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Mitarbeiter Verstorben - Resturlaubabgeltung (LODAS)

21
letzte Antwort am 19.12.2025 07:13:11 von lohnhilfe
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Wetstein
Beginner
Offline Online
Nachricht 1 von 22
8709 Mal angesehen

Hallo an alle,

 

habe ein kleines Problemchen bei der Lohnabrechnung und bin mir nicht 100% sicher.

 

Ein Mitarbeiter ist im laufenden Monat verstorben und hat noch Resturlaubstage. Wie erfolgt die Urlaubsabgeltung hierfür?

 

Danke im Voraus

DATEV-Mitarbeiter
Vanessa_Mertel
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 2 von 22
8622 Mal angesehen

Hallo,


grundsätzlich muss in diesem Fall rechtlich geklärt werden, ob die Auszahlung der Urlaubsabgeltung einen Hinterbliebenen/Erben gehen soll.


Wenn ja, können Sie in LODAS eine neue Personalnummer für den Erben anlegen. Dabei ist über die Lohnsteuerabzugsmerkmal des Hinterbliebenen abzurechnen. Weitere Informationen erhalten Sie unter der Dokumentennummer 5300444 "Rechtsnachfolger - Lexikon Lohn und Personal".


Viele Grüße


Vanessa Mertel
Personalwirtschaft
DATEV eG

Viele Grüße, Vanessa Mertel
Personalwirtschaft | DATEV eG
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kretzschmarnetzhammer
Einsteiger
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Nachricht 3 von 22
8560 Mal angesehen

Hallo Frau Wetstein,

 

ich habe letztes Jahr auf einer Arbeitsrechtschulung staunend etwas Neues in dieser Hinsicht gelernt.

 

Bisher habe ich die Urlaubsabgeltung als SV-freien, aber Steuerpflichtigen Bezug über die ELStAM-Daten des Erben abgerechnet. Kurz neuen Mitarbeiter angelegt, angemeldet, ausgezahlt, abgemeldet.

 

Aber seit dem 22.01.2019 ist die Urlaubsabgeltung als SV-pflichtiger Einmalbezug über den Verstorbenen abzurechnen. Haufe erklärt das ganz gut hier:

https://www.haufe.de/personal/entgelt/urlaubsabgeltung-bei-tod-des-arbeitnehmers_78_349574.html

 

Das werde ich hoffentlich nie wieder anwenden müssen. Aber wenn, dann wie oben beschrieben.

 

Viele Grüße

stbberlin
Einsteiger
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Nachricht 4 von 22
8051 Mal angesehen

Hallo,

 

der Beitrag hier ist zwar schon etwas älter, aber vielleicht kann mir jemand weiterhelfen.

 

Urlaubsabgeltung für Verstorbenen:

 

Wenn ich den Beitrag in Haufe richtig verstehe, ist die ELSTAM Meldung für den Erben vorzunehmen. Dieser muss also als Arbeitnehmer eingerichtet werden und die Urlaubsabgeltung wird über den Erben versteuert.

Die Verbeitragung der Urlaubsabgeltung in der Sozialversicherung erfolgt aber beim Verstorbenen?

 

Wie funktioniert das abrechnungstechnisch?

 

Bin etwas verwirrt.

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Uwe_Lutz
Unerreicht
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Nachricht 5 von 22
8039 Mal angesehen

Moin,

 

beim Verstorbenen rechnen Sie die Urlaubsabgeltung mit einer Lohnart ab, die nur sv-pflichtig ist (keine Steuerpflicht, kein Gesamtbrutto). Dies hat zur Folge, dass sich bei dieser Abrechnung eine Überzahlung in Höhe des Arbeitnehmer-Anteils zur Sozialversicherung ergibt. Gleichzeitig wird die SV-Meldung korrekt übermittelt.

 

Bei dem Erben rechnen Sie die Urlaubsabgeltung mit einer Lohnart ab, die nur steuerpflichtig ist (keine SV-Pflicht, aber gehört zum Gesamtbrutto). Die Überzahlung aus der Abrechnung des Verstorbenen kürzen Sie dann über eine individuelle Netto-Abzugsart beim Erben, so dass der Auszahlungsbetrag an den Erben dann wieder stimmt.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

stbberlin
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 6 von 22
8007 Mal angesehen

Lieber Herr Lutz,

 

vielen Dank (mal wieder) für die promte und kompetente Antwort!

