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Steuer-ID Minijobber

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letzte Antwort am 11.02.2022 15:24:22 von Alexandra_Friedrich
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l_-a_schm
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Nachricht 1 von 11
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Hallo zusammen,

 

mal eine doofe Frage weil ich es jetzt nicht eindeutig herauslesen konnte.

 

Muss die Steuer ID bei den Minijobbern bereits in der Dezember Abrechnung erfasst sein, oder reicht es aus wenn ich diese im Januar rückwirkend ab 01/2021 erfasse?

 

Danke schon mal.

kanzleiboennecke
Fortgeschrittener
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Nachricht 2 von 11
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Hallo @l_-a_schm 

 

es macht durchaus Sinn in deinem Fall die Steuer-ID schon mit der Dezemberabrechnung zu erfassen. 

 

Vielleicht hilft folgendes Dokument weiter:  DEÜV-Meldungen ab 01.01.2022: Angaben zur Steuer bei geringfügig entlohnt Beschäftigten in LODAS erfassen 

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l_-a_schm
Beginner
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Nachricht 3 von 11
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Danke schon mal für diese Antwort. 

Abgesehen davon ob es Sinn macht, ist meine Frage eher dahingehend, ob ich es mit der Dezember Abrechnung hinterlegt haben muss. Ich bezweifle nämlich das ich alle noch rechtzeitig bekomme. 

Was passiert wenn man es erst mit der Januar Abrechnung 2022 rückwirkend auf 01/2021 hinterlegt hat.

m_brunzendorf
Fachmann
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Nachricht 4 von 11
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@l_-a_schm  schrieb:

Danke schon mal für diese Antwort. 

Abgesehen davon ob es Sinn macht, ist meine Frage eher dahingehend, ob ich es mit der Dezember Abrechnung hinterlegt haben muss. Ich bezweifle nämlich das ich alle noch rechtzeitig bekomme. 

Was passiert wenn man es erst mit der Januar Abrechnung 2022 rückwirkend auf 01/2021 hinterlegt hat.


Hallo. In diesem Hilfe-Dokument steht folgendes:

 

Steuer-ID im Bearbeitungsmonat 01/2021 erfassen

 

Wenn Sie die Steuer-ID im Bearbeitungsmonat 01/2021 erfassen, sind Sie auf der sicheren Seite. Wenn Nachberechnungen auf 2021 eine Korrektur der DEÜV-Meldung erfordern, ist ab dem 01.01.2022 der Steuerbaustein ebenfalls zu melden.

 

Für die Jahresmeldung 2021 ist die Steuer-ID mindestens im Bearbeitungsmonat 12/2021 zu erfassen.

 

Beachten Sie, dass eine nachträgliche Erfassung der Steuer-ID für das Jahr 2021 (ohne Änderung der eigentlichen Meldedaten) keine Neuerstellung der DEÜV-Meldung auslösen.

 Vielleicht hilft Ihnen das wenigstens für Ihre Frage zur Dezember-Abrechnung.

 

Viele Grüße

kanzleiboennecke
Fortgeschrittener
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@l_-a_schm  gerne 😉

 

Okay, dann ist es natürlich schwierig für die Dezemberabrechnung 😅

 

Ich denke, dass es kein Problem ist, wenn "nur" die ID-Nummer nachträglich erfasst wird - und alle anderen Werte unverändert bleiben. 

 

Zumindest steht im verlinkten Dokument: 

 

Beachten Sie, dass eine nachträgliche Erfassung der Steuer-ID für das Jahr 2021 (ohne Änderung der eigentlichen Meldedaten) keine Neuerstellung der DEÜV-Meldung auslösen.

 

 EDIT: @m_brunzendorf: da war ich wohl zu langsam 😅

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l_-a_schm
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Ok. Danke Ihnen beiden 🙂 

maloudie
Beginner
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Nachricht 7 von 11
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Vielen Dank. Wir fragen uns nun Folgendes zum Hinweis von DATEV:

 

Beachten Sie, dass eine nachträgliche Erfassung der Steuer-ID für das Jahr 2021 (ohne Änderung der eigentlichen Meldedaten) keine Neuerstellung der DEÜV-Meldung auslösen.

