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Reisekostenabrechnung

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letzte Antwort am 25.05.2016 09:03:51 von t_r_
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office24
Beginner
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Hallo,

ich arbeite mit LuG.

1. Wie verbuche ich den Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten (SV- u. Lst. frei) einer Fortbildung 2015.

Die Daten kamen jetzt erst vom Mandant bei mir an. Es müsste die Lohnsteuermeldung neu erfasst werden. Geht das mit dem Entstehungsprinzip?

2. Ein Azubi besucht eine Berufsschule in einer anderen Stadt, daher entstehen auch Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten sowie Zugkosten. Muss ich das im Lohn berücksichtigen?

Im Voraus besten Dank!

Gruß

Tanja Striegl

t_r_
Allwissender
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Nachricht 2 von 4
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Guten Morgen Frau Striegl,

Zu 1:

ich gehe davon aus, dass sowohl die Verpflegungsmehraufwendungen als auch die Übernachtungskosten bereits im letzten Jahr an den Mitarbeiter gezahlt worden sind.

Daher müsste der Verpflegungsmehraufwand, nicht aber die Übernachtungskosten, noch auf der Lohnsteuerbescheinigung 2015 ausgewiesen werden. Eine Änderung der Lohnsteuerbescheinigung 2015 ist grundsätzlich nicht mehr möglich, da die Bescheinigung bis zum 28.02. des Folgejahres übermittelt worden sein muss und in der Regel nicht mehr geändert werden darf.

Die Frage, die Sie sich hier stellen sollten, ist, ob sich hier diese "Verrenkungen" lohnen oder ob man den Mitarbeiter nicht "nur" darauf hinweist, dass die Beträge bei einer eventuellen ESt-Erklärung 2015 berücksichtigt werden müssen. Ihr Schreiben könnte er dann ggf. an Nachweis an das FA weitergeben, falls dieses wegen der zu wenig bescheinigten Verpflegungsmehraufwendungen nachfragt.

Zu 2:

Nur die Verpflegungsmehraufwendungen sind in die Lohnsteuerbescheinigung aufzunehmen. Also daher reicht eine Berücksichtigung dieser auf der Lohnabrechnung aus.

Viele Grüße

T. Reich

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DATEV-Mitarbeiter
Michaela_Riedel
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 3 von 4
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Hallo Frau Striegl, hallo T. Reich,

eine kleine Korrektur zur bereitgestellten Antwort möchte ich anmerken:

Programmtechnisch ist es ganzjährig möglich, eine neue Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr zu erstellen.

Zu beachten ist allerdings die Dreiwochenfrist, d. h. bei Anwendung des Entstehungsprinzips nach Ablauf der Dreiwochenfrist im Januar prüfen Sie bitte vorab, ob die Anwendung des Entstehungsprinzips noch zulässig ist und ob die gegebenenfalls für das Vorjahr neu zu erstellende Lohnsteuerbescheinigung von der Finanzverwaltung angenommen wird.

Wenn Sie nach dem 21. Januar (Systemdatum) abrechnen, erhalten Sie folgenden Hinweis:

#LN09576

Es wurde eine Nachberechnung ins Vorjahr mit steuerlichem Entstehungsprinzip durchgeführt. Dies ist in den ersten drei Wochen des Januars zulässig (Dreiwochenfrist). Die Abrechnung wurde nach dem 21.01. (Systemdatum) durchgeführt.

Überprüfen Sie Ihre Eingaben beim Mandanten unter Steuer | Berechnung sowie beim Mitarbeiter unter Steuer | Besonderheiten.

Die Einstellung „Entstehungsprinzip" können Sie unter Mandantendaten | Steuer | Berechnung für den aktuellen Abrechnungsmonat in der Liste „Steuerliche Behandlung Vorjahr:" wählen. Für einzelne Arbeitnehmer können Sie unter Stammdaten | Steuer | Besonderheiten in der Liste „Abweichende steuerliche Behandlung:" für den laufenden Abrechnungsmonat den Eintrag Entstehungsprinzip aktivieren.

Nach dem Monatsabschluss ist für jeden neuen Abrechnungsmonat in Lohn und Gehalt das steuerliche Zuflussprinzip voreingestellt.

Viele Grüße

Michaela Riedel

Personalwirtschaft

DATEV eG

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t_r_
Allwissender
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Stimmt, den Hinweis, das es technisch möglich ist hatte ich vergessen.

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letzte Antwort am 25.05.2016 09:03:51 von t_r_
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