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Neue Personalnummer nach Ausbildungsverhältnis

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letzte Antwort am 18.04.2024 10:52:40 von Uwe_Lutz
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bettinaslach
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Nachricht 1 von 34
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Hallo Zusammen,

wir haben bei uns im Büro folgendes Problem: Unser Steuerbüro arbeitet mit DATEV. Nun haben wir bei uns ein ERP-Programm eingeführt, welches auch die Mitarbeiterverwaltung (ohne Lohn & Gehalt) berücksichtigt. Hier bekommen unsere Mitarbeiter das Profil aufgrund ihrer Personalnummer angelegt. Soweit so gut. Nun haben wir das Problem, dass unser Steuerbüro beim Ende von Ausbildungsverhältnissen und Übernahme in ein Arbeitsverhältnis eine neue Personalnummer anlegt. Dies hat zur Folge, dass wir ebenfalls im ERP-Programm einen neuen Nutzer mit der neuen Personalnummer anlegen müssen. Dies ist zum einen mit einem hohen Aufwand verbunden und zum Anderen können für diese Kollegen keine korrekten Auswertungen gezogen werden, da das Ausbildungsverhältnis nicht berücksichtigt wird. Die komplette Historie ist somit verloren.

Unser Steuerbüro sagt, dass eine Beibehaltung der Personalnummer nur möglich ist, wenn das Ausbildungsende am Ende eines Monats liegt und man dann zum 1. eines Monats in das Arbeitsverhältnis übergeht. Ich bin bisher das Arbeiten mit SAP gewöhnt und diese Probleme gab es dort nicht. Hier konnte man innerhalb des Monats sämtliche Änderungen vornehmen. Egal ob Azubi, Festangestellt, Aushilfen etc. Ich kann mir gar nicht vorstellen, dass dies bei DATEV nicht möglich sein soll, die Personalnummer beizubehalten...

Kann mir hier jemand weiterhelfen?

Danke & viele Grüße

Bettina

t_r_
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Nachricht 2 von 34
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Hallo,

eine Änderung der Personalnummer nach Ende der Ausbildung ist weder notwendig und meiner Ansicht nach auch nicht zweckdienlich.

Die DEÜV-Meldung des Wechsels von der Ausbildung zur "normalen" Beschäftigung muss nicht tag-genau erfolgen, sondern darf jeweils zum Ende eines Monats erfolgen.

Es muss also einfach nur in der gleichen Personalnummer zum nächsten Monatsersten die neue Personengruppe, der neue Arbeitnehmertyp etc. erfasst werden und es werden die entsprechenden notwendigen Meldungen erzeugt.

Mit ist absolut kein Grund bekannt, warum die Personalnummer gewechselt werden müsste.

Viele Grüße

T. Reich

bettinaslach
Beginner
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Hallo Herr Reich,

vielen Dank für die Antwort. Wie sieht es dann mit den Gehältern aus? Wenn ein Azubi

z. B. bis 12.01. ein Azubigehalt in Höhe von 700 € hat und ab dem 13.01. (Beginn Festanstellung) dann ein Gehalt von 2.200 €? Gibt es da bei der Berechnung Probleme? Dies soll angeblich der Fall sein.

Danke & viele Grüße

Bettina Slach

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t_r_
Allwissender
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Nachricht 4 von 34
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Hallo Frau Slach,

in der Regel werden Festbezüge in den Stammdaten hinterlegt. Das heißt, dass im Wechselmonat natürlich die Ausbildungsvergütung in den Festbezügen zu hoch ist. Das lässt sich allerdings ohne Probleme lösen. Im Wechselmonat setzt man die Ausbildungsvergütung in den Stammdaten auf Null und erfasst auch noch kein Gehalt für den Monat in den Stammdaten.Die anteilige Ausbildungsvergütung und das anteilige Gehalt ermittelt man dann im Wechselmonat manuell. Die so ermittelten Bezüge erfasst man in den Bewegungsdaten. Im Monat nach dem Wechsel erfasst man das nun gültige Gehalt in den Stammdaten.

Hier mag es kleinere Nuancen bei der Erfassung geben, je nach Programm Lodas oder Lohn und Gehalt, aber die grundlegende Möglichkeit in der gerade erklärten Form besteht.

