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Neue Pfändungsfreigrenze

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letzte Antwort am 09.09.2021 11:37:18 von Uwe_Lutz
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Fröhlich1
Beginner
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Hallo,

 

ich habe im Lohn und Gehalt eine Pfändung, bei der sich jetzt durch die Änderung der Pfändungsfreigrenzen

eigentlich etwas ändern müsste.

 

Frage: muss ich die Pfändung neu erfassen mit den geändertem Wert, oder müsste Lohn und Gehalt das selbständig rechnen?

 

Vielen Dank vorab für eure Hilfe.

Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 2 von 7
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Auszug aus Dokument " Pfändung – Hintergrund "

 

Berücksichtigt werden die Pfändungsfreigrenzen in

  • ...
  • Lohn und Gehalt mit Programmversion 11.65 (Service-Release, voraussichtlich 10.06.2021)

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Fröhlich1
Beginner
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Nachricht 3 von 7
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Ja, das habe ich gesehen. Mein Problem ist aber, dass Lohn und Gehalt dies nicht korrekt durchführt.

Die Programmversion 11.65 mit dem Service Releas vom 10.06.21 ist installiert.

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DATEV-Mitarbeiter
Matthias_Platz
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,

 


wie bereits erwähnt, wurden die neuen Pfändungsfreigrenzen gültig ab 01.07.2021 mit dem Service Release 11.65 in Lohn und Gehalt eingepflegt. Dies können sie auch unserem Dokument 1020619 Pfändung - Hintergrund entnehmen.


Kommt es bei der Berechnung der Pfändung dennoch zu Differenzen, wenden Sie sich gerne über einen der üblichen Servicekanäle an uns, sodass eine Prüfung Ihres Sachverhaltes vorgenommen werden kann.

 

Vielen Dank.

Viele Grüße, Matthias Platz
Personalwirtschaft | DATEV eG
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Fröhlich1
Beginner
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Guten Morgen,

 

wir haben das Update nochmal neu eingespielt und jetzt hat es funktioniert.

 

Vielen Dank!

 

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ik_wk
Einsteiger
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Hallo,

 

wir haben die Version 11.75 und die Freigrenze ist im Programm in Höhe von 1.252,64 EUR hinterlegt. Aber lt. 850c ZPO beträgt diese 1.259,99 EUR. Da stimmt doch etwas nicht oder?

 

Gruß

I. Kronenberg

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 7 von 7
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Moin,

 

der unpfändbare Bezug nach § 850c ZPO ist auf € 1.252,64 erhöht:

 

Bundesgesetzblatt (bgbl.de)

 

Die erste Stufe der Pfändungstabelle, in der Beträge einbehalten werden müssen, beginnt dann allerdings erst bei € 1.260,00. Für die Berechnung des Einbehalts bei höheren Einkünften ist aber der unpfändbare Bezug zu berücksichtigen.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

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letzte Antwort am 09.09.2021 11:37:18 von Uwe_Lutz
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