Hallo Ihr Lieben,
ein Mitarbeiter, der bei uns fest angestellt war ist nun Altersvollrentner und hat die Regelaltersgrenze auch erreicht.
Er möchte weiter arbeiten und ist nun erstmals rentenversicherungsfrei.
Folgende Schlüsselung würde ich vornehmen BGRS 3301/ Personengruppe 119
Dieser Mitarbeiter war aber privat versichert. Wie sieht denn die Schlüsselung dann aus?
Muss er vom AG auch noch etwas zur Privaten dazu bekommen?
Bevor jemand schreibt, dass es eine arbeitsvertragliche Sache ist, würde ich gern wissen wie es bei euch gemacht wird.
Vielen Dank schon mal dafür.
Nico
Hallo,
schauen Sie mal in § 257 Abs. 2 SGB V.
Wenn Sie die Beiträge ermitteln, achten Sie auch darauf, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Krankengeld hat und daher nur der ermäßigte Beitragssatz für die Ermittlung des Beitragszuschusses Anwendung findet.
Viele Grüße
T. Reich
Hallo,
@Herrn Reich: Vielen Dank für den bisherigen Beitrag.
Sie können die Schlüsselung auch in folgendem Dokument nachlesen:
Info-Dokument 5303163 „Altersrentner / Rentner"
Unter Punkt 3 finden Sie die allgemeinen Hinterlegungen für einen weiterbeschäftigten Altersrentner, der die Regelaltersgrenze erreicht hat.
Unter Punkt 8.1 finden Sie außerdem die Schlüsselungen für die privaten Versicherung.
Liebe Grüße aus Nürnberg
Vanessa Mertel
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo und Danke schon mal für die Antworten.
Im Internet findet sich folgende Aussage:
Zuschuss für privat krankenversicherte Rentner
Mit dem Renteneintritt entfällt der Arbeitgeberzuschuss zur Krankenkasse. Angestellte haben mit Rentenbeginn jedoch einen Anspruch auf einen Beitragszuschuss durch die gesetzliche Rentenversicherung (BfA/LVA). Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung werden auf Antrag mit 50 Prozent des Beitragssatzes der Kasse der Rentner (KVdR) bezuschusst. Maximal zahlt der Rententräger jedoch die Hälfte des Monatsbeitrags der KV.
Bedeutet es wir haben wie im Dokument 5303163 unter Punkt 8 Weiterbeschäftigter Altersvollrentner beschrieben keinen monatlichen Wert (Gesamtbeiträge) zu erfassen da sonst ein AG Zuschuss (ermäßigter) an den Mitarbeiter ausgezahlt wird?
Auch wird unter Punkt 8 nicht unterschieden ob die Regelaltersgrenze erreicht/ nicht erreicht wird.
Bei gesetzlich versicherten ist alles klar aber bei den privat Versicherten steh ich echt auf dem Schlauch.
Grüße
Nico
Hallo,
im o.g. Dokument heißt es unter Punkt 8:
2. Erfassen Sie im Eingabefeld monatlicher Gesamtbeitrag den entsprechenden Betrag.
3. Aktivieren Sie das Kontrollkästchen ermäßigter Beitragssatz nach § 243 SGB V.
Sie müssen sich erst einmal gedanklich vom privat krankenversicherten Rentner lösen.
Es handelt sich trotzdem um einen PKV versicherten Arbeitnehmer, der dem Grunde nach kv-pflichtig wäre, und erst einmal hat grundsätzlich jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung. Der Zuschuss wird ja automatisch begrenzt auf das erzielte Entgelt bzw. dann ggf. noch einmal gedeckelt auf die Hälfte des PKV-Beitrags.
Der Rentner erhält ja keinen Beitragszuschuss auf die Rente.
Viele Grüße
T. Reich
Danke Herr Reicht,
ja klar bei gesetzlich versichert hat der AG seinen (ermäßigten) Beitrag zur KV zu leisten.
Der Auszug aus dem Internet klang so, dass der AG-Beitrag nicht mehr zu leisten sei wenn der MA/Rentner privat versichert ist.