Viele Grüße

T. Reich

mariahagen
Einsteiger
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Nachricht 5 von 34
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Hallo,

bei einem Wechsel eines Auszubildenden, der nicht zum Monatsletzten erfolgt müssen Sie m.E. eine neue Personalnummer nehmen.

Der MA muß ja mit der Personengruppe 102 als Azubi abgemeldet und mit 101 als normaler SN angemeldet werden. Die Zeit als Azubi wird bei der späteren Rentenberechnung mit einem anderen Faktor berechnet als die Zeit als normaler Arbeitnehmer. Ist zwar für einen Azubi noch weit bis zur Rente, aber das ist der Grund warum eine neue Personalnummer bei einem Wechsel innerhalb des Monats angelegt werden sollte.

Gruß

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rvh
Erfahrener
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Hallo Frau Winkler,

es gibt seit vielen Jahren - und m.W. bis heute nicht widerrufen - die Vereinfachungsregelung, dass bei einem nach Ausbildungsende weiter beschäftigten Azubi zum nächstfolgenden Monatswechsel die einschlägigen Umschlüsselungen vorzunehmen sind.

Ergo: Es bedarf keiner neuen Personalnummer !!

btw:  auf die Höhe der irgendwann später mal zu zahlenden Rente hat dies nach meinen Erfahrungen keinen messbaren Einfluss ...

Herzliche Grüße aus Nordbaden
Rolf
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„Das Problem zu erkennen, ist wichtiger, als die Lösung zu erkennen, denn die genaue Darstellung des Problems führt zur Lösung.“
(Albert Einstein, 1879-1955)
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mariahagen
Einsteiger
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Hallo Herr Hein,

diese Vereinfachungsregel gibt es zwar, aber die arbeitsrechtlichen Aspekte bei einer einfachen Weiterbeschäftigung eines Azubis, der z.B. am 20. die Prüfung bestanden hat würden hier wohl den Rahmen sprengen.

Im Dokument 5303207 unter Punkt 7 gibt die Datev den "Untermonatigen Wechsel von Azubi auf AN" als Grund für die Neuvergabe einer Personanummer an!

Also jeder wie er mag oder wie genau er abrechnen möchte.

Viele Grüße

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saschameuser
Beginner
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Nachricht 8 von 34
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Hallo Herr Hein,

bitte nennen Sie uns die Quelle für diese Vereinfachungsregel. Es muss ja ein Schreiben der Spitzenverbände (oder sonstiger offizieller Stellen) geben, wo diese Vereinfachungsregel verbindlich niedergeschrieben ist, damit es allgemeine Anwendung findet.

Denn wir Verfahren momentan noch ohne diese Vereinfachungsregel. Und wie schon angemerkt wurde: Es macht die Sache wesentlich einfacher...

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rvh
Erfahrener
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Nachricht 9 von 34
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§12 Absatz 2 Satz 2 DEÜV zu finden unter diesem Dokument

Herzliche Grüße aus Nordbaden
Rolf
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„Das Problem zu erkennen, ist wichtiger, als die Lösung zu erkennen, denn die genaue Darstellung des Problems führt zur Lösung.“
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rvh
Erfahrener
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Nachricht 10 von 34
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Hallo Frau Winkler,

Sie haben aber schon gesehen, dass das von Ihnen genannte Dokument zur UV eingestellt wurde ??

Mir ist auch nicht ganz klar, was Sie mit den "arbeitsrechtlichen Aspekten" meinen - hier geht es ausschließlich darum, die zu zahlende Vergütung ordentlich und sauber abzurechnen, wobei die Unterteilung in die beiden Zeiträume passen muss (egal, ob wir dem Betroffenen das nun unter einer oder zwei Pers.Nr. präsentieren).

Und dazu muss ich als Abrechnender in jeder der beiden Varianten "meinen Kopf benutzen" - automatisch geht da im einen wie im anderen Fall nämlich meistens nichts. Und genau muss ich in beiden Fällen abrechnen ...

