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Sind Rentner anspruchsberechtigt für einen 110,- Freibetrag einer Betriebsveranstaltung

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letzte Antwort am 18.04.2024 17:03:58 von biba
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biba
Einsteiger
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Liebe Community,

 

ich benötige Eure Hilfe.

 

In einem Artikel von Haufe steht:

 

Als Teilnehmende an der Betriebsveranstaltung kommen in Betracht:

 

  • aktive Mitarbeitende,
  • ehemalige Mitarbeitende,
  • Leiharbeitnehmende,
  • Arbeitnehmende anderer konzernangehöriger Unternehmen,
  • Praktikanten, Referendare und ähnliche Personen sowie
  • Begleitpersonen

 

Es steht nun die Meinung im Raum, dass für ehemalige Mitarbeitende ein Freibetrag in Höhe von 110,- in Anrechnung gebracht werden kann.

 

Ich habe bis dato immer die Auffassung vertreten, dass nur für aktive Arbeitnehmer ein Freibetrag in Höhe von 110,- gilt.

 

Gestützt habe ich meine Ansicht auf:

 

EStG § 19 1a.

Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung). 2Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet. 3Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. 4Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich. 5Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen;

 

Ist meine bisherige Deutung korrekt oder hat jemand andere Erkenntnisse? Gerne mit Quellennachweis. 

 

Die Angabe zum Teilnehmerkreis im Haufe Artikel betrachte ich übrigens nur als Information welche Gäste zu einer Betriebsveranstaltung eingeladen werden dürfen, um zu vermeiden das die Steuerfreiheit von 110,- auch für Veranstaltungen mit Kunden genutzt wird.

 

Wie seht Ihr das?

 

Der Freibetrag wurde übrigens überschritten.

 

Ich würde daher die Kosten entsprechend der Anzahl der Mitarbeiter und Nichtmitarbeiter aufteilen und für den Betrag der über dem Freibetrag bei den Mitarbeiter liegt, mit 25% zzgl. Kirchensteuer und Sol.Z. versteuern. Der Kostenanteil (Gesamtkosten / Anzahl aller Gäste) x Gäste) für die Nichtmitarbeiter würde ich mit 30% versteuern zzgl. Kirchensteuer und Sol.Z. 

 

Korrekt?

 

Vielen Dank für Eure Einschätzung 

DATEV-Mitarbeiter
Jacqueline_Schön
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,


rechtlich können wir Sie hierzu nicht beraten.


Hat jemand aus der Community Erfahrungen, die an dieser Stelle geteilt werden können?

Beste Grüße Jacqueline Schön
Personalwirtschaft | DATEV eG
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MikeWHerbs
Erfahrener
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Hallo,


rechtlich kann ich Sie hierzu nicht beraten.

 

Anrufungsauskunft bei dem zuständigen Finanzamt😎

 

Gruss Mike

 

PS: ich habe immer alle Rentner mit einbezogen, und hatte bisher seit 26 Jahren keinerlei negative Prüfungen😂

Do you trust what I trust? Me, myself and I (Metallica 1988)
cro
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@biba  schrieb:

.............Es steht nun die Meinung im Raum, dass für ehemalige Mitarbeitende ein Freibetrag in Höhe von 110,- in Anrechnung gebracht werden kann.

 

Ich habe bis dato immer die Auffassung vertreten, dass nur für aktive Arbeitnehmer ein Freibetrag in Höhe von 110,- gilt...............................


Ehemalige AN gehören dazu! 

 

LStH-2024 zu § 19 - H19.5 unveränderter Hinweis auf BMF-Urteil 14.10.2015.

 

Uund ausführlich:

 

BMF, amtliches Lohnsteuerhandbuch, Anhang 11a, lfd. Nr. 3:  LStH 2021 - Anhang 11a – Betriebsveranstaltungen (bundesfinanzministerium.de)

 

3. Arbeitnehmer (1. Absatz)

§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG erfasst Zuwendungen des Arbeitgebers an seine aktiven Arbeitnehmer, seine ehemaligen Arbeitnehmer, Praktikanten, Referendare, ähnliche Personen sowie Begleitpersonen. u

 

 

bodensee
Experte
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375 Mal angesehen

@biba  schrieb:

Liebe Community,

 

ich benötige Eure Hilfe.

 

In einem Artikel von Haufe steht:

 

Als Teilnehmende an der Betriebsveranstaltung kommen in Betracht:

 

  • aktive Mitarbeitende,
  • ehemalige Mitarbeitende,
  • Leiharbeitnehmende,
  • Arbeitnehmende anderer konzernangehöriger Unternehmen,
  • Praktikanten, Referendare und ähnliche Personen sowie
  • Begleitpersonen

 

Es steht nun die Meinung im Raum, dass für ehemalige Mitarbeitende ein Freibetrag in Höhe von 110,- in Anrechnung gebracht werden kann.

 

Ich habe bis dato immer die Auffassung vertreten, dass nur für aktive Arbeitnehmer ein Freibetrag in Höhe von 110,- gilt.

 

Gestützt habe ich meine Ansicht auf:

 

EStG § 19 1a.

Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung). 2Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet. 3Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. 4Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich. 5Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen;

 

Ohne die anderen Beiträge gelesen zu haben , wenn die Rentner teilnehmen gibt es keinen Grund warum diese nicht dazu gehören sollten. Die Voraussetzungen haben Sie doch oben selbst zitiert. 

 

Daher gehören "Rentner" sprich ehemalige Mitarbeiter wenn Sie denn teilnehmen selbstverständlich dazu. 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
Diederich
Einsteiger
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@cro  schrieb:

 

Ehemalige AN gehören dazu! 

 

LStH-2024 zu § 19 - H19.5 unveränderter Hinweis auf BMF-Urteil 14.10.2015.

Wurde die Gewaltenteilung in Deutschland über´s Wochenende abgeschafft ??? 🙄

 

Sorry, aber das musste jetzt sein. 😁

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cro
Experte
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Korrekt. BMF 14.10.2015

 

Spoiler
Sie haben natürlich Recht. Ist von gewaltigem Gewicht im Lohnbereich, zudem wenn man am WE hilft.

 

 

 

 

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biba
Einsteiger
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Perfekt 🙂 Vielen lieben Dank, an Euch alle! 

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letzte Antwort am 18.04.2024 17:03:58 von biba
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