Hallo liebe Community,
ein Mitarbeiter von uns, der bereits seit 2024 ausgesteuert war, ist am 30.04.2025 verstorben.
Nun soll die Urlaubsabgeltung an seine Ehefrau ausgezahlt werden.
Ich weiß inzwischen, dass alles mangels SV-Tage in 2025 sozialversicherungsfrei bleiben soll und die Versteuerung über die ELSTAM-Merkmale der Ehefrau abgerechnet wird.
Ich überlege nur, ist es egal in welchem Monat ich das abrechne? Kann ich mir den Monat November 2025 als die nächste Lohnabrechnung aussuchen oder muss ich die Zahlung per Nachberechnung Mai 2025 abrechnen?
Und welches Eintritt- und Austrittsdatum muss ich erfassen?
Ich hoffe auf eure Erfahrung und bedanke mich für eure Unterstützung im voraus. Grüße.
Hallo,
maßgeblich ist hier das Zuflussprinzip nach § 11 EStG. Das sogenannte „Entstehungsprinzip“ scheidet für die sozialversicherungsrechtliche Betrachtung aus, sodass sich die Frage ausschließlich nach den lohnsteuerlichen Zuflussregeln richtet. Die Zahlung muss daher in dem Monat versteuert werden, in dem sie der Erbin tatsächlich zufließt. Daraus ergibt sich auch die steuerliche Behandlung in Ihrer Abrechnung. Bitte beachten Sie, in den Monatsstammdaten ggf. ein fiktives Steuerbrutto hochzurechnen, damit ausreichend Lohnsteuer einbehalten wird (Haftungsrisiko des Arbeitgebers gem. § 42d EStG). Falls die Erbin als Dritte in die Abrechnung aufgenommen wird und keine eigenen ELStAM vorliegen, ist die Abrechnung mit Steuerklasse 6 vorzunehmen.
Der Arbeitslohn des verstorbenen Arbeitnehmers, der erst nach dem Todeszeitpunkt an die Erben ausgezahlt wird, gilt nach ständiger BFH-Rechtsprechung als sonstiger Bezug beim Erben und fällt nicht unter die sozialversicherungspflichtigen Entgeltbestandteile da keine SV Tage da sind.
Für die Lohnsteuer ist ausschließlich der tatsächliche Zufluss bei der Erbin maßgeblich (§ 38a Abs. 1 EStG i. V. m. § 11 EStG). Arbeitgeber sollten dokumentieren, wann der Zufluss erfolgt (Auszahlung / Gutschrift), um die zeitliche Zuordnung im Lohnkonto nachweisen zu können.
Ist keine Steuerklasse abrufbar (weil die Erbin kein Arbeitnehmer ist), ist automatisch Steuerklasse 6 anzuwenden (R 39b.5 LStR).
Hallo,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Sie hat mir schon viel weitergeholfen.
Und danke für den Hinweis auf ein fiktives Steuerbrutto - das hatte ich noch nie und hätte wahrscheinlich auch gar nicht drauf geachtet.
In meinem Fall arbeitete die Witwe dieses Jahr nicht und wird wahrscheinlich auch keine Beschäftigung aufnehmen.
Trotzdem werde ich sie fragen, ob sie nicht doch von ihrem alten Arbeitgeber in 2025 ein Gehalt o.ä. erhalten hat.
Falls doch, muss ich dann diesen Betrag als fiktives Steuerbrutto erfassen. Verstehe ich das richtig?
Vielen Dank nochmal und viele Grüße.