Mich interessiert wir bei ihnen das Resümee zum Abruf (oder nicht) der eAU bisher ist
Rufen sie viel ab ? Spielen Sie direkt ein?
Haben sie durch das Verfahren mehr Arbeitsaufwand
Unser Resümee: wir rufen kaum ab. Ich haben bei meinen ca. 70 Lohnmandaten (große und kleine( bisher drei Mandanten bei denen ich abrufe.
(Ich spiele nicht direkt ein)
Mehrere rufen selber ab über SV-Net oder Personal online
Ein großer Teil wünscht keinen Abruf oder meint er meldet sich wenn ihm was komisch vorkommt .
Die Mandanten melden Krankenzeiten für LFZ-Erstattung per Mail wie bisher. Das war’s.
Mehrere sich auf die Anfrage bisher nicht gemeldet. Eher ganz kleine .
Meine Kollegen berichten genauso . Alles sehr wenige Mehrarbeit bisher
Wir ganzen gänzlich andere Erfahrungen. Der Mehraufwand ist sehr groß. Und manchen funktioniert auch noch nicht ganz richtig
Wenige Mandate erstellen den Abruf selber. Nur bei großen ohne U1.
Alle anderen werden angerufen. Der Arbeitgeber kann nicht sagen das er auf den Abruf verzichtet. Der Abruf ist doch verpflichtend. Wir beantragen für U1-Mandanten ja auch die Erstattung und das machen wir nur wenn die Daten aus dem Abruf stimmen.
Bei uns sieht es ähnlich aus, bislang kaum Abrufe, weil die meisten Ärzte nicht elektronisch übermitteln sondern immer noch den gelben Zettel für den Arbeitgeber ausstellt.
Aber ich denke das wird sich in nächster Zeit ändern.
Technisch affine Arbeitgeber rufen selber ab, der Rest wird wohl in Zukunft über uns laufen.
Fazit bei uns.
Teilweise Abruf durch AG via Personaldaten online, Rest machen wir.
Sinnfreie Arbeitsbeschaffungsmaßnahme unserer Regierung, da abartig umgesetzt. EAU laufen lassen wie ELSTAM, das wäre was vernünftiges.
Absolut be**bleep** sind Folge-AUs, da hier immer händisch eingegriffen werden muss.
und das nächste Chaos kommt wohl am 01.07. (PV)
Bei uns ist der Aufwand größer und auch die Nachvollziehbarkeit etwas schwieriger.
Manche Ärzte machen da nicht mit und geben weiter Zettel mit und manche Arbeitnehmer nehmen das Melden von Abwesenheit nicht mehr für relevant.
Trage ich die Fehlzeit ein und mache dann den Abruf passiert entweder nix oder Fehlzeit ist schon drin oder stimmt nicht überein, das nachhalten ist der Mehraufwand.
Jetzt haben wir einige Fälle wo es stationär oder in Rehamaßnahmen weitergeht und der Arbeitnehmer meldet nichts aber eine Rückmeldung der Krankenkasse kommt auch nicht wann es weitergeht.
Wir rufen die Daten bei unseren Mandanten nicht ab, sodass sich hier kein Mehraufwand ergibt.
Die Mandanten rufen entweder die Daten selber ab oder lassen das ganze und vertrauen auf die Angaben der AN oder lassen sich weiterhin die AU-Zettel vom AN geben.
Auch wir haben die Erfahrung gemacht, dass die Ärzte teilweise noch AU-Bescheinigungen für den AG erstellen entweder weil Sie die Meldung nicht elektronisch erstellen oder noch übrige Zettel haben, die aufgebraucht werden müssen.
Bei uns nutzen die Mandanten ausschließlich sv.net für den Abruf und das klappt auch bisher, zumindest haben wir keine Gegenteilige Meinung gehört.
Hallo zusammen,
es heißt doch, der eAU-Abruf ist verpflichtend. Was bedeutet dann verpflichtend?
Ich habe daraufhin immer alle AU' s abgerufen. Egal, ob ein Krankenschein vorlag oder nur die Meldungen der Arbeitgeber. War schon eine Menge Mehrarbeit. Aber wenn ich die Antworten so lese, habe ich mir wahrscheinlich zu viel Mühe gemacht und das verpflichtend zu ernst genommen.
Beste Grüße Silke.
Die eAU ist theoretisch verpflichtend für die Ärzte, nicht der Abruf für den AG. Gleichzeitig ist dies allerdings natürlich u. U. die einzige Kontrollmöglichkeit über die AU.
Hallo,
ob Du das "verpflichtend" zu ernst genommen hast, kommt darauf an, wenn man fragt.
Im Regelfall wird bei Arbeitgebern ohne U1 die Verpflichtung "nur" für die eigene Überprüfung sein. Käme es zu einem Arbeitsgerichtsprozess wegen Arbeitsunfähigkeiten sähe es ein Arbeitsrichter wohl anders...