Herzliche Grüße aus Nordbaden
Rolf
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t_r_
Allwissender
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Nachricht 11 von 34
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Guten Morgen Frau Winkler,

in der Regel werden Azubi-Zeiten nicht schlecht bewertet. Siehe hier:

Deutsche Rentenversicherung - Das lohnt sich für Azubis

Der Durchschnittsverdienst in 2015 betrug monatlich EUR 2.210,19 ( Deutsche Rentenversicherung - Lexikon - Durchschnittseinkommen ). Der Azubi muss somit grundsätzlich im Monat der Beendigung seiner Ausbildung mehr als EUR 2.210,19 brutto verdient haben, damit sich die Meldung innerhalb des Monats "lohnt". Ausnahmen bestätigen ja bekanntlich die Regel, sollte die Ausbildung 36 Monate überschreiten oder der Azubi älter als 25 Jahre sein, so findet der Durchschnittsverdienst keine Anwendung mehr.

Grundsätzlich muss natürlich jeder selber wissen, wie er diesen Fall handelt. Ich würde jedoch behauten, dass in der Mehrzahl der Fälle der Azubi durch die taggenaue Meldung bei den Rentenzeiten einen Nachteil "erleidet".

Ich schließe mich aber in diesem Punkt Herrn Hein an:

auf die Höhe der irgendwann später mal zu zahlenden Rente hat dies nach meinen Erfahrungen keinen messbaren Einfluss ...

Interessant finde ich aber doch Ihre Aussage:

aber die arbeitsrechtlichen Aspekte bei einer einfachen Weiterbeschäftigung eines Azubis, der z.B. am 20. die Prüfung bestanden hat würden hier wohl den Rahmen sprengen.

in wie fern? Ich glaube, dass wir alle in diesem Thread gerne auch von Ihrem Wissen zu den arbeitsrechtlichen Aspekten profitieren würden. Da es ja auch genau um dieses Thema geht, ist es auch nicht off-topic. Gerne können Sie auch einen Literaturhinweis geben.

Viele Grüße

T. Reich

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mariahagen
Einsteiger
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Hallo,

das Dokument wurde nicht eingestellt, es wurde sogar am 02.02.2017 überarbeitet. Jetzt ist der Satz mit dem Azubi unter Punkt 8 zu finden.

Und Kopf benutzen und genau abrechnen kann tatsächlich bei einem Lohn-Sachbearbeiter niemals verkehrt sein!

Aber wenn es diese Vereinfachung gibt, kann ja jeder selbst entscheiden, ob er sie nutzt oder nicht.

Viele Grüße

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rvh
Erfahrener
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Nachricht 13 von 34
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Hallo,

mit "eingestellt" meinte ich "bereit gestellt"

Vielleicht lassen Sie uns ja auch noch Erläuterungen zu den von Ihnen angesprochenen "arbeitsrechtlichen Aspekten" zukommen??

Vielen Dank vorab und ein schönes Wochenende

Herzliche Grüße aus Nordbaden
Rolf
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t_r_
Allwissender
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Nachricht 14 von 34
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Ich schieße mich diesem Wunsch von Herrn Hein auch noch einmal an:

Vielleicht lassen Sie uns ja auch noch Erläuterungen zu den von Ihnen angesprochenen "arbeitsrechtlichen Aspekten" zukommen??

Vielen Dank und schönes Wochenende

T. Reich

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cro
Experte
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Hallo Frau Winkler,

ich persönlich wechsele die PN immer. Allein das zählen der Berufsjahre würde ja sonst umständlich.

Gruß

C. Rohwäder

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mariahagen
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Nachricht 16 von 34
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Hallo,

und wie verfahren Sie dann in Zukunft wegen der UV-Meldung 92?

Alte P-Nr. in 1/17 ausschließen und neue P-Nr. Werte monatlich oder kumuliert in 1/17 vortragen, oder.? Und das sofort beim Wechsel?

So werde ich es vermutlich handhaben.

Gruß

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mariahagen
Einsteiger
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Nachricht 17 von 34
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Hallo zusammen,

nach § 21 Berufsbildungsgesetz endet das Ausbildungsverhältnis mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, also i.d.R. am Tag der mündlichen Prüfung, also z.B. am 21.01.