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greese
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 7 von 22
6027 Mal angesehen

@Uwe_Lutz  schrieb:

Moin,

 

beim Verstorbenen rechnen Sie die Urlaubsabgeltung mit einer Lohnart ab, die nur sv-pflichtig ist (keine Steuerpflicht, kein Gesamtbrutto). Dies hat zur Folge, dass sich bei dieser Abrechnung eine Überzahlung in Höhe des Arbeitnehmer-Anteils zur Sozialversicherung ergibt. Gleichzeitig wird die SV-Meldung korrekt übermittelt.

 

Bei dem Erben rechnen Sie die Urlaubsabgeltung mit einer Lohnart ab, die nur steuerpflichtig ist (keine SV-Pflicht, aber gehört zum Gesamtbrutto). Die Überzahlung aus der Abrechnung des Verstorbenen kürzen Sie dann über eine individuelle Netto-Abzugsart beim Erben, so dass der Auszahlungsbetrag an den Erben dann wieder stimmt.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz


Hallo Herr Lutz,

 

dank Ihrer Ausführung bin ich mit dieser besonderen Abrechnung ein großes Stück weitergekommen. Sollte bei der Kennzeichnung Arbeitgeber, beim Erben, Haupt- oder Nebenarbeitgeber gewählt werden? Oder kann "keine Angabe" bleiben?

 

Beste Grüße Greese

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Uwe_Lutz
Unerreicht
Offline Online
Nachricht 8 von 22
5999 Mal angesehen

@greese  schrieb:

Hallo Herr Lutz,

 

dank Ihrer Ausführung bin ich mit dieser besonderen Abrechnung ein großes Stück weitergekommen. Sollte bei der Kennzeichnung Arbeitgeber, beim Erben, Haupt- oder Nebenarbeitgeber gewählt werden? Oder kann "keine Angabe" bleiben?

 

Beste Grüße Greese


Bei der Urlaubsabgeltung wird dies ja über die ELStAM des Erben abgerechnet. Es muss also -je nachdem, ob der Erbe eine Hauptbeschäftigung hat oder nicht- eine entsprechende Anmeldung gemacht werden.

 

Wenn dieser also anderweitig arbeitet - Nebenbeschäftigung.

Wenn dieser nicht anderweitig arbeitet - Hauptbeschäftigung.

Chance
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 9 von 22
5929 Mal angesehen

Vielen Dank für diese ausführliche Anleitung. 

Nun stelle ich mir die Frage, wie geht man mit dem Lohnkonto des Verstorbenen um, da es ja im "Minus" endet? Die Abrechnung des Verstorbenen weist ja eine Überzahlung aus. Die ja, so habe ich es verstanden, beim Erben als Nettoabzug erscheint/erfasst wird.

*Achtung, kann Spuren von Ironie beinhalten*
Uwe_Lutz
Unerreicht
Offline Online
Nachricht 10 von 22
5906 Mal angesehen

@Chance  schrieb:

Vielen Dank für diese ausführliche Anleitung. 

Nun stelle ich mir die Frage, wie geht man mit dem Lohnkonto des Verstorbenen um, da es ja im "Minus" endet? Die Abrechnung des Verstorbenen weist ja eine Überzahlung aus. Die ja, so habe ich es verstanden, beim Erben als Nettoabzug erscheint/erfasst wird.


Wenn Sie dies auch in der Lohnabrechnung "glattziehen" wollen, erfassen Sie beim Verstorbenen in gleicher Höhe einen Nettobezug. So gleichen sich dann auch der Bezug beim Verstorbenen und der Abzug beim Erben in der Buchführung aus.

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Neckel2022
Beginner
Offline Online
Nachricht 11 von 22
5530 Mal angesehen

Guten Morgen,

 

wie sieht es aus, wenn der Verstorbene bereits im Krankengeldbezug war und keine SV-Tage im Sterbejahr hat.

Muss ich die Urlaubsabgeltung dann trotzdem auch beim Verstorbenen abrechnen?

 

Vielen Dank im Voraus!

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Uwe_Lutz
Unerreicht
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Nachricht 12 von 22
5524 Mal angesehen

Da in dem Fall keine SV-Meldung mehr zu erstellen ist, sehe ich für eine Abrechnung über die PNr des Verstorbenen keinen Grund.

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DATEV-Mitarbeiter
Jacqueline_Schön
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 13 von 22
5409 Mal angesehen

Hallo,


rechtlich können wir Sie hierzu nicht beraten.

 

Bitte halten Sie Rücksprache mit der zuständigen Institution.