Bei Arbeitgebern mit U1 sieht es schon anders aus, hier habe ich schon eine Anhörung von einer Krankenkasse erhalten, die das Geld wegen fehlender AU zurückholen wollte. Der Krankenkasse lag nämlich keine AU vor. Bei uns war es aber so, dass hier der Arbeitnehmer noch die dreifache Ausfertigung bekam und eine noch für die Krankenkasse war. Hurra, es liebe die Vielfalt. 😁
Bei uns ist das Thema so lala. Mehraufwand ist tatsächlich eher das Durcheinander bei der Mitteilung, die Auffassung der Arbeitnehmer, dass der Arbeitgeber ja abruft und sie nichts mehr tun müssen, das Nachverfolgen bei Folgebescheinigungen, die Rückfragen der Mandanten.
Ich bin aber noch zuversichtlich, dass es auf Dauer funktionieren könnte. Allerdings glaube ich nicht, dass der Aufwand geringer wird, als mit gelben Zetteln.
Große *****
Wieder ein Verfahren welches vermutlich nur Theoretiker und Datenschützer "entwickelt" haben.
Absolut praxisuntauglich und eine (Kosten-)Zumutung für alle Beteiligten!
Also für mich ist die eAU so ziemlich eines der besten Verfahren, was in letzter Zeit eingeführt wurde. Wir sind selbstabrechnender Mandant und haben schon immer auf Vorlage einer AU ab dem ersten Tag bestanden. Die eAU erspart mir viel Zeit bei der Ablage. Kein Lochen, kein alphabetisches Ablegen, kein Raussuchen bei der Stundenzettelerstellung.. einfach nur aus Lodas die Statusübersicht generieren und ich seh alles, was ich benötige.
Da ich die Abrufe sofort starte, sobald eine Meldung über AU bei uns eingegangen ist, kann ich auch rechtzeitig reagieren, wenn mal etwas nicht klappt.
Was natürlich toll wäre, wäre die Option, dass die Krankenkasse die Folgebescheinigung bei Vorliegen direkt übermittelt, wenn die Erstbescheinigung vom AG bereits abgerufen wurde.
Natürlich habe ich auch den Vorteil, dass ich den AN direkt die Hammelbeine lang ziehen kann, wenn sie mal wieder in ihrer eigenen Traumwelt leben und sich nicht krankmelden - geht ja jetzt alles automatisch 😉
Im Großen und Ganzen bin ich aber begeistert.
Hallo Chris,
ich habe gerade noch einmal nachgeschaut. Zum Beispiel auf der Seite der Techniker Krankenkasse steht:
Beste Grüße Silke.
Ich kann aus dem Paragraphen auch keine Verpflichtung des AG zum Abruf herauslesen. Lediglich die Verpflichtung, dass wenn er es tut, die mittels eines nach § 95b systemgeprüften Programmes oder Ausfüllhilfe zu erfolgen hat.
Ich kenne keine Vorschrift, nach der der Abruf an sich verpflichtend sein soll. Nur wenn AU, dann elektronisch. Ich kann mir die Info der TK nur so erklären, dass diese selbst nicht genau Bescheid wissen oder evtl. dies auch als verpflichtend darstellen um die "Qualität" der AAG-Anträge zu erhöhen.
Erfragen Sie doch gerne mal die Rechtsgrundlage auf die sich die TK beruft. Das Ergebnis gerne teilen.
Hallo zusammen,
wir hier in der Kanzlei haben eigentlich nur Probleme mit den Folgebescheinigungen.
Alles andere hält sich in Grenzen. Einen allzu großen Mehraufwand können wir alle nicht wirklich feststellen.
Wir haben entschieden das wir abrufen. Wenn die Fehlzeit passt ist es gut und wenn nicht dann eben nicht.
die Rückmeldungen legen wir in der digitalen Personalakte ab, für den Fall das es zu einer Prüfung kommen sollte.
Warum wird das System nicht so umgestellt, das der behandelnde Arzt die Meldung an die Krankenkasse schickt und diese dann an die abrechnende Stelle. Das sollte doch in Verbindung mit den Betriebsnummern kein allzu großes Problem sein, oder übersehe ich hier einen Teil?🤔
Die AOK hatte sich im AOK-Expertenforum etwa in der Weise geäußert, dass, wenn der AG nicht abruft, daraus nach ihrem Kenntnisstand keine Konsequenzen entstünden.
Bei mir rufen die meisten Mandanten selbst ab, bis auf ganz wenige Ausnahmen, worüber ich ausgesprochen glücklich bin, denn das Prozedere der eAU, so wie es derzeit ist, ist total daneben. Gut gedacht, schlecht gemacht.
Hallo DATEV. Schon klar, Sie haben endlos vorbereitet und erklärt. Aber dennoch die Bitte, jetzt einmal Stellung beziehen bzw. einen Verweis ins DHC (vorzugsweise ein einziges Dokument!) verlinken, da ich es so verstanden habe, dass es eine Verpflichtung gibt. Vielen Dank.
