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Unterhaltsberechtigten nur anteilig bei Pfändung berücksichtigen

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letzte Antwort am 11.08.2023 09:00:04 von lohnhilfe
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tbehrens
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Wir haben beim AN eine Pfändung seit 03/23 mit 1,0 Unterhaltsberechtigte Personen (Ehefrau) berücksichtigt. Auf Grund des Einkommens ergibt sich kein Pfändungsbetrag.

 

Jetzt im Juni 2023 wurde vorläufig vom Amtsgericht beschlossen, dass "dass vom unpfändbaren Freibetrag nach § 850 II ZPO (Freibetrag für die Ehefrau) 77 % weder an die Gläubigerin noch an den Schuldner auszuzahlen, sondern von den Drittschuldnern bis auf weiteres einzuhalten oder zu hinterlegen sind."

 

Der Grund ist, dass die Ehefrau einen Minijob ausübt und somit über eigenes Einkommen verfügt.

 

Wie gebe ich jetzt was ein?

Gilt dies jetzt rückwirkend ab 3/23 (Einkommen lag bereits zu dem Zeitpunkt vor) oder erst ab 6/23?

 

Wenn ich jetzt keine unterhaltsberechtigte Person erfasse, ergibt sich ein Pfändungsbetrag von 335,89 €. 

Muss von diesem jetzt 77 % = 258,64 € einbehalten und 77,25 € an den AN ausgezahlt werden?

pogo
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Ich hätte das so verstanden, dass vom Pfändungsfreibetrag für die 1. Unterhaltsberechtigte Person 77% vom Arbeitgeber einbehalten werden müssen. Das entspricht einem Betrag, der im Minijobbereich liegt.

 

Also 77% von 500,62€ = 385,48€. Die werden netto vom Auszahlungsbetrag abgezogen.

 

Ab 1.7. ändern sich die 500,62 in 527,76.

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tbehrens
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Also 77% von 500,62€ = 385,48€.

Dann wäre aber der Abzug (385,48 €) höher als die Pfändung, wenn ich kein Unterhaltsberechtigten berücksichtige (335,89 €). Das kann doch nicht gewollt sein?

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pogo
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100%ig sicher bin ich auch nicht. Kann aber durchaus so gemeint und gewollt sein.

Im Zweifel hilft nur beim Gericht nachzufragen, falls nicht schon mal jemand hier so etwas hatte.

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tbehrens
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Wir haben jetzt den endgültigen Beschluss bekommen.

wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 15.02.23 wie folgt abgeändert:

Es wird angeordnet, dass bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens gem. § 850c Abs. 6 ZPO die Ehefrau des Schuldners zu 71 % unberücksichtigt bleibt. Im Übrigen bleibt der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 15.02.23 bestehen. Diese Anordnung gilt rückwirkend ab dem 15.02.23.

 

Gründe:

Regelbedarfsstufe 2 nach § 28 SGB XII            451,00 €

Besserungszuschlag 40 %                                180,40 €

Monatlicher Bedarf der Ehefrau                       631,40 € (= 100 %)

Eigenes Einkommen                                         450,00 € (=   71 %)

Restlicher Bedarf                                              181,40 € (=   29 %)

Wie muss ich dies nun in Lodas erfassen?

Bleibt es bei 1,0 unterhaltsberechtigte Personen?

Muss ich unpfändbarer Prozentsatz was eingeben?

 

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pogo
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Ich hab so eine Aufrechnung noch nicht gesehen und keine Ahnung, wie das zu verstehen sein soll. 🤔🤑😬

 

Ich vermute, dass 994,20€ (451 + 180,4 + 631,4 - 450 + 181,4) unpfändbar sind.

 

Wenn dem so sein sollte, trägst du als Absolut unpfändbar 994,20 ein und bei dem Prozentsatz darunter 0,01, damit kein zusätzlicher unpfändbarer Prozentsatz berechnet wird.

 

Die Angabe der unterhaltsberechtigten Personen ist dann egal, weil nur noch 994,20€ an den MA gezahlt werden.

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tbehrens
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Ich vermute, dass 994,20€ (451 + 180,4 + 631,4 - 450 + 181,4) unpfändbar sind.

Dies ist nur die Berechnung, wieso nur 29 % unpfändbar sind.

 

Aktuell habe ich das Amtsgericht angeschrieben. Ich habe den Freibetrag der Ehefrau auf 29 % gekürzt. Was ist nicht weiß, ob der überschießender Teil auch anteilig zu berücksichtigen ist.

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lohnhilfe
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Geben Sie bei Anzahl Unterhaltsberechtigte ab 06/23 ("neues Gültig ab:") den Faktor 0,29 ein, dann sollte das Programm das richtig rechnen.

LG
VM
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tbehrens
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Inzwischen ergab sich einiges. Das Amtsgericht hat endgültig beschlossen, dass die Ehefrau nur zu 71% berücksichtigt wird und dies rückwirkend ab 2/23.

 

Da ich keine Ahnung hatte, wie dies abzurechnen ist, habe ich das Amtsgericht angeschrieben. Ich muss jetzt Probeabrechnungen zwischen 0 unterhaltsberechtigte und 1 unterhaltsberechtige Person machen. Die Differenz zwischen den beiden Pfändungen wird mit 71% angerechnet zzgl. des Pfändungsbetrags bei 1 unterhaltsberechtigten Person.

 

Habe ich schließlich für 7/23 gemacht. Was den AN überhaupt nicht gefallen hat, da durch die ganzen Nachpfändungen er unter der Pfändungsgrenze kam. Weshalb er sich ans Amtsgericht gewendet hat.

 

Heute habe ich ein neuen Beschluss vom Amtsgericht erhalten. Der letzte Beschluss wird dagegen geändert, dass nicht rückwirkend zu 2/23, sondern erst zu 6/23 dieser gilt, d. h. die ganzen (an den Gläubiger gezahlten) Pfändungen 2-5/23 sind hinfällig.

 

Jetzt erhält der AN rund 1.000 € nachgezahlt, der Gläubiger hat aber das Geld bereits erhalten. Habe den Gläubiger jetzt angeschrieben, dass er dies zurückzahlen soll.

 

Hier meine Frage, muss der Gläubiger dies jetzt zurückzahlen? Oder muss jetzt die zukünftige Pfändung mit der Überpfändung in den nächsten Monaten verrechnet werden?

 

Keiner hat ein Fehler gemacht, da nach dem Beschluss des Amtsgerichts gehandelt worden ist. 

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lohnhilfe
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Am besten schauen, ob der Gläubiger zurückzahlt, und ansonsten Bankverbindung rausnehmen, bis die Überzahlung verrechnet ist.

 

Den AN einen Vorschuss geben und mit den nächsten Pfändungseinbehalten verrechnen.

LG
VM
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letzte Antwort am 11.08.2023 09:00:04 von lohnhilfe
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