Hallo liebe Community,
folgende Problematik liegt mir bei einer aktuellen Abrechnung vor: Bei der Abrechnung der Quarantäne (Zeitraum 23.11-24.11.2020) liegt mir eine Differenz im Netto-Verdienst vor. Die Differenz ergibt sich aus den Sozialversicherungsbeiträgen.
Zum Mitarbeiter: Gehalt regulär liegt überhalb der Beitragsbemessungsgrenze, freiwillig gesetzlich versichert, Beitragsgruppenschlüssel 1111.
1. Probeabrechnung regulär:
Dann habe ich die "gekürzte" Probeabrechnung erstellt (Eingabe QA im Kalender 23.11.-24.11.2020)
Die Differenzen aus dem regulärem Brutto zum gekürzten Brutto: 433,33 €/ Differenz Netto-Verdienst regulär zum gekürztem: 268,62 €. Diese Werte habe ich in der Monatserfassung unter der Lohnart 5600 (Brutto) und 3600 (Netto) erfasst. Nun, bei Erstellung der tatsächlichen Abrechnung mit der Quarantäne habe ich im Netto-Verdienst eine Differenz von 50,37 €, sodass auch der Auszahlungsbetrag beim Mitarbeiter höher ist, als er bei der Abrechnung ohne Quarantäne wäre.
Ich sehe, dass diese Differenz aus den SV-Beiträgen stammt, kann mir aber nicht erklären warum. Eigentlich müsste der Netto-Verdienst der Abrechnung ohne Quarantäne doch mit der Abrechnung mit Quarantäne gleich sein.
Bin über jede Hilfe dankbar. Vielleicht habe ich auch einfach nur einen Denkfehler?
Vielen Dank für eure Hilfe im Voraus.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
der Arbeitnehmer fällt in der Rentenversicherung unter die Beitragsbemessung von 6.900 Euro und spart sich deshalb auch Beiträge zur RV durch die Kürzung die ungekürzt nicht erspart hätte.
Das sollte die Erhöhung in AV und RV sein.
Hallo,
wie bereits von @zieglerconsult richtig geschrieben wurde, erhält der Arbeitnehmer aufgrund der geringeren SV-Beiträge mehr ausgezahlt. Die SV-Beiträge aus dem fiktiven Entgelt, welches Sie mit der Lohnart 5600 gebucht haben, trägt der Arbeitgeber alleine.
Damit der Auszahlungsbetrag nicht höher als der bisherige ist, kürzen Sie den Wert, den Sie mit der Lohnart 3600 gebucht haben, entsprechend.
Wenn Sie sich unsicher sind und eine Überprüfung der Berechnung wünschen, wenden Sie sich bitte über die üblichen Servicekanäle an uns.
Viele Grüße aus Nürnberg
Astrid Preuß
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo und vielen Dank für Ihre Antworten. 🙂 Also verstehe ich es richtig, dass ich die Lohnart 3600 (Netto) kürzen muss, um den gleichen Auszahlungsbetrag zu erhalten, wie er ohne Quarantäne wäre? Ich habe dazu in leider in keinem Dokument etwas finden können und war diesbezüglich unsicher.
Viele Grüße
Jacqueline Ziemke
Hallo,
im Dokument 1008852 – Quarantäne – Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird unter Punkt 4.2 beschrieben, wie Sie die Quarantäneberechnung für einen freiwillig versicherten Arbeitnehmer durchführen können. Die Reihenfolge dieser Berechnung gilt auch für Mitarbeiter, die zwar nicht freiwillig krankenversichert sind aber mit Ihrem Entgelt die BBG für die Kranken- und Pflegeversicherung übersteigen.
Wenn Sie also vor der Ermittlung des Netto-Verdienstausfalls zuerst das fiktive Entgelt mit der Lohnart 5600 buchen und dann die Probeabrechnung durchführen, erhalten Sie einen höheren Netto-Verdienst. Damit ist auch die Differenz der beiden Netto-Verdienste geringer.
Oder ganz einfach: Sie kürzen den mit der Lohnart 3600 gebuchten Wert um den Betrag, der den Auszahlungsbetrag übersteigt, den der Mitarbeiter ohne Quarantäne erhalten hätte.
Viele Grüße aus Nürnberg
Astrid Preuß
Personalwirtschaft
DATEV eG