Hallo zusammen,
ein Mandant von uns beschäftigt Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit im EU-Ausland, aber mit Wohnsitz/ gewöhnlicher Aufenthalt im Inland. Die Ehepartnerin hat ihren Wohnsitz/ gewöhnlichen Aufenthalt im EU-Ausland. Der Arbeitnehmer möchte nun mit Lohnsteuerklasse 3 abgerechnet werden.
Muss ich für beide Arbeitnehmer einen Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger
Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3, § 1a EStG erstellen oder kann ich diesen einfach nach Lohnsteuerklasse 3 abrechnen, wenn mir die Hochzeitsurkunde vorliegt?
Ist die Einkommensgrenze in Höhe von 90% für mich relevant?
Vielen Dank für Ihre Antworten.
Mit freundlichen Grüßen
Max
Gelöst! Gehe zu Lösung.
@Max1109 schrieb:...oder kann ich diesen einfach nach Lohnsteuerklasse 3 abrechnen, wenn mir die Hochzeitsurkunde vorliegt?
Ist die Einkommensgrenze in Höhe von 90% für mich relevant?
Einfach so auf LStKl III abrechnen würde ich nicht! Das sollte korrekt vom Steuerpflichtigen beim Einwohnermeldeamt oder Finanzamt beantragt werden! Damit kommt es dann automatisch in die Lohnabrechnung wird rückgerechnet.
Welche Einkommensgrenze meinen Sie mit 90%?
Hallo,
der Arbeitnehmer muss beim Finanzamt einen Antrag auf Ausstellung einer Lohnsteuerabzugsbescheinigung stellen. Wenn diese vorliegt, kann nach III abgerechnet werden.
Hallo zusammen,
vielen Dank für Ihre Antworten. Sie haben mir sehr weitergeholfen.
Ich habe von den 90% nach §1 III EStG gesprochen. Auf Antrag kann der Arbeitnehmer unbeschränkte einkommensteuerpflichtig behandelt werden, wenn sein Einkünfte zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen.
LG