Für einen Arbeitgeber (AG) war ein Minijobber (AN) bis Mitte 2017 von mir bisher rv-frei angemeldet. Er wurde von einem früheren Betriebsinhaber rv-frei übernommen. Mitte 2017 wurde dem AN vom Riester-Versicherungsvertreter empfohlen, auf die RV-Freiheit zu verzichten, um die Riesterförderung zu erhalten - die Zulagen wurden nämlich mangels unmittelbarer Berechtigung (eben kein rv-pflichtiger AN) für die Vorjahre gestrichen worden (mittelbare Berechtigung lag auch nicht vor). Mit dem entsprechenden Verzichtsantrag habe ich den AN ab Mitte 2017 rv-pflichtig angemeldet, die 3,x % AN-Anteil wurden einbehalten und abgeführt.
Nun will der AN (auf Anraten des Vers.vertreters) rückwirkend für die Jahre 2015 und 2016 noch auf die RV-Freiheit verzichten - er hätte das damals missverstanden - ich würde jetzt mal nicht streiten wollen, ob der AG das machen muss (bzw. ich für ihn), da der AG es ohnehin gerne freiwillig machen möchte (meine Kosten würde der AN übernehmen - es geht hier um beträchtliche Zulagen, da drei Kinder).
Nun kann ich ja nicht für 2015 und 2016 rückwirkend alle Lohnabrechnungen ändern.
Nur eine Ummeldung über SV-Net - geht das? Ich müsste ja von den (schwankenden) Löhnen noch die AN-Teile ausrechnen und irgendwie gemeldet bekommen. Müssen sie vom AG auch an die Knappschaft gezahlt werden? Laut Auskunft Vers.vertreter schon - im Endeffekt würden die Beiträge ja vom Lohn einbehalten (müsste der AN dem AG dann erstatten), aber vom AG gezahlt werden?
Wer hatte schon mal so einen Fall oder eine Lösung?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
meines Erachtens ist ein rückwirkender Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit nicht möglich.
Viele Grüße
T. Reich
Moin,
das kommt m.E. darauf an, wann die Tätigkeit aufgenommen wurde:
Ich würde dies sehr genau nach den Geringfügigkeits-Richtlinien ( 0208661 ) prüfen (dort insbesondere Abschnitte 2.2.3 und 2.2.4).
Es sollte auch geprüft werden, ob für die Zeiträume bereits Sozialversicherungsprüfungen stattgefunden haben und dort ggf. bereits Feststellungen gemacht wurden.
Eine Rückforderung einer ggf. zu zahlenden Nachzahlung wegen fehlerhafter Behandlung durch den Arbeitgeber könnte an einer Verjährung der Beträge scheitern.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Also mir geht es ja eben NICHT um die rechtlichen Komponenten (die lassen sich lösen), sondern um die PRAKTISCHE Lösungsvorschläge, wie man die rückwirkende Korrektur abrechnungs- bzw. sozialversicherungsrechtlich bewerkstelligt - eben unter der Annahme, DASS korrigiert werden muss/soll (will der AG ja ohnehin freiwillig machen).
Und da es ein Minijob VOR 2013 war, galt ja eigentlich die RV-Freiheit - auf die Mitte 2017 schriftlich verzichtet wurde, und auf die nun aber rückwirkend schon ab 2015 verzichtet werden soll. Gehen wir davon aus, es sei eine Falschberatung gewesen (auch wenn diese nicht vorlag).
Wie können für 2015 und 2016 noch Korrekturen vorgenommen werden?
Technisch werden Sie das Problem über Datev nicht lösen können, da eine rückwirkende Abrechnung für diese Zeiträume nicht möglich ist. Hier werden Sie nur über sv-net (berichtigte Beitragsnachweise und DEÜV-Meldungen) und entsprechende Lohnvorwegberechnungen arbeiten können.
[...]wie man die rückwirkende Korrektur abrechnungs- bzw. sozialversicherungsrechtlich bewerkstelligt [...]
Die sozialversicherungsrechtliche Komponente ist eine rechtliche Komponente, die Sie doch gerade nicht gelöst bekommen wollen.