Beste Grüße Jacqueline Schön
Personalwirtschaft | DATEV eG
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Personal2020
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 14 von 22
3438 Mal angesehen

Hallo Herr Lutz,

 

wenn ich die Lohnart sv-pflichtig Einmalbezug (keine Steuerpflicht, kein Gesamtbrutto) nehme, habe ich einen Hinweis im Protokoll : Im Buchungsbeleg sind bei dieser Personalnummer Differenzen aufgetreten.

 

Muss ich da noch was machen für die Buchhaltung. Laut meinen Verständnis muss die Buchhaltung diesen Buchungssatz löschen oder sehe ich das falsch?

 

Vielen Dank im Voraus.   

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Uwe_Lutz
Unerreicht
Offline Online
Nachricht 15 von 22
3431 Mal angesehen

@Personal2020  schrieb:

 

Muss ich da noch was machen für die Buchhaltung. Laut meinen Verständnis muss die Buchhaltung diesen Buchungssatz löschen oder sehe ich das falsch?

 

 


Ich kann das jetzt aus eigener Erfahrung nicht sagen, da wir die Buchungslisten anders erstellen. Aber ich würde aus reiner Logik auch sagen, dass der Betrag nicht mit gebucht werden darf, da der Bruttobetrag keine Kosten sind, sondern ja lediglich Berechnungsgrundlage für die Sozialversicherung darstellt.

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lohnhilfe
Meister
Offline Online
Nachricht 16 von 22
3426 Mal angesehen

Hallo,

 

zur Buchungsdifferenz hatte ich mit mal das hier abgespeichert: Eingabefeld Zusammenrechnung Einkommen Pfändung in... - DATEV-Community - 62915

 

Da wurde das Konto 9800 vorgeschlagen, vielleicht ist das hier auch das richtige.

LG
VM
Senzill22
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 17 von 22
2548 Mal angesehen

Hallo Lutz,

 

wenn ich noch Entgelt zum abrechnen habe, muss ich die "Überzahlung" aus der SV der Urlaubsabgeltung auch ausgleichen, oder kann ich die vom Entgelt abziehen lassen?

 

VG

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Uwe_Lutz
Unerreicht
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Nachricht 18 von 22
2544 Mal angesehen

@Senzill22  schrieb:

Hallo Lutz,

 

wenn ich noch Entgelt zum abrechnen habe, muss ich die "Überzahlung" aus der SV der Urlaubsabgeltung auch ausgleichen, oder kann ich die vom Entgelt abziehen lassen?

 

VG


Auszugleich ist letztlich das, was bei der Abrechnung des Verstorbenen als Überzahlung herauskommt.

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Senzill22
Aufsteiger
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Nachricht 19 von 22
2536 Mal angesehen

Ok super danke für die schnelle Antwort 👌

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JessyJ
Beginner
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Nachricht 20 von 22
169 Mal angesehen

Hallo Lutz, Hallo Community,

 

ich habe dazu auch nochmal eine Frage:
In meinem Fall ist der MA im laufenden Jahr erkrankt und somit nach Ende der LFZ in das Krankengeld gerutscht.

Gearbeitet hat er Januar bis März/April.

LFZ April bis Juni.

Ab Juni Krankengeldbezug und DEÜV Abmeldung 34.

Verstorben ist er Anfang Dezember.

 

Jetzt wurde die Lohnart Urlaubsabgeltung mit SV-pflicht und kein Gesamtbrutto in die Dezember Abrechnung eingepflegt, nichts passiert.

Brutto wird angezeigt, aber es werden keine Beiträge berechnet, das Netto ist auch null.

 

Das wäre doch auch korrekt, da die Lohnart als laufender Bezug abgerechnet wird und er seit Juni abgemeldet wurde (Grund34) oder ?

 

Mit Eingabe als Einmalbezug berechnet das System die SV-Beiträge.

 

Vielen Dank!

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björn
Experte
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Nachricht 21 von 22
145 Mal angesehen

Guten Morgen Jessy,

 

nein das ist nicht korrekt. Eine Urlaubsabgeltung erfolgt immer als Einmalbezug und nicht als laufender Bezug. Hierfür musst du die Stammlohnart "Urlaubsabgeltung" hinterlegen und verwenden.

 

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lohnhilfe
Meister
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Nachricht 22 von 22
133 Mal angesehen

Es muss Einmalbezug und Gesamtbrutto sein. Da im laufenden Jahr noch Entgelt geflossen ist, und wahrscheinlich die Beitragsbemessungsgrenzen nicht überschritten waren, werden auch noch mal Beiträge fällig.

LG
VM
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21
letzte Antwort am 19.12.2025 07:13:11 von lohnhilfe
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