über die Fehlzeitengründe und Anwendungsbeispiele bei Qurantäne finden Sie im Dokument 1008768 unter Punkt 3.


Dort sind auch die erforderlichen Meldegründe ausgewiesen. 

 

Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Stein
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Beste Grüße Wolfgang Stein
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Gelöschter Nutzer
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Lieber Herr Stein,

 

diese Punkte helfen mir leider immer noch nicht weiter.

Müssen wir nun was ausfüllen vorab oder nicht?

Ich weiß ja nicht ob die Kollegin nimmt ja nicht die vollen 6 Wochen in Anspruch es handelt sich hier nur um eine Woche. Wir wissen ja auch nicht wie es nach den Sommerferien weitergeht.

 

MFG

B. Kärcher

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LF
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Meiner Kenntnis nach müsste das bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes beantragt werden - so § 616 BGB vertraglich ausgeschlossen war.

 

Mein Weg wäre in Erfahrung zu bringen, welche Behörde zuständig ist, und dann zu schauen, ob diese Behörde ein Beantragungsformular bereitstellt und sicherheitshalber noch einen Blick auf die Voraussetzungen zu werfen.

kristin
Einsteiger
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Hallo, die Beantragung der Erstattung erfolgt für fast alle Bundesländer über folgende Seite:

 

www.ifsg-online.de

 

Dort steht alles. Man kann den Antrag auch direkt online stellen oder ein Pdf-Formular runterladen, ausfüllen und per Post oder Email an die entsprechende Behörde schicken.

 

Welche Behörde das jeweils ist, kann auch über die Seite durch Eingabe des Sitzes angezeigt werden.

 

Es ist sinnvoll, den Antrag erst nach der Lohnabrechnung zu stellen, das man die Lohnabrechnung mitsenden muss, ebenso die Lohnabrechnungen der Vormonate.

 

Gruß

DATEV-Mitarbeiter
Wolfgang_Stein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 22 von 24
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Hallo,


wie in einem solchen Fall vorzugehen ist, können wir rechtlich nicht beurteilen.
Hat vielleicht jemand aus der Community hierzu Erfahrungen, die er/sie/es gerne teilen möchte?


Liebe Grüße,
Wolfgang Stein
Personalwirtschaft
DATEV eG

Beste Grüße Wolfgang Stein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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Gelöschter Nutzer
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Nachricht 23 von 24
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Lieber Herr Stein,

 

dies hat nichts mit rechtlicher Grunlage zu tun. Es ging darum was noch genau alles getan werden muss. Denn wie mir bestätigt wurde muss ein Antrag ausgefüllt werden. Es wurde mir eine sehr hilfreiche Antwort von Kristin und LF gegeben. Dies sollten Sie vielleicht in ihr Dokument mit aufnehmen. Unter foglendem Link www.ifsg-online.de wird einem genau erklärt was man nach der monatlichen Abrechnung machen muss und wird auch gleich zu der Seite mit den Anträgen geführt.

 

Gruß

B. Kärcher

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kristin
Einsteiger
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@ Hr. Kächer (polar)

 

Ich glaube, die Antwort von Hr. Stein bezieht sich auf meine Frage weiter oben. Also wie vorzugehen ist, wenn die tatsächliche Erstattung höher ausfällt als sich rechnerisch ergibt.

 

Hat damit schon jemand Erfahrungen?

 

Gruß Kristin

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letzte Antwort am 28.07.2020 09:50:09 von kristin
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