Hallo zusammen,
wie es immer so ist. 1 Tag, nachdem ich die Abrechnung laufen lassen habe, ist und nun ein Fehler aufgefallen. Ich habe durch einen Zahlendreher einem Mitarbeiter eine Sonderzahlung zuviel und einem anderen eine Sonderzahlung zu wenig ausbezahlt. Den Monatsabschluss will ich nicht korrigieren, da ich das noch nie gemacht habe. Trotzdem wäre es wichtig, dass natürlich eine Korrektur in den Dezember erfolgt, damit die Steuerbescheinigung auch korrekt ist. Wir sind erst seit 2017 bei Datev und hatten so einen Fehler im letzten Jahr nicht, daher war kein Korrekturlauf nötig.. Aus unserem alten System kenne ich einen Korrekturlauf Anfang Januar, der dann das Vorjahr auch steuerlich noch einmal "geradegezogen" hat. Wie kann ich das nun in Datev Lohn und Gehalt umsetzen ?
Leider habe ich gerade geprüft.. die Steuerbescheinigung ist bei uns so eingestellt, dass sie bereits übermittelt wurde ... kann ich das dann überhaupt noch ändern ? Wir haben das "Zuflussprinzip" bei steuerlichen Berechnungen ins Vorjahr eingestellt. Wenn ich das nun auf das Entstehungsprinzip ändere ... wird es dann funktionieren ?
Was heißt das für den Mitarbeiter? Im Zweifel wird die Versteuerung im Folgejahr vorgenommen, so dass der eine quasi eine Steuererstattung aus der Sonderzahlung bekommt und der andere die Einmalzahlung in 2049 versteuern muss, richtig ?
Ich freue mich auf Antwort.
Viele Grüße
S.Kittler
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo Frau Kittler,
eine 13. Abrechnungsperiode gibt es nicht.
Die Rücksetzung des Monatsabschlusses ist aber auch kein Hexenwerk:
Beste Grüße
Andreas Briefs
Hallo Herr Briefs,
leider hat unsere Buchhaltung auch schon die Belege verbucht. Wie wirkt sich das darauf aus ?
Viele Grüße
S. Kittler
Hallo Frau Kittler,
neben neuen Meldungen für die Finanzverwaltung und die Sozialversicherung gibt es auch einen neuen Buchungsbeleg. Wenn der bisherige Buchungsbeleg schon festgeschrieben ist, kann dies mit der Generalumkehr korrigiert werden ( Generalumkehrbuchung erfassen ).
Beste Grüße
Andreas Briefs
Hallo Herr Briefs,
ehrlich gesagt traue ich mir das nicht zu, denn wir arbeiten auch noch zusätzlich mit einer extra gebauten Ascii-Schnittstelle. Das scheint es doch schwieriger zu machen. Und ich möchte auf dem letzten Meter nichts "zerschießen". Geht es denn gar nicht, ohne den Monatsabschluss zurückzusetzen ? Im Zweifel heißt das , der eine Mitarbeiter muss nach den Januar-Reggularien versteuern und der andere bekommt die Erstattung nach den Januar-Regularien, richtig ?
Viele Grüße
S.Kittler
Moin Moin Frau Kittler,
statt den Monatsabschluss zurückzusetzen, könnten Sie:
1. Eine Wiederabrechnung komplett
2. Eine Wiederabrechnung einzelne PNR (Personalnummer)
3. Eine Nachberechnung/ Korrektur mit der Lohnabrechnung Januar 2019
durchführen.
Aufgrund Ihrer Schilderungen und "bedenken" würde ich die Nachberechnung bzw. Korrektur mit der Lohnabrechnung Januar 2019 veranlassen. Hierfür gehen Sie in die Bewegungsdaten -> Erfassungstabellen -> Nachberechnung Standard und erfassen die Sonderzahlung beim "falschen Mitarbeiter" mit "-" (Minus) und beim "Richtigen Mitarbeiter" ohne "-".
Die Versteuerung wird korrekt für das Jahr 2018 berechnet und Sie erhalten korrigierte Lohnsteuerbescheinigungen.
Beste Grüße
Stefan
EDIT: Ich sehe gerade, dass Sie Lohn und Gehalt und nicht LODAS verwenden. Meine Schilderungen waren für LODAS.
Hallo Stefan,
wir arbeiten mit Lohn und Gehalt ... ich kann den Punkt Bewegungsdaten/Erfassungstabellen/Nachberechnung Standard nicht finden. Wo muss ich suchen ?
Viele Grüße
Steffi
Hallo S. Kittler,
eine Wiederabrechnung in dem Sinne ist nur in LODAS möglich.
Um eine Korrektur in Lohn und Gehalt für den Abrechnungsmonat 12/2018 nach dem erfolgtem Monatsabschluss Dezember durchzuführen, gibt es zwei Möglichkeiten. Durch Ihre geschilderten Bedenken, empfehle ich Ihnen die zweite Variante.
1) Setzen Sie den Monatsabschluss 12/2018 unter Abrechnung | Rücksetzen Monatsabschluss... zurück und führen erneut die Lohnabrechnung für Dezember durch. Die Abrechnungen werden mit den richtigen Sonderzahlungen erstellt. Die Lohnsteuerbescheinigungen für 2018 werden mit den korrigierten Werten erstellt und zum Daten senden bereitgestellt.
2) Führen Sie mit der neuen Jahreswechselversion 10.8 die Korrektur für 12/2018 mit der Lohnabrechnung Januar durch. Mit dem Zuflussprinzip wird die Nachberechnung auf der Lohnsteuerbescheinigung für 2019 aufgeführt.
Allerdings gibt es die Möglichkeit beim Mitarbeiter unter Stammdaten | Steuer | Besonderheiten bei "Angaben zur steuerlichen Behandlung bei Nachberechnung ins Vorjahr" das Entstehungsprinzip zu schlüsseln. Wenn damit die Lohnabrechnung für 01/2019 mit der Nachberechnung auf 12/2018 durchgeführt wird, erfolgt eine Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung für 2018 mit den Werten der Nachberechnung für Dezember.
Viele Grüße aus Nürnberg
Nina Schöneweis
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo Frau Schöneweis,
vielen Dank für die Hilfe, dann kann ich alles entspannt im Januar mitlaufen lassen. Mir ist nur aufgefallen, dass ich das Entstehungsprinzip erst ab 01/2019 einstellen kann. Ist das dann trotzdem korrekt und wird mit Rückrechnung verarbeitet ?
Ich freue mich über eine kurze Info.
Ich wünsche Ihnen erholsame Festtage und einen guten Rutsch !
Freundliche Grüße
Steffi Kittler
Hallo S. Kittler,
ja, das Entstehungsprinzip für den Abrechnungsmonat 01/2019 ist bei Ihnen korrekt.
Die Einstellung wirkt sich nur auf die im aktuellen Abrechnungsmonat nachberechneten Werte aus. Der aktuell abzurechnende Monat ist im Feld Abrechnungsmonat sichtbar.
Im Folgemonat ist wieder <keine Angabe> voreingestellt, d. h. die Einstellung der Mandantenebene wird herangezogen.
Vielen Dank! Ich wünsche Ihnen ebenfalls eine schöne Weihnachtszeit und einen guten Start in das Jahr 2019.
Beste Grüße
Nina Schöneweis
Personalwirtschaft
DATEV eG