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Tantieme während Unterbrechung (Elternzeit)

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letzte Antwort am 17.04.2020 06:04:19 von björn
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hape
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Guten Morgen,

eine Mitarbeiterin in Elternzeit erhält eine Tantieme und die Probeabrechnung weist keine abzuführenden SV-Beiträge aus. Nach meinen Recherchen kann dies nicht richtig sein. Muss ich die Unterbrechung aufheben?

Vielen Dank im Voraus

HaPe

björn
Experte
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Nachricht 2 von 11
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Hallo Frau Polzin,

wenn die Arbeitnehmerin in diesem Jahr keine sozialversicherungspflichtigen Bezüge hat, dann kann bei einem Einmalbezug keine Sozialversicherung anfallen, es sei den Sie würden in den ersten 3 Monaten diesen Einmalbezug eintragen, da dann die Sozialversicherung auf das Vorjahr zurück greift.

Die Abrechnung ist von daher ohne SV korrekt.

Gruß

Björn Niggemann

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birgitkurewitz
Aufsteiger
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Hallo,

ja, wenn das ganze Jahr bereits Elternzeit besteht fällt keine Sozialversicherung an. Bei Zahlung in den Monaten Januar bis März wird die Märzklausen angewendet.

Gruß Birgit

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nach meinen Recherchen kann dies nicht richtig sein.

Hallo Frau Polzin,

was haben Sie denn bei Ihren Recherchen herausgefunden, dass Sie meinen, dies sei nicht korrekt?

Viele Grüße

Uwe Lutz

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hape
Beginner
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Nachricht 5 von 11
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Hallo Herr Lutz,

einmaliges Entgelt (Weihnachtsgelt und Tantieme) unterliegt der Beitragspflicht, siehe auch Elternzeit - Lexikon Lohn und Personal Dokument 5300240 Ziffer 8.

Eine Stammlohnart gibt es bei Lodas hierfür sicherlich nicht????

Die bisherige Abrechnung hat zu keinem SV-Abzug geführt. Muss ich die Unterbrechung dafür jetzt aufheben?

Viele Grüße

Heike Polzin

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birgitkurewitz
Aufsteiger
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Hallo Heike,

die Unterbrechung muss nicht aufgehoben werden.

steht hier bei Haufe aber anders:

siehe letzter Satz:

Einmalzahlungen: Beitragsberechnung / 2.2 Unterbrechung der Beitragszeit         Einmalzahlungen: Beitragsbe... / 2.2 Unterbrechung der Beitragszeit

 

Während der Zeit des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Versorgungskrankengeld) und des Bezugs von Elterngeld wird im Allgemeinen kein Arbeitsentgelt erzielt. Folglich werden keine Beiträge entrichtet. Daher werden diese beitragsfreien Zeiten i. S. d. § 224 Abs. 1 Satz 1 SGB V bei der Ermittlung der Sozialversicherungstage nicht mit angerechnet.

Achtung

Beitragspflichtige Zahlungen während beitragsfreier Zeiten

Sollten während des Bezugs von Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder während der Elternzeit beitragspflichtige Einnahmen aus der Beschäftigung erzielt werden, gelten auch diese Zeiträume als Sozialversicherungstage. Sie sind bei der Ermittlung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen.

Praxis-Beispiel

Berechnung der SV-Tage bei anteiligem Kalendermonat

Im Juni wird ein Urlaubsgeld gezahlt. Der Angestellte hat vom 6.5. bis 15.6.2017 infolge einer über 6 Wochen dauernden Arbeitsunfähigkeit kein Arbeitsentgelt erhalten. Die anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen für die Zeit vom 1.1. bis 30.6.2017 sind wie folgt zu ermitteln:

  • Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung • Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung
  • monatliche Beitragsbemessungsgrenze • 4.350,00 EUR • 6.350,00 EUR
  • anteilige Beitragsbemessungsgrenze
  • a) 1.1. bis 30.4.2017 • (4.350 × 4 😃 17.400,00 EUR • (6.350 × 4 😃 25.400,00 EUR
  • b) 1.5. bis 5.5.2017 • (4.350 : 30 × 5 😃 725,00 EUR • (6.350 : 30 × 5 😃 1.058,33 EUR
  • c) 16.6. bis 30.6.2017 • (4.350 : 30 × 15 😃 2.175,00 EUR • (6.350 : 30 × 15 😃 3.175,00 EUR
  • = anteilige Beitragsbemessungsgrenze bis 30.6.2017 • 20.300,00 EUR • 29.633,33 EUR

Von den ermittelten anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen sind die Beträge abzuziehen, die in diesem Zeitraum als laufendes oder einmaliges Arbeitsentgelt bereits der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wurden. Die Differenzbeträge (SV-Luft) zeigen auf, bis zu welchen Höchstbeträgen das Urlaubsgeld beitragspflichtig ist.Eine Einmalzahlung ist auch dann beitragspflichtig, wenn es in einem Entgeltzahlungszeitraum gezahlt wird, in dem – z. B. wegen des Bezugs von Kranken- oder Mutterschaftsgeld – kein Arbeitsentgelt erzielt wurde.Praxis-BeispielBeitragspflicht auch bei Zahlung in entgeltfreiem ZeitraumAm 15.11.2017 wird einer Mitarbeiterin ein Weihnachtsgeld in Höhe von 2.000 EUR gezahlt. Die Mitarbeiterin hat seit dem 23.8.2017 kein Arbeitsentgelt mehr erhalten, weil die Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz begann und sie im Anschluss daran die Elternzeit angetreten hat. Bis zum 22.8.2017 betrug das monatliche Gehalt 1.500 EUR.

  • Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung • Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung
  • Beitragsbemessungsgrenzen
  • a) 1.1. bis 31.7.2017 • (4.350 × 7 😃 30.450,00 EUR • (6.350 × 7 😃 44.450,00 EUR
  • b) 1.8. bis 22.8.2017 • (4.350 : 30 × 22 😃 3.190,00 EUR • (6.350 : 30 × 22 😃 4.656,67 EUR
  • 33.640,00 EUR • 49.106,67 EUR
  • ./. bisher beitragspflichtiges Arbeitsentgelt • 11.600,00 EUR • 11.600,00 EUR
  • verbleiben • 22.040,00 EUR • 37.506,67 EUR

Die Weihnachtszuwendung ist in voller Höhe beitragspflichtig zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Für die Meldung der Beschäftigungszeit und des Arbeitsentgelts ist die Einmalzahlung der Zeit bis zum 22.8.2017 zuzurechnen. Da wegen der einen vollen Kalendermonat überschreitenden Unterbrechung der versicherungspflichtigen Beschäftigung bereits eine Unterbrechungsmeldung erstattet werden musste, ist mit der Zahlung des Weihnachtsgeldes eine Stornierung der Unterbrechungsmeldung vorzunehmen und eine neue Meldung zu erstatten.

Keine Beitragspflicht der Einmalzahlung

Ist in dem laufenden Kalenderjahr – oder bei Zahlung in den Monaten Januar bis März im Vorjahr – kein Arbeitsentgelt gezahlt worden, ist das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt während der Elternzeit nicht beitragspflichtig.

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hape
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Ja, das stimmt.

Im ABC des Lohnbüros 2017 steht es unter den Einmalzahlungen/4. Zeitliche Zuordnung.

Problem gelöst. Danke an alle.

VG

Heike Polzin

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 8 von 11
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Hallo Frau Polzin,

auch wenn Sie die Lösung schon gefunden haben, vielleicht noch zu Ihrem Zitat aus dem Dokument 5300240:

Interessant ist hierbei der Satz nach Ihrem Zitat, der in Zusammenhang zu sehen ist. Insgesamt heißt es somit:

Unabhängig davon unterliegt in dieser Zeit vom Arbeitgeber gezahltes einmaliges Arbeitsentgelt (z. B. Weihnachtsgeld, Tantiemen usw.) der Beitragspflicht. Dabei sind die Zeiten der Elternzeit, auch wenn kein Elterngeld gezahlt wird, bei der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze nicht als Sozialversicherungstage zu werten.

Grundsätzlich besteht also Beitragspflicht bei Einmalzahlungen, auch wenn während der Elternzeit eine beitragsfreie Versicherung besteht. Während der Elternzeit liegen allerdings keine Sozialversicherungstage vor. Somit fallen nur Beiträge an, soweit im aktuellen Kalenderjahr auch tatsächlich noch Sozialversicherungstage (aus der Zeit vor der Elternzeit und Mutterschutzfrist) vorliegen, die noch nicht in vollem Umfang mit Beiträgen abgerechnet sind.

Somit sagt also auch das Dokument der DATEV nichts anderes aus.

Viele Grüße

Uwe Lutz

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hape
Beginner
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Nachricht 9 von 11
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Hallo Herr Lutz,

vielen Dank für die ausführliche Klarstellung.

Unsere Recherchen im Kommentar zum SGB haben ebenfalls zum selben Ergebnis geführt.

Nochmals herzlichen Dank

und viele Grüße

Heike Polzin

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eddy2410
Aufsteiger
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Nachricht 10 von 11
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Hallo,

 

also die sozialversicherungsrechtliche Abrechnung wäre damit geklärt. Kann mir kurz jemand auf die Sprünge helfen, wie bzw. ob hier LSt berechnet wird?

 

VG

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björn
Experte
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Nachricht 11 von 11
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Lohnsteuer wird hier nur berechnet, wenn es in dem Jahr der Einmalbezüge noch einen laufenden Bezug gab oder die Tantieme besonders hoch ist. Ansonsten fällt im Normalfall keine Lohnsteuer an, es sei denn der Mitarbeiter wäre in der Lohnsteuerklasse 6.

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letzte Antwort am 17.04.2020 06:04:19 von björn
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