Hallo,
ich habe gerade ein Gerichtsurteil auf dem Tisch, welches einem Mitarbeiter noch eine Einmalzahlung für 2019 zugesteht. Der Mitarbeiter ist in 12/2019 ausgeschieden und ich hätte auch kein Problem, wenn wir nicht erst im Januar das System auf Datev umgestellt hätten.
Gibt es eine Möglichkeit eine rechtlich korrekte Rückrechnung auf 12/2019 zu machen, wenn die erste Abrechnung in Datev erst in 01/2020 erfolgte? Im alten System kann ich keine Berechnungen mehr ausführen, da die Lizenz natürlich abgelaufen ist.
Liebe Grüße
S. Vouilléme
Hallo,
grundsätzlich können nur Monate nachberechnet und korrigiert werden, die auch in Lohn und Gehalt tatsächlich abgerechnet wurden.
Somit ist eine Rückrechnung auf 12/2019 in Ihrem Fall leider nicht möglich.
Wenn eine Berechnung im Altsystem nicht möglich ist, können die Meldungen nur manuell über sv.net oder ELSTER an die jeweiligen Institutionen übermittelt werden.
Ich schreibe jetzt mal was, was man so natürlich nicht machen darf:
Wenn nicht die BBG'n betroffen, Riesenabweichungen bei Zusatzbeitrag KV oder Umlagen, dann auch sv-rechtlich als Einmalbezug in diesem Jahr abrechnen. Nur die AV ist um 0,1% niedriger, dass sollte man bei einer Prüfung verschmerzen können. 😉
Steuerrechtlich ist es ja sowieso in diesem Jahr zu berücksichtigen.
Und schon geht es über Datev, aber...
... richtig ist es nicht, aber praktikabel.