Wenn Sie den Mitarbeiter nun rückwirkend bei der Minijobzentrale anmelden, werden (wahrscheinlich) Rückfragen kommen. Eine "Falschberatung" seitens des Arbeitgebers dürfte auch nicht zu dem von Ihen gewünschten Ergebnis, sondern ggf. zu Schadenersatzansprüchen führen. Aber hier wäre ein Rechtsanwalt gefragt. Ein rückdatierter Verzicht wäre, ... weiß ich nicht genau, aber sollte ein Rechtsanwalt lösen.
Moin,
technisch ist die Korrektur der Meldungen für 2015 und 2016 über die DATEV-Lohnprogramme nicht mehr möglich.
Diese Korrekturen müssen über sv.net gemeldet werden.
Rechtlich sehe ich dann allerdings keine Möglichkeit, dies zu ändern, da die Meldung ab Mitte 2017 ja vermutlich bereits bei der Knappschaft eingereicht wurde.
Aber das ist ein Problem, dass Sie dann selbst klären/lösen müssen.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Danke, die Herren - ich bin nun immerhin in der technischen Lösung über SV-net bestätigt :-). Mit der Minijobzentrale setze ich mich gerade noch auseinander. Vielen Dank!
Hallo, jetzt möchte ich doch noch näher auf die sozialversicherungsrechtliche Frage eingehen hinsichtlich des Verzichts auf die RV-Freiheit (Minijob VOR 1.1.2013):
Verzicht nur für die Zukunft möglich, grundsätzlich; die schriftliche Verzichtserklärung lag zum 31.7.2017 vor, ab dann Meldung als RV-pflichtiger Minijob, ab 2017 also auch Anspruch auf Riester-Zulagen.
Nehmen wir an, die "späte" Verzichtserklärung erst in 2017 lag an einem Missverständnis von Seiten des Arbeitnehmers - darauf plädiert der Riester-Versicherungsvertreter. Oder er hätte die Idee, dass die Verzichtserklärung nun plötzlich das Datum 2015 trägt, also offiziell taucht eine "neue" auf, die bis Mitte 2017 "übersehen" wurde. Das wäre wohl eine Möglichkeit, den Minijob ab 2015 als RV-pflichtig nachzumelden - und die Riesterzulagen zu erhalten! Es dreht sich wie gesagt um die Grundzulage und drei Kinderzulagen für die Jahre 2015 und 2016; also das hat schon finanzielle Bedeutung für einen Minijobber.
Würden Kollegen diesen etwas unorthodoxen Weg mitgehen? Der Mandant ist doch König...
Oder wem fällt eine bessere Möglichkeit ein, die Riester-Zulagen für 2015 und 2016 noch zu retten?
(Fiktives) Verschulden des Beraters? Haftplichtfall wegen fehlender oder falscher Beratung, wenn man den AG nicht darauf aufmerksam gemacht hat, dass er seinem Minijobber richtig belehrt? Dokumentationen gibt es dazu in der Tat nicht.
Würden Kollegen diesen etwas unorthodoxen Weg mitgehen? Der Mandant ist doch König...
Hallo,
ich gehe davon aus, dass in diesem Forum niemand eine Steuerstraftat befürwortet.
Viele Grüße
Christian Wielgoß
Verzicht nur für die Zukunft möglich, grundsätzlich; die schriftliche Verzichtserklärung lag zum 31.7.2017 vor, ab dann Meldung als RV-pflichtiger Minijob, ab 2017 also auch Anspruch auf Riester-Zulagen.
Der AG ist Ihr Mandant, nicht der AN.
Sie haben den Sachverhalt geklärt und sich für den "König" schon mehr als nötig eingesetzt. Sofern Sie keinen Auftrag hatten, den AN hinsichtlich des Verzichtes zur RV-Freiheit und der Riester-Zulage zu beraten, haben Sie auch nichts falsch gemacht.
Wenn der AN jetzt weitere Möglichkeiten prüfen möchte an die Zulage zu kommen, soll er einen Anwalt beauftragen.