Hallo Chris,
die Dame von der TKK meinte die Verpflichtung für den Arbeitgeber ergibt sich aus § 109 SGB 4.
Die DATEV hatte auch mal gesagt, dass es eine Verpflichtung gibt.
Beste Grüße Silke.
Die Verpflichtung besteht in soweit, dass, wenn ich eine AU benötige, ich verpflichtet bin, diese elektronisch abzufragen.
@bdl007 schrieb:Die Verpflichtung besteht in soweit, dass, wenn ich eine AU benötige, ich verpflichtet bin, diese elektronisch abzufragen.
Grundlage? Danke!
@bdl007 schrieb:
Da lese ich nur, was die Krankenkasse machen muss.
Ich würde da mal beim GKV-Spitzenverband nachlesen...die haben das ja beschlossen.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) - GKV-Spitzenverband
Da steht, es eigentlich schon recht klar drin:
In einem anderen Dokument, der die Verfahrensbeschreibung beinhaltet steht es (ohne, dass ich diese Dokumentation komplett gelesen habe) wohl im letzten Absatz auf Seite 6 recht aussagekräftig drin:
2022_07_05_finale_Version_Verfahrensbeschreibung_1.2.pdf (gkv-datenaustausch.de)
Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten (eAU) - GKV-Datenaustausch
Vielleicht hilft das ja jemandem weiter auf der Suche nach der Wahrheit. 🙂
Ich glaube,hier wird von zwei paar Schuhen gesprochen. Wenn ich es richtig verstehe möchte @cro die gesetzliche Grundlage dafür, dass der Arbeitgeber die eAU abfragen muss, auch wenn der Arbeitgeber sagt, ich vertraue dem Arbeitnehmer, deshalb rufe ich die nicht ab. Und ich vermute, hier wird es keine gesetzliche Grundlage für geben.
Bisher gibt es nur die Antwort, dass - wenn der Arbeitgeber diese haben will - er diese elektronisch bei der Krankenkasse anfragen muss.
Ist halt auch so eine Sache . . . https://www.tagesschau.de/wirtschaft/unternehmen/bitmarck-cyberattacke-krankenkasse-100.html
@t_r_ schrieb:Ich glaube,hier wird von zwei paar Schuhen gesprochen. Wenn ich es richtig verstehe möchte @cro die gesetzliche Grundlage dafür, dass der Arbeitgeber die eAU abfragen muss, auch wenn der Arbeitgeber sagt, ich vertraue dem Arbeitnehmer, deshalb rufe ich die nicht ab. Und ich vermute, hier wird es keine gesetzliche Grundlage für geben.
Bisher gibt es nur die Antwort, dass - wenn der Arbeitgeber diese haben will - er diese elektronisch bei der Krankenkasse anfragen muss.
Korrekt. So sehe ich das auch. Ich vermute, hier wird die Passage im Gesetz einfach fehlinterpretiert. Dort steht:
Arbeitgeber haben die Daten nach Satz 1 in den nach Satz 2 genannten Fällen bei der zuständigen Krankenkasse durch ein nach § 95b systemgeprüftes Programm oder eine Ausfüllhilfe abzurufen. Beauftragt der Arbeitgeber einen Dritten mit dem Abruf, darf dieser die Daten verarbeiten.
Und aus "Arbeitgeber haben die Daten [...] abzurufen" kann man schnell eine Verpflichtung zum Abruf schließen. Aber der Kern der Passage sagt doch nur: "Willst du Daten, bist du verpflichtet diese elektronisch abzurufen."
Und aus "Arbeitgeber haben die Daten [...] abzurufen" kann man schnell eine Verpflichtung zum Abruf schließen. Aber der Kern der Passage sagt doch nur: "Willst du Daten, bist du verpflichtet diese elektronisch abzurufen."
@Thomas_Kahl Genau so sehe ich das auch!
@K_Wolf schrieb:
Warum wird das System nicht so umgestellt, das der behandelnde Arzt die Meldung an die Krankenkasse schickt und diese dann an die abrechnende Stelle. Das sollte doch in Verbindung mit den Betriebsnummern kein allzu großes Problem sein, oder übersehe ich hier einen Teil?🤔
Ja, das wäre dann in der Tat eine Erleichterung, also ähnlich wie bei den ElStam-Daten. Aber da sprechen (soweit ich weiß) wieder irgendwelche komischen Datenschutzgesetze gegen 😞
Hallo @cro,
leider können wir Ihnen hierzu keine Antwort geben, da es sich hierbei um eine rechtliche Frage handelt.
Bitte wenden Sie sich zur Klärung an die zuständige Krankenkasse oder die DGUV.
Alle Informationen zur eAU finden Sie im Dokument Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) – Hintergrund / Prozesse .