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Sachbezug nach Austritt

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letzte Antwort am 25.09.2024 09:48:23 von Vanessa_Mertel
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Neuling_2021
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Hallo zusammen! 
Folgendee Sachverhalt: AN fristlos zum 27.07.2024 gekündigt. Rückgabe Firmenwagen erst im August 2024, sprich der Sachbezug muss im August abgerechnet werden.

mache ich jetzt einfach die Abrechnung mit dem Sachbezug mit der Steuerklasse 6? Zu so einem Sachverhalt habe ich nicht wirklich was gefunden oder kann man hier das Dokument zu den Einmalbezügen nach Austritt anwenden? 
Danke und Grüße 

 

 

DATEV-Mitarbeiter
Vanessa_Mertel
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo @Neuling_2021,


rechtlich können wir Sie leider nicht beraten.


Hat ein Mitglied der Community hierzu Erfahrungen, die an dieser Stelle geteilt werden möchten?


Alternativ nehmen Sie zur Klärung bitte Kontakt zu den zuständigen Institutionen auf.

 

Viele Grüße, Vanessa Mertel
Personalwirtschaft | DATEV eG
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Neuling_2021
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Hallo Frau Mertel, ich brauche keine rechtliche Beratung, wollte lediglich wissen wie ich es abrechnungstechnisch darstellen kann. Bezug nach Austritt und dann einfach die Kfz-Nutzung?

In den Dokumenten wird so ein Fall nicht beschrieben.

Grüße  

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Gelöschter Nutzer
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Das würde mich auch interessieren; bei mir geht es um eine normale Kündigung, aber das AG Darlehen läuft mit einem Zinsvorteil von > 50 € weiter.  SozVers fällt dann wohl nicht mehr an; aber LSt vermutlich weiter. Wenn der Zinsvorteil unter € 50 fällt, weiß ich auch noch nicht, ob ich einen steuerfreien Sachbezug bei einem Nicht-mehr-Arbeitnehmer überhaupt noch ansetzen kann.

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Gelöschter Nutzer
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Wenn der Zinsvorteil unter € 50 fällt, weiß ich auch noch nicht, ob ich einen steuerfreien Sachbezug bei einem Nicht-mehr-Arbeitnehmer überhaupt noch ansetzen kann.

Vermutlich ja, das ist wohl so wie bei einem Kasten Bier als monatliches Deputat bei einem ehemaligen Brauereimitarbeiter...

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DATEV-Mitarbeiter
Vanessa_Mertel
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo zusammen,


wenn Sie einen Sachbezug nach Austritt abrechnen möchten, können Sie vorgehen, wie im Hilfe-Dokument 5303235 unter Punkt 2.3 beschrieben.


Bitte klären Sie vorab, wie die Beträge versteuert und verbeitragt werden müssen. Setzen Sie sich hierzu mit der zuständigen Krankenkasse oder mit dem Finanzamt in Verbindung.


Gerne sehen wir uns den Sachverhalt genauer an, um eine individuelle Lösung mit Ihnen zu finden.


Wenden Sie sich hierfür über einen anderen Servicekanal an uns.

 

Viele Grüße, Vanessa Mertel
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 25.09.2024 09:48:23 von Vanessa_Mertel
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