Nun ein wichtiger Hinweis kommuniziert z.B. durch die IHK:

Wird der Azubi nach bestandener Abschlußprüfung stillschweigend weiterbeschäftigt, so wird aufgrund "schlüssigen Handelns" automatisch ein Festangestelltenverhältnis begründet. Und da keine Probezeit und keine Befristung vereinbart ist, also ein unbefristetes!!! Lt. Antwort der IHK.

Heißt also für mich als Lohnabrechner. Rechne ich einfach den Azubi bis zum Monatsletzten ab......

Aber die arbeitsrechtlichen Aspekte sind ja eigentlich Sache des Mandanten!

Und vielleicht gibt es ja auch schon Verträge usw.

Allen noch einen schönen Sonntag

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rvh
Erfahrener
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Nachricht 18 von 34
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Hallo Frau Winkler,

danke für Ihre Ausführungen ...

Selbst wenn ich mich irgendwann mal - was nicht passieren sollte/darf - im Vorfeld nicht mit meinem Mandanten über auslaufende Beschäftigungsverhältnisse austauschen sollte (wir erfassen z.B. vorsorglich schon gleich bei Lehrbeginn das voraussichtliche Ende der Lehre als Austrittstermin), dann wäre die alleinige (versehentliche) Weiterzahlung der Ausbildungsvergütung per se nach meiner Auffassung keine Weiterbeschäftigung in dem von Ihnen genannten Sinne (der Abrechnungsfehler lässt sich im Rahmen der durch Rechtsprechung vorgegebenen Drei-Monats-Frist doch immer noch beheben) - dieses Problem hinsichtlich Weiterbeschäftigung hat allein der Lehrbetrieb, wenn er den bisherigen Azubi am Tage nach seiner Prüfung nochmals arbeiten lässt.

Denn genau dann kommt es zu den von Ihnen zu Recht benannten Folgen einer Weiterbeschäftigung.

Wir haben es immer mal wieder, dass z.B. auch der Azubi am Ende seiner Ausbildung noch Urlaubstage stehen hat, die ich ihm ja auch nicht so einfach abgelten darf, wenn er nicht gerade nahtlos in einem anderen Betrieb weiter arbeitet.

Also verlängert sich die Zahlung der Ausbildungsvergütung in solchen Fällen doch um die Zahl der vorhandenen Rest-UT - das wäre ja dann nach Ihrer Darstellung auch eine schädliche Weiterbeschäftigung.

Auch meinerseits noch einen schönen Sonntag

Herzliche Grüße aus Nordbaden
Rolf
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t_r_
Allwissender
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Nachricht 19 von 34
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Guten Morgen Frau Winkler,

vielen Dank für diese Hinweise.

Wird der Azubi nach bestandener Abschlußprüfung stillschweigend weiterbeschäftigt, so wird aufgrund "schlüssigen Handelns" automatisch ein Festangestelltenverhältnis begründet. Und da keine Probezeit und keine Befristung vereinbart ist, also ein unbefristetes!!! Lt. Antwort der IHK.

Das ist mir durchaus bekannt. Aber da rettet den Mandanten doch keine neue Personalnummer, sondern nur vorher erstellte klare arbeitsvertragliche Regelungen.

In der Regel entscheidet der Ausbildungsbetrieb ja nicht erst nach bestandener Prüfung, ob er den Auszubildenden übernimmt. Es sollte also vor der Prüfung ein entsprechendes Schriftstück geben, aus dem hervorgeht, ob und wie der Auszubildende bei bestandener Prüfung beschäftigt wird. Hier kann man dann bereits die Lohnbuchhaltung einbeziehen und alles ist gut.

Wir können hier flankierend nur mit einem guten Fristenmanagement zur Seite stehen. Dazu kann z. Bsp. gehören, dass man den Mandanten frühzeitig über das Ende der Ausbildung informiert oder bereits Anfang eines Jahres fragt, wann voraussichtlich die Prüfungen sind. Das muss aber auch alles bezahlt werden... also immer an die Honorare denken.

Aber die arbeitsrechtlichen Aspekte sind ja eigentlich Sache des Mandanten!

Hier ist trotzdem Vorsicht geboten, ggf. haben wir als Steuerberater mindestens eine Hinweispflicht, dass hier rechtliche Beratung notwendig seien könnte.

