Wird allgemein einem Minijobber der Lohn weitergezahlt, wenn er wegen Pflege eines kranken Kindes fehlt? Und wenn ja, geht dann entsprechend ein Erstattungsantrag nach AAG an die Knappschaft raus?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer, also auch Minijobber, Anspruch auf Fortzahlung nach § 616 BGB. Dieser Anspruch lässt sich arbeitsvertraglich ausschließen oder begrenzen.
Es handelt sich um keine Entgeltfortzahlung, die durch die Umlageversicherungen gedeckt ist. Die Kosten sind daher nicht erstattungsfähig und müssen vom Arbeitgeber selbst getragen werden.
Und wie verfahren Ihre Mandanten damit? Ich meine, zahlen die meisten Ihren Minijobbern das Gehalt eher weiter, oder wird es eher von vornherein ausgeschlossen?
In der Regel wird es grundsätzlich für alle Arbeitnehmer ausgeschlossen.
Vielen herzlichen Dank für Ihr Feedback!
Ausschließen lässt sich nur der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Zeit der Pflege eines kranken Kindes.
§ 616 lässt sich imho nicht partout ausschließen. Für Arbeitnehmer gilt doch in dem Falle § 3 EntgFG.
Für Erkrankung eines Kindes gilt § 616 BGB, auch für Arbeitnehmer und nur danach wurde gefragt. Es ging in der ganzen Frage nie um Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall des Arbeitnehmers nach § 3 EntgFG.
Dieser Entgeltfortzahlungsanspruch lässt sich nicht ausschließen.
Der Ausschluss der Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB - das Fehlen des Arbeitnehmers für eine nicht unverhältnismäßig lange Zeit, die entschuldigt in der Person des Arbeitnehmers liegt - lässt sich grundsätzlich