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Schöffentätigkeit

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letzte Antwort am 13.01.2024 19:35:47 von dtx
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sjh
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Nachricht 1 von 10
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Hallo zusammen, 

ich habe im November eine MA tageweise aus dem Lohn genommen, weil sie für die Tätigkeit als Schöffin direkt vom Gericht entschädigt wurde. Die Fehlzeiten habe ich mit dem Grund unwiderufliche unbezahlte Freistellung geschlüsselt, weil mir andere Gründe noch abwegiger erschienen, jetzt hat sich die Krankenkassen gemeldet: " warum für die Schöffentage am Landgericht keine Beiträge bezahlt wurden". 

Welchen Grund hätte ich stattdessen nehmen müssen? 

 

Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Antworten.

Gruß SJH

DATEV-Mitarbeiter
Sabrina_Simmerlein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 2 von 10
1140 Mal angesehen

Hallo,


leider können wir Ihnen hierzu keine Antwort geben, da es sich um eine rechtliche Frage handelt.


Bitte wenden Sie sich zur Klärung an die zuständige Krankenkasse.

Beste Grüße Sabrina Simmerlein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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quantenjoe
Erfahrener
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Nachricht 3 von 10
1120 Mal angesehen

Moin Moin

 

In der Tat, die Krankenkassen sollten schon wissen, wie Schöffentätigkeit abzurechnen ist. Und wenn die nicht, dann das Gericht bzw. die dahinterstehende Behörde.

 

Ich bin nicht firm in dieser Frage, aber da Antworten fast fehlen, sage ich, wie ich vorgehen würde. Ich das wäre, die beteiligten Behörden/Krankenkassen anzuschreiben, was die Rechtlage und damit die Abrechnunglage ist.

 

Nach meinem Verständnis (was nicht richtig sein muss) müßte sich die Krankenkasse an die Justizbehörde wenden. Denn für die Schöffentätigkeit freigestellt zu werden, bedeutet für mich, einer anderen Tätigkeit nachzugehen.

 

Bitte wohlgemerkt, ich bin diesbezüglich Laie mit bestenfalls Halbwissen.

 

Soweit dieser Versuch, vielleicht zu helfen.

QJ

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ManfredLener
Aufsteiger
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Moin Moin,

 

okay ist lange her, aber ist es nicht eine bezahlte Freistellung. Die Entschädigung des Gerichts geht an den AG. Der AN bekommt nur Fahrgeld.

 

Aber lieber beim Landgericht nachfragen und die Antwort hier teilen.

 

für jedes komplexe Problem gibt es eine einfache Lösung - und die ist leider falsch

beste Grüße sendet
Manfred Lener
buchhalter.pro
sjh
Beginner
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Nachricht 5 von 10
1045 Mal angesehen

Hallo Frau Simmerlein, was mich ehrlich gesagt ein bisschen wundert, denn die Kasse hat jetzt auf Nachfrage gesagt, ich müsse mich an meinen Programmanbieter wenden. 

Ich werde ein Ticket aufmachen und um Klärung bitten. Für die Zukunft müssen wir es ja wissen, eine Schöffentätig ist ja nicht soooo selten. 
Trotzdem schon mal vielen Dank!

 

 

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Michael-Renz
Experte
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Hallo @sjh ,

 

hier gibts eine gute Zusammenstellung der Vereinigung der Schöffen  zu Aufgaben aber auch zur Sozialversicherungsrechtlichen Behandlung des Schöffenamtes.

ich denke, damit können die hier gestellten Fragen - mit Ausnahme der rein programmtechnischen - geklärt werden.

Auch im Servicekontakt darf und wird die DATEV keine Rechtsberatung machen. Beantwortet wird aber sicher die Programmtechnische Frage 

Beste Grüße
RA Michael Renz, Stuttgart
renek
Fachmann
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@Michael-Renz  schrieb:

Hallo @sjh ,

 

hier gibts eine gute Zusammenstellung der Vereinigung der Schöffen  zu Aufgaben aber auch zur Sozialversicherungsrechtlichen Behandlung des Schöffenamtes.


Dem schließe ich mich an. Auch hier: https://www.schoeffen-bw.de/index.php/das-schoeffenamt/infos-fuer-arbeitgeber wird eine entsprechende Aussage getätigt:


Schöffen sind für die Zeit ihrer Amtstätigkeit von der Arbeitsleistung freizustellen. 


Es sollte klar sein das eine Freistellung nicht das Gleiche ist wie ein unbezahlter Tag.

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sjh
Beginner
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Nachricht 8 von 10
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Rechtlich ist die Lage klar, das war nie das Problem.

Wir haben eine Lösung gefunden. Ich konnte einen Haken hinter dem Thema machen. 

 

Danke für Ihre Antworten. 

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dtx
Aufsteiger
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Nachricht 9 von 10
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@renek  schrieb:

...
Es sollte klar sein das eine Freistellung nicht das Gleiche ist wie ein unbezahlter Tag.


Falls das noch einer findet, weil die nächste Amtsperiode grad angefangen hat: Nö.

 

Freistellung heißt hier nur, daß - § 45 DRiG - ein(e) Schöffe/in an der Amtsausübung nicht durch Arbeitsverpflichtungen gehindert werden darf. Nicht mehr und nicht weniger. Daß auch andere Maßnahmen wie Mobbing oder gar Kündigung unzulässig wären - geschenkt, darum ging es in der Fragestellung ja nicht.

 

Die Frage nach dem Arbeitszeitausfall und dessen Entschädigung spielt auf einer anderen Wiese. 

 

Wem der Mitarbeiter ob der sich häufenden Fehlzeiten nun nicht völlig verhaßt ist, wird ihm seine Vergütung weiterzahlen und sich von ihm den Erstattungsanspruch gegen die Landesjustizkasse abtreten lassen. Anderenfalls kürzt man das ausgefallene Brutto samt der Arbeitgeberanteile am Auszahlbetrag und läßt ihn sich den Fehlbetrag zusammen mit seinen Aufwandsentschädigungen bei der Justizverwaltung geltend machen. Falls dabei eine Überzahlung zugunsten des Arbeitgebers herauskäme, sollte der die Größe besitzen, diese Forderung solange zu stunden, bis der Mitarbeiter das Geld von der Landesjustizkasse erhalten hat.

 

 

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dtx
Aufsteiger
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Nachricht 10 von 10
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@Sabrina_Simmerlein  schrieb:

Hallo,


leider können wir Ihnen hierzu keine Antwort geben, da es sich um eine rechtliche Frage handelt.


Bitte wenden Sie sich zur Klärung an die zuständige Krankenkasse.


Bevor es vergessen wird: Die auch anderweitig gestellte, wie denn eine Kürzung vom Lohnbuchhalter in den Abrechnungs-Programmen vorzunehmen (zu schlüsseln) wäre, ist keine Rechtsfrage. Die hätte die DATEV beantworten dürfen. 

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letzte Antwort am 13.01.2024 19:35:47 von dtx
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