Wir haben es immer mal wieder, dass z.B. auch der Azubi am Ende seiner Ausbildung noch Urlaubstage stehen hat, die ich ihm ja auch nicht so einfach abgelten darf, wenn er nicht gerade nahtlos in einem anderen Betrieb weiter arbeitet.

Hier muss noch mal einhaken, wieso nicht abgelten? In der Regel haben die meistens Azubis unserer Mandanten keine Urlaubstage mehr bei Ausbildungsende, da der Urlaub meistens zur Prüfungsvorbereitung verwendet wird oder die Azubis übernommen werden, aber ich würde den Urlaub sonst tatsächlich abgelten und nicht hinten dran hängen.

Viele Grüße

T. Reich

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rvh
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Hallo Herr Reich,

da das letztgenannte Zitat von mir stammt, will ich gerne darauf antworten :

Es ist doch allgemeiner Grundsatz, dass Urlaub zu gewähren und nicht abzugelten ist. Nur ausnahmsweise - wenn es keine Möglichkeit der Gewährung mehr gibt - ist eine Abgeltung vorzunehmen.

Das ist m.W. nur der Fall, wenn der ausscheidende Mitarbeiter (egal ob Azubi oder anderer AN) nahtlos in einem anderen Betrieb weiter arbeitet - vom Todesfall mal abgesehen.

Finanziell ist das für den AN kein Unterschied, aber ein nicht sofort arbeitssuchender Ausgeschiedener bekommt für diese Zeit auch keine Sozialleistungen.

Ich kann mich dunkel an einen vor etlichen Jahren in einer Prüfung mal aufgeschlagenen "Fall" erinnern, wo wir vom Ausscheidenden die Info vorliegen hatten, dass er sofort bei einem neuen AG arbeiten würde, was sich dann aber wohl zerschlagen hatte, ohne dass er uns das noch mitgeteilt hätte.

Eine ALG-Bescheinigung hatten wir auch nie auszufüllen, wo wir natürlich die Urlaubsabgeltung anzugeben gehabt hätten. Die Urlaubsabgeltung war offen auf der letzten Lohnabrechnung zu sehen.

Nun kam also der Prüfer und wir durften die SV-Meldung korrigieren (wg. Ende der Beschäftigung), weil er natürlich die konkreten Versicherungszeiten des AN in seinen Akten hatte - zusätzliche Beiträge kamen so oder so nicht heraus ...

Herzliche Grüße aus Nordbaden
Rolf
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t_r_
Allwissender
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Hallo,

ja, dass hatten Sie richtig verstanden. Vielen Dank für Ihre Rückäußerung. Ich wollte nur nicht zweimal hintereinander schreiben und auch nicht, Sie direkt mit Namen ansprechen, da Sie im gesamten Beitrag nicht mit Namen angesprochen wurden und Sie ihn selbst auch nicht erwähnt hatten. Hatte ich übersehen. Leider ist es ja nicht mehr möglich, wenn man eingeloggt ist, das Synonym zu lesen.

Der Grundsatz, Urlaubs-Gewährung vor -Abgeltung ist mir natürlich bekannt.

Nun kam also der Prüfer und wir durften die SV-Meldung korrigieren (wg. Ende der Beschäftigung), weil er natürlich die konkreten Versicherungszeiten des AN in seinen Akten hatte - zusätzliche Beiträge kamen so oder so nicht heraus ...

Über diese Variante habe ich noch nie nachgedacht. Also verlängert der Urlaub die sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungszeiten im Sinne von einen Beitragsmonat mehr Rentenzeiten. Folge wäre das sich hier das Verhältnis umkehrt, dass Beschäftigungsverhältnis besteht weiter, obwohl das Arbeitsverhältnis beendet ist. Irgendwie seltsam. Sie haben wahrscheinlich keine Rechtsgrundlage mehr, auf die sich der Prüfer bezog, oder?

Viele Grüße

T. Reich

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rvh
Erfahrener
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Nachricht 22 von 34
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Hallo Herr Reich,

es gibt m.W. nichts, für das es einer Entschuldigung bedürfte ...

