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Tätigkeitsverbot gem. §42 IfSG 2024

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letzte Antwort am 10.07.2024 15:08:00 von Matthias_Platz
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Helener_r
Beginner
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Guten Morgen,

 

ich muss rückwirkend für einen Mitarbeiter aus der Gastronomie eine Erstattung für 28 Tage im Mai beantragen, da ihm aufgrund einer Virushepatitis ein Tätigkeitsverbot auferlegt wurde. Der Mitarbeiter durfte anderthalb Monate nicht arbeiten, erhielt jedoch weiterhin sein Gehalt. Im April war er noch krankgeschrieben.

 

Nach Rücksprache mit dem LVR (Landschaftsverband Rheinland) wollen wir nun die Erstattung für den Arbeitgeber beantragen. Der LVR hat uns ein Formular zugeschickt, das ausgefüllt werden muss; eine Online-Einreichung wie bei Corona ist nicht möglich. In diesem Formular soll der Verdienstausfall angegeben werden.

 

Im Datev Hilfecenter finde ich jedoch nur Dokumente zu Tätigkeitsverboten/Quarantäne bis 2023. Auch die LVO-Tabellen beziehen sich nur auf die Jahre 2021 - 2023.

 

Wie berechne ich den Netto-Verdienstausfall für das Jahr 2024? Und müssen, wie bei Corona, auch DEÜV-Meldungen erstellt werden?

 

Im DATEV Hilfecenter und im Internet habe ich bereits umfassend recherchiert, bin jedoch zu keinem Ergebnis gekommen. 

 

Vielen Dank vorab.

DATEV-Mitarbeiter
Matthias_Platz
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
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Hallo,

 

 

bitte klären Sie mit der für Sie zuständigen Behörde der LVR Rheinland ab, anhand welcher Tabelle Sie den Netto-Verdienstausfall zu berechnen haben. Aktuell liegt nur die LVO-Tabelle für 2023 vor.

 

Den Ausfallschlüssel QT und die Vorgehensweise bei der Berechnung des Verdienstausfalles entnehmen Sie unserem Dokument 1023940 - Berufliches Tätigkeitsverbot abrechnen - Beispiele für Lohn und Gehalt.

Viele Grüße, Matthias Platz
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 10.07.2024 15:08:00 von Matthias_Platz
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