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SFN Zuschläge steuerpflichtig Minijob

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letzte Antwort am 14.04.2021 13:20:35 von rinchen
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rinchen
Einsteiger
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Guten Tag,

 

Mitarbeitende erhalten die SFN-Zuschläge steuer-und Sv pflichtig, wenn der Dienst wegen Krankheit nicht getätigt werden konnte.

 

Bisher haben wir die Person auf Stkl.6 geschlüsselt und im Folgemonat wieder pauschalversteuert als Minijobber abgerechnet. Ist das so korrekt oder kann das Entgelt im Krankmonat trotzdem pauschalversteuert werden und nur die Zuschläge individualversteuert abgerechnet werden?

 

Gruß

 

Rinchen

Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 2 von 6
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Moin,

 

Sie müssen prüfen, ob das voraussichtliche Jahresarbeitsentgelt inkl. der lohnsteuerpflichtigen Zuschläge über oder unter € 5.400,00 liegt. 

 

Wenn der Betrag von € 5.400,00 überschritten ist, liegt keine geringfügige Beschäftigung mehr vor und alle Monate (auch die, in denen € 450,00 nicht überschritten wird), sind lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig (ggf. ohne Arbeitslosenversicherung).

 

Wenn der Betrag von € 5.400,00 nicht überschritten wird, können alle Monate (also auch Monate, in denen durch die steuerpflichtigen Zuschläge die € 450,00 überschritten wird) als geringfügige Beschäftigung mit Pauschalsteuer abgerechnet werden.

 

Eine Trennung in lfd. Entgelt mit Pauschalsteuer und Zuschläge mit Steuerklasse VI ist nicht möglich.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

rinchen
Einsteiger
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Nachricht 3 von 6
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Hallo Herr Lutz,

 

danke für Ihre schnelle Antwort.

 

Die 450,-€ Grenze wird nicht überschritten, selbst in dem Monat der AU. Ich bin davon ausgegangen es individualversteuert abrechnen zu müssen, damit die SFN-Beiträge steuerpflichtig sind. 

 

Mir wurde mitgeteilt:

 

Zuschläge an Arbeitnehmer für die Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit, die ohne tatsächliche Arbeitsleistung fortzuzahlen sind, steuer- und damit auch beitragspflichtig. 

 

Somit kann ich den AN nicht als Minijobber abrechnen oder schlüssele ich die Lohnarten beim Minijob in dem Fall nur anders?

 

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 4 von 6
631 Mal angesehen

Moin,

 

das können Sie ganz normal abrechnen.

 

Die Beträge sind lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig, daher wird bei einem GFBler pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherung berechnet. Wären diese lst- und sv-frei würde gar keine Steuer und SV berechnet werden.

 

Eine individuelle Versteuerung und Verbeitragung ist nirgendwo vorgeschrieben.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

rinchen
Einsteiger
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Nachricht 5 von 6
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Moin,

 

da ich es manuell und nicht über einen Durschnittsspeicher buche muss ich wohl eine Lohnart anlegen. Da die bisherige nur SV und steuerfrei berücksichtigt. 

 

 

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

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rinchen
Einsteiger
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Nachricht 6 von 6
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Hallo Herr Lutz,

 

können Sie mir mitteilen, wie die Lohnart geschlüsselt werden muss? 

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letzte Antwort am 14.04.2021 13:20:35 von rinchen
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