Zu Ihrer Frage noch:

Eine Rechtsgrundlage habe ich jetzt ad hoc nicht zur Hand, aber so seltsam finde ich das gar nicht, denn bei jedem Betriebsrentner ist es doch auch genauso - oder??

Ich habe Ende diesen Monats noch für einige Tage einen SV-Prüfer hier im Haus - den werde ich diesbezüglich mal "aushorchen" und dann wieder berichten ...

Für jetzt herzliche Grüße

R.Hein

Herzliche Grüße aus Nordbaden
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lohnexperte
Fortgeschrittener
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Nachricht 23 von 34
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Guten Morgen,

 

ich habe diesen Diskussionsverlauf aus 2017 gefunden und stelle hier die gleiche Frage:

 

Ist es tatsächlich notwendig, in LODAS eine neue Personalnummer zu vergeben, wenn der Azubi untermonatlich auslernt und dann als Festangestellter weiterbeschäftigt wird? Ich hatte das auch jahrelang getan (wegen der Meldungen der Personengruppe), bin dann aber davon abgekommen aus folgendem Grund:

 

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Lohnsteuerjahresausgleich durchzuführen, wenn der Mitarbeiter das ganze Jahr über bei ihm beschäftigt ist. Und genau das funktiniert bei den ausgelernten Azubis eben nicht, wenn eine neue Personalnummer angelegt wird. Der dann nicht durchgeführte Lohnsteuerjahresausgleich ist zum einen finanziell sehr schmerzhaft für die Mitarbeiter, zu anderen aber wohl doch auch eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers?!

 

Oder habe ich die Möglichkeit, irgendwo in LODAS eine Einstellung vorzunehmen, so dass der Lohnsteuerjahresausgleich von beiden Personalnummern (bisherige und folgende) zusammen durchgeführt wird?

 

Vielen Dank für´s Lesen, viele Grüße und einen schönen Tag.

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rschoepe
Fachmann
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@lohnexperte  schrieb:

Oder habe ich die Möglichkeit, irgendwo in LODAS eine Einstellung vorzunehmen, so dass der Lohnsteuerjahresausgleich von beiden Personalnummern (bisherige und folgende) zusammen durchgeführt wird?


Probiert habe ich es gerade nicht, aber aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass das funktionieren sollte, wenn du unter Personaldaten > Steuer > Vorarbeitgeberwerte die Zahlen aus der Lohnsteuerbescheinigung für die Azubi-Zeit einträgst.

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lohnexperte
Fortgeschrittener
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Hallo rschoepe,

 

vielen Dank für die Idee. Ich glaube das zwar nicht, weil ja der Lohnsteuerjahresausgleich ausgeschlossen ist, wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht das ganz Jahr angedauert hat. Die Werte aus den Vorarbeitgeberwerten sind meines Wissen (ausschließlich?) relevant, um die Besteuerung von Sonder-/Einmalzahlungen steuerlich exakt berechnen zu können.

 

Ich würde jetzt gerne mal von einem DATEV-Mitarbeiter hören/lesen, ob dieses ein Weg ist bzw. ob es tatsächlich einen Weg gibt.

 

Vielleicht kann hier auch jemand eine rechtliche Würdigung vornehmen, in wie weit die Verpflichtung des Arbeitgebers auf Durchführung des Lohnsteuerausgleichs (die Anzahl der Arbeitnehmer ist dafür weit überschritten) ernst zu nehmen ist, wenn dieser durch die Neuvergabe einer zweiten Personalnummer dann tatsächlich nicht durchgeführt werden kann.

 

Vielen Dank und viele Grüße.

 

 

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pogo
Meister
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Nachricht 26 von 34
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@lohnexperte  schrieb:

 

Vielleicht kann hier auch jemand eine rechtliche Würdigung vornehmen, in wie weit die Verpflichtung des Arbeitgebers auf Durchführung des Lohnsteuerausgleichs (die Anzahl der Arbeitnehmer ist dafür weit überschritten) ernst zu nehmen ist, wenn dieser durch die Neuvergabe einer zweiten Personalnummer dann tatsächlich nicht durchgeführt werden kann.