 

Können wir im Januar 2022 vorerst ohne Steuer-ID für Dezember 2021 abrechnen und dann - sobald wir die Steuer-ID erhalten haben - eine Wiederberechnung durchführen.

Löst diese Wiederberchnung die erforderlichen DEÜV-Meldungen aus oder müssen/können wir dann noch zusätzlich in SV-net melden?

 

Vielen Dank vorab!

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DATEV-Mitarbeiter
Wolfgang_Stein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,


wenn die DEÜV Jahresmeldung bereits im Dezember erstellt wurde, wird keine neue Meldung erstellt, wenn Sie die Steuer-ID des Mitarbeiters nachtragen und sich keine weiteren Meldedaten ändern.

Beste Grüße Wolfgang Stein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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mattistb
Einsteiger
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Hallo Herr Stein, 

 

wieso wird eigentlich auf der Meldebescheinigung zur Sozialversicherung gem. § 25 DEÜV die ID-Nummer der Minijobber nicht ausgedruckt obwohl diese übermittelt wird? Damit ist diese Bescheinigung doch eigentlich inhaltlich nicht korrekt. 

 

Lt. Text auf der Meldebescheinigung:

 

"Folgende Angaben wurden gem. DEÜV an den zuständigen Träger der Sozialversicherung/Rentenversicherung übermittelt:"

 

Die nachfolgenden Daten auf der gedruckten Meldebescheinigung beinhalten aber nicht die ID-Nummer des Minijobbers. 

 

Nur in der Auswertung 0063 ist zu erkennen, dass die Daten übermittelt werden. Wird hier nachgebessert?

 

Mit freundlichen Grüßen

 

M.Vogt

 

 

 

 

 

 

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mattistb
Einsteiger
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Hallo Datev,

 

meine letzte Anfrage wurde wohl noch nicht bemerkt oder registriert. Ich vermisse jedenfalls eine Rückäußerung von der DATEV. 

 

Anlass der erneuten Rückfrage ist, dass bei einer nachträglichen Eingabe der Steuernummer (da erst im Februar 2022 erteilt) die SV-Meldungen nochmals identisch berichtigt werden auf dem Protokoll (Nr. 65) überhaupt nicht ersichtlich ist, dass die ID-Nummer übermittelt wird. Der Mitarbeiter wird sich wundern aus welchen Gründen das ursprüngliche Protokoll storniert und dann wieder identisch erstellt wird. Die Unterlage nicht rausgeben wäre ja eine Möglichkeit. Aber dann bliebe noch der Sachverhalt, dass dem Arbeitnehmer nicht bekannt ist, dass seine ID-Nummer der Rentenversicherung gemeldet wurde. 

 

Nur auf dem Protokoll Nr. 63, welches nicht für Arbeitnehmer gedacht ist, findet sich die Änderung. 

 

Ist hier eine Lösung in Sicht?

 

MfG

 

M.Vogt

 

 

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DATEV-Mitarbeiter
Alexandra_Friedrich
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo, 

entschuldigen Sie bitte die verspätete Antwort. 

 

Laut Gesetzgebung ist nicht vorgeschrieben, dass die Steuer-ID auf der Auswertung 65 enthalten sein muss. 
Der Steuerbaustein muss lediglich in der Übermittlung enthalten sein. 
Diese Auswertung ist ein reiner SV-Nachweis für den Arbeitnehmer, hierfür sind die steuerlichen Daten nicht relevant. 
Die Auswertung 65 wird daher nicht angepasst werden. da sie den rechtlichen Vorgaben entspricht. 
Auf der Auswertung 63 und ebenso der Auswertung 930 werden die Daten mit angedruckt. 

Beste Grüße Alexandra Friedrich
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 11.02.2022 15:24:22 von Alexandra_Friedrich
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