Ein NewsgroupMitglied hat auch 0300 geschlüsselt und bei der KV kein Beitrag (private KV)... und
das Feld monatlicher Gesamtbeitrag hat er auch nicht befüllt.
Also wollte er ja auch kein AG - Beitrag leisten.
Ich hatte Sie jetzt aber so verstanden, dass der MA/Rentner schon mit dem Punkt 8 ausgefüllt werden muss und wir ihm den Betrag ausbezahlen damit der davon die private Versicherung, die ja weiterläuft bezahlen kann, wie früher als nicht Rentner auch.
Grüße
von der, die immer noch auf dem Schlauch steht.
Warum sollte den ein privat versicherter Arbeitnehmer - der eine Rente bezieht - schlechter gestellt werden als ein gesetzlich freiwillig versicherter Arbeitnehmer - der eine Rente bezieht-?
Der privat versicherte Arbeitnehmer, der keine Rente bezieht - wird ja auch nicht schlechter gestellt wie der gesetzlich freiwillig versicherte Arbeitnehmer - der keine Rente bezieht-.
Rein theoretisch könnte es doch sogar sein, dass der privat versicherter Arbeitnehmer im Rentenalter ist und keinen Anspruch auf eine Rente hat, da er nie in die gesetzliche Rentenkasse eingezahlt hat.
Hallo,
ob man es glaubt oder nicht ich hänge immer noch an dem Thema.
Es ist nichts zu finden in schriftlicher Form.
Hat jemand von euch eine Quelle woraus klar hervorgeht, dass ein privat versicherter
weiterbeschäftigter Rentner (Altersvollrentner+Regelaltersgrenze erreicht) eine Zuschuss vom Arbeitgeber erhalten muss?
Zitat von "gelöschter Nutzer 2":
Es handelt sich trotzdem um einen PKV versicherten Arbeitnehmer, der dem Grunde nach kv-pflichtig wäre, und erst einmal hat grundsätzlich jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung.
Vielen Dank
Nico
Hallo Frau Nico,
evtl. kann Ihnen hierbei - wie schon von Gelöschter Nutzer 2 angemerkt - der § 257 aus dem SGB V helfen; dieser regelt die Beitragszuschüsse für Beschäftigte
Mit freundlichen Grüßen
Manuel Lubbe
Hallo Frau Nico,
ich hänge mich zu Ihrer Frage einfach mal dran, denn mir geht es gerade ähnlich:
Ein seit Ende 2016 geringfügig entlohnter Rentner, der Altersvollrentner ist und die Regelaltersgrenze erreicht hat, erhält im letzten Monat der Beschäftigung eine Auszahlung seiner Überstunden und ist damit kein Minijobber mehr.
Auch hier liegt eine private Krankenversicherung vor und ich bin mir nicht sicher, wie jetzt richtig zu schlüsseln und zu verbeitragen ist.
Gruß
Christian Bell
Moin Moin Frau Nico und Herr Bell,
die ersten beiden Antworten von Herrn Reich/ gelöschter Benutzer 2 und Frau Mertel von der DATEV enthalten m.E. alle nötigen und richtigen Informationen.
Die folgende Aussage aus dem Internet (www.krankenversicherung.net):
Im Internet findet sich folgende Aussage:
Zuschuss für privat krankenversicherte Rentner
Mit dem Renteneintritt entfällt der Arbeitgeberzuschuss zur Krankenkasse. Angestellte haben mit Rentenbeginn jedoch einen Anspruch auf einen Beitragszuschuss durch die gesetzliche Rentenversicherung (BfA/LVA). Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung werden auf Antrag mit 50 Prozent des Beitragssatzes der Kasse der Rentner (KVdR) bezuschusst. Maximal zahlt der Rententräger jedoch die Hälfte des Monatsbeitrags der KV.
ist m.E. etwas verwirrend bzw. aus dem Kontext gerissen.
Die Aussage bezieht sich m.E. auf den Fall, dass der Arbeitnehmer mit Renteneintritt aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und dass er ggf. dann einen Zuschuss von der BfA beantragen/ erhalten kann.
Beste Grüße
Stefan
Sie haben es sehr treffend wiedergegeben.
Der Zuschuss ergibt sich aus § 257 SGB V, wie bereits geschrieben. Weitere Erläuterungen wird es wahrscheinlich nicht geben, da es aus dem Gesetz hervorgeht. Vielleicht findet sich noch was in einem einschlägigen Kommentar zum SGB V.
Und ich vertrete auch die Ansicht, dass dieses Zitat von der Internetseite aus dem Kontext gerissen ist.
Und ich vertrete auch die Ansicht, dass dieses Zitat von der Internetseite aus dem Kontext gerissen ist.
Dem kann ich ebenfalls nur zustimmen. Dieses Zitat ergibt sich aus §106 des SGB VI und regelt den Zuschuss für Rentenbezieher.
Vielen vielen Dank für die Antworten.
Schönes Wochenende schon mal
Nico
Der Zuschuss ergibt sich aus § 257 SGB V, wie bereits geschrieben. Weitere Erläuterungen wird es wahrscheinlich nicht geben, da es aus dem Gesetz hervorgeht.
Moin,
das Problem ist nur, dass in § 257 SGB V steht, dass "versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind" den Beitragszuschuss erhalten.
Dies ist bei einem Rentner gerade nicht der Fall.
Ich kann leider auch keine Lösung anbieten, aber eindeutig ist es auf jeden Fall nicht.
Ich halte es durchaus für "gerecht", dass ein weiterbeschäftigter Rentner, der privat versichert ist, den Zuschuss erhält. Aber darauf kommt es in unserem Beruf ja leider nicht immer an.
Man könnte man ggf. noch eine Anfrage an die Krankenkasse stellen, ob diese einen derartigen Beitragszuschuss als sozialversicherungsfrei einstuft - hierfür ist m.E. die Zahlung nach § 257 SGB V Voraussetzung. Aber was letztlich arbeitsrechtlich richtig ist, ist dann ggf. noch wieder eine andere Frage.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Der Zuschuss ergibt sich aus § 257 SGB V, wie bereits geschrieben. Weitere Erläuterungen wird es wahrscheinlich nicht geben, da es aus dem Gesetz hervorgeht.
Moin,
das Problem ist nur, dass in § 257 SGB V steht, dass "versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind" den Beitragszuschuss erhalten.
Es folgen noch 2 weitere "oder", wodurch es eindeutig wird.
Beste Grüße und schönes Wochenende!
Stefan
Hier müssen wir den normalen Prüfweg durchlaufen:
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V Beschäftigter gegen Arbeitsentgelt -
Gründe, die eine Nicht-Versicherungspflicht erkennen lassen, sind nicht gegeben.
Ausnahmen von Pflicht sind in §§ 6 - 8 zu finden. Hier nur einschlägig
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V Überschreitung JAEG - vermutlich
§ 6 Abs. 3a SGB V Alter Ü55 und (vermutlich) letzten 5 Jahre nicht pflichtversichert usw. -
Also in KV versicherungsfrei aufgrund § 6 Abs. 3a SGB V
Weitere Versicherungsfreiheitstatbestände nicht ersichtlich.
§ 257 Abs. 2 2.Alt. SGB V Aufgrund von § 6 Abs. 3a SGB V versicherungsfrei und PKV versichert (vermutlich) mit Leistungen wie SGB V
Folge - Arbeitgeberzuschuss zur KV
Ich bin mal nur von den Angaben ausgegangen.
Es handelt sich hier nur um ein vereinfachtes Prüfschema, das keine vollständige rechtliche Prüfung darstellt.
Danach wäre meiner Einschätzung nach keine tiefergehende Fachliteratur zur Thematik notwendig. Wie ich bereits geschrieben habe, könnte man noch in die Kommentierungen des SGB V einsteigen.
zu dem Minijobber mit Überstundenauszahlung:
hatte er ein festes Gehalt bis 450 € und wären diese Stunden in weiteren Monaten mit Unterstunden verrechnet worden (Stichwort: verstetigtes Entgelt)? Oder haben sich diese Stunden einfach immer mehr summiert?
Im ersten Fall wäre es nach Minijobzentrale eine einmalige ungeplante Zahlung, die keine Beitragspflicht auslöst. Im zweiten Fall wäre der Mitarbeiter eigentlich nie ein Minijobber gewesen...
Hier müssen wir den normalen Prüfweg durchlaufen:
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V Beschäftigter gegen Arbeitsentgelt -
Gründe, die eine Nicht-Versicherungspflicht erkennen lassen, sind nicht gegeben.
Ausnahmen von Pflicht sind in §§ 6 - 8 zu finden. Hier nur einschlägig
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V Überschreitung JAEG - vermutlich
§ 6 Abs. 3a SGB V Alter Ü55 und (vermutlich) letzten 5 Jahre nicht pflichtversichert usw. -
Also in KV versicherungsfrei aufgrund § 6 Abs. 3a SGB V
Weitere Versicherungsfreiheitstatbestände nicht ersichtlich.
§ 257 Abs. 2 2.Alt. SGB V Aufgrund von § 6 Abs. 3a SGB V versicherungsfrei und PKV versichert (vermutlich) mit Leistungen wie SGB V
Folge - Arbeitgeberzuschuss zur KV
Ich bin mal nur von den Angaben ausgegangen.
Es handelt sich hier nur um ein vereinfachtes Prüfschema, das keine vollständige rechtliche Prüfung darstellt.
Danach wäre meiner Einschätzung nach keine tiefergehende Fachliteratur zur Thematik notwendig. Wie ich bereits geschrieben habe, könnte man noch in die Kommentierungen des SGB V einsteigen.
Doch, das klingt gut.
Ich sollte freitags keine tiefergehenden Überlegungen mehr machen sondern frühzeitig ins Wochenende gehen
Hallo V.M.,
der MA bezog ein festes Gehalt und führte regelmäßig ein Arbeitszeitkonto.
Die Auszahlung bezieht sich hierbei auf die in den letzten Monaten zustande gekommenen tatsächlichen Arbeitszeiten, die nicht mehr vollständig abgebaut werden konnten.
"Ungeplant" kann dies eigentlich aber nicht sein, denn die Mehrstunden sind ja nicht durch ein unvorhergesehenes Ereignis ausgelöst worden (wurde zumindest so nicht dokumentiert).
Danke für die Einschätzung.
Gruß
C.B.
Hallo,
lesen Sie mal tiefer in den Geringfügigkeitsrichtlinien und gleichen das mit den vertraglichen Regelungen ab:
Interessant dürfte so ab Seite 68 Punkt 5 und natürlich die Beispiele ab 8a.
Viele Grüße
T. Reich
Guten Morgen,
Nach meinem Dafürhalten und persönlichen Erfahrungen, ist es so, dass, sobald ein Arbeitnehmer in die Rente eintritt, nicht mehr der Arbeitgeber die Aufgabe hat den PKV- Zuschuss zur Versicherung des Arbeitnehmer zu zahlen.
Denn : Privatversicherte erhalten ja trotzdem weiter einen Beitragszuschuss zur PKV, nämlich vom Rentenversicherungsträger, wenn auch auf Antrag.
Insofern würde ja ein betroffener Rentner-Arbeitnehmer ansonsten quasi 2x Zuschuss erhalten- vom AG und von der deutschen RV.
Den Zuschuss vom RV- Träger bekommt er ja monatlich, egal ob ein Rentner arbeitet oder eben nicht- es geht ihm demnach nix verloren als AN.
Ich zumindest wende dabei Schlüsselung 0300 und der PSG-Schlüssel 119 an.
Der Beitrag ist auch nur auf das Entgelt zu zahlen. Ein gesetzlich versicherter Rentner erhält auch einen Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung und man ist trotzdem verpflichtet den Beitrag zu zahlen.