Es zwingt dich aber niemand, eine neue Personalnummer zu nehmen und dir dann diese Probleme selbst zu bereiten, oder?

 

Zu den notwendigen Meldungen findet man bei der TK:

 

https://www.tk.de/firmenkunden/service/fachthemen/ausbildungsmarketing/vertrag-oder-pruefung-wann-endet-ausbildung-2068292

 

Finden das tatsächliche Ende der Ausbildung und der Beginn der Beschäftigung im laufenden Monat statt, kann der Arbeitgeber den letzten Tag des Monats, in dem die Ausbildung endet, als Ende-Datum angeben. Den Beginn der Beschäftigung kann er auf den Ersten des Folgemonats legen.

 

FrauSmith
Aufsteiger
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Wir haben bei ausgelernten und übernommenen Azubis noch nie eine neue Personalnummer angelegt. 

Vor kurzen wurde meine Kollegin in einem SV-Seminar gesagt dass das nicht nötig ist und sogar nicht gewünscht wird.

Der Link von der TK sagt das ja auch aus.

 

Warum machen sie es wenn es ihnen bezüglich des Lst-Jahresausgleichs Probleme bereitet?

lohnexperte
Fortgeschrittener
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Hallo und danke an Frau Smith,

 

ich habe für ausgelernte Azubis bis vor knapp 10 Jahren immer eine neue Personalnummer vergeben, damit die SV-Meldung bzgl. der PGS exakt erstellt wird.

 

Dann (erst) bin ich auf das Problem mit dem nicht durchgeführten Lohnsteuerjahresausgleich gekommen und habe seitdem auch nie mehr eine neue Personalnummer für übernommene Azubis vergeben.

 

Vielen Dank, dass Sie die Richtigkeit meiner Arbeitsweise untermauern. 🙂

 

Viele Grüße und einen schönen Nachmittag.

wicki04
Aufsteiger
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Ich vergebe auch seit Jahren keine neue Personalnummer mehr, nachdem mir eine Krankenkasse die  Ab- und Anmeldung sogar moniert hat. Hier ändert sich ja nichts an sozialversicherungspflichtigen Status, sondern nur der PGS. Das Arbeitsverhältnis wird ja sozialversicherungspflichtig in allen Zweigen fortgeführt.

 

Die 92 Meldung musste bei zwei Personalnummern auch zusammengeführt werden, da diese nur einmal mit der Sozialversicherungsnummer übermittelt werden darf. 


Lohnsteuerbescheinigung wird unter einer Personalnummer auch richtig erstellt und je nach Unternehmensgröße wird der Lohnsteuerjahresausgleich, wenn gewollt auch gemacht.

 

Mandanten mit HR Systemen wollen meist auch keine Abrechnung über zwei Personalnummern, wenn es nicht unbedingt notwendig ist

In diesem Fall sehr ich keine Notwendigkeit über zwei Personalnummern zu gehen.

KOB
DATEV-Mitarbeiter
Alexandra_Friedrich
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 30 von 34
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Hallo,


bei einem Wechsel der Personalnummer kann tatsächlich kein Lohnsteuer-Jahresausgleich erstellt werden.
Wie bereits beschrieben, ist ein Lohnsteuer-Jahresausgleich nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer durchgehend über eine Personalnummer beschäftigt war. Dafür wird das Eintrittsdatum geprüft. Eingegebene Vorarbeitgeberwerte werden nicht berücksichtigt.


Eine Prüfung, ob der Arbeitnehmer ggf. über eine weitere Personalnummer bereits abgerechnet wurde, gibt es nicht.

 

Sie können jedoch den Wechsel von Ausbildung in ein Beschäftigungsverhältnis auch innerhalb einer Personalnummer abbilden.


Wenn das Ausbildungsverhältnis während des Monats endet, kann die DEÜV-Meldung aus Vereinfachungsgründen mit dem Enddatum des Monats erstellt werden. Die Sozialversicherungsträger akzeptieren eine DEÜV-Abmeldung zum Monatsende.

Mehr Informationen finden Sie im Hilfe-Dokument 1001214 unter Punkt 2.2.1.

Beste Grüße Alexandra Friedrich
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 18.04.2024 10:52:40 von Uwe_Lutz
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