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Sachprämien von Dritten (Automobilhersteller)

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letzte Antwort am 27.09.2021 16:21:22 von Gelöschter Nutzer
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Gelöschter Nutzer
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Hallo liebe DATEV-Community, 

 

bei dem nachfolgenden Fallbeispiel benötige ich bitte Ihre Unterstützung:

 

Sachverhalt: 

Ein Autohaus erhält für seine Arbeitnehmer von einem Automobilhersteller Sachprämien i. H. v. ca. 200,00 € in Form eines Gutscheines. 

 

Stellungnahme: 

"Erfolgt die Zuwendung durch einen Dritten, z. B. wenn ein Automobilhersteller dem Autoverkäufer eines Autohauses als Belohnung für Vertragsabschlüsse eine solche Reise finanziert, liegt Arbeitslohn von dritter Seite i. S. d. § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG vor. In diesem Fall wäre das Autohaus als Arbeitgeber zum Lohnsteuerabzug verpflichtet. Allerdings hätte der Automobilhersteller als Dritter die Möglichkeit der Pauschalierung nach § 37b Abs. 1 EStG (Arbeitnehmer eines Geschäftspartners)."

(Dieser Auszug ist vom Rehm-Verlag)

 

In dem o. g. Sachverhalt wurde dennoch keine Pauschalierung nach §37b durch den Automobilhersteller durchgeführt. Denn in Abstimmung mit diesem Hersteller wurde mitgeteilt, dass die Finanzbehörde diese Möglichkeit nur bis 2019 befürwortet hat. 

Demnach müsste der Arbeitgeber diese Prämie nun nach den individuellen Steuermerkmalen steuer- und sozialversicherungspflichtig abrechnen. Allerdings möchte der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer hier keine Nachteile hat. Daher möchte er deren Arbeitnehmerbeiträge übernehmen. 

 

Fragestellung: 

1. Ist die Stellungnahme korrekt, oder gibt es hierzu noch andere Lösungsmöglichkeiten?

2. Wie erfolgt die Abbildung im Lohnprogramm Lohn und Gehalt, sodass der Arbeitgeber alle Arbeitnehmerbeiträge übernimmt? 

 

Vielen lieben Dank vorab für die Unterstützung und Mithilfe. 

 

VG

TN
Fachmann
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Abbilden ließe sich der gewünschte Vorgang über die Lohnarten 2770 und 2771 (allerdings nur während des laufenden Jahres).

 

100%ig sicher bin ich mir bzgl. des steuerlichen Sachverhaltes nicht, da ich gerade die 2019 er Regelung nicht parat habe. Spontan würde ich das als ein Geschenk an eigene AN einordnen, also 37b mit Pauschbesteuerung und SV-Pflicht, deswegen die 2770 als Hochrechnung. Falls ich hier irre und die Sache individuell versteuert werden muss, dann die 2771 zur Hochrechnung.

 

Sorry für Teilinfo 😞

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renek
Meister
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Hier mal ein Link zu Haufe (Stand 04/2021):
https://www.haufe.de/personal/entgelt/lohnsteuer-aufmerksamkeiten-und-kleine-geschenke/die-pauschale-lohnsteuer-nach-37b_78_515348.html

 

"Zuwendungen, die ein Mitarbeiter von einem Dritten erhalten hat, können jedoch grundsätzlich nicht vom eigenen Arbeitgeber nach § 37b EStG pauschal besteuert werden. Davon lässt die Finanzverwaltung nur eine Ausnahme zu: Für Zuwendungen an Mitarbeiter verbundener Unternehmen (insbesondere im Konzern) wird es nicht beanstandet, wenn anstelle des Zuwendenden der Arbeitgeber des Zuwendungsempfängers die Pauschalierung vornimmt."

 

Wenn der Autohersteller das also nicht macht, dann entweder die Geschenke zurückgeben, individuell versteuern oder es sein lassen und drauf hoffen das es keiner findet oder eben im Rahmen der BP zur Nachversteuerung kommt (die ja dann eh der UN trägt).

 

Ein Geschenk des AG an seinem AN kann es nicht sein, da der AG keine Aufwendungen hatte!

TN
Fachmann
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Dankeschön!

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Gelöschter Nutzer
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Vielen lieben Dank noch für die schnelle Rückmeldung an TN und renek!!! 🙂

 

PS: Dann muss letzten Endes das Autohaus entscheiden, welche Variante sie bevorzugen...

 

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letzte Antwort am 27.09.2021 16:21:22 von Gelöschter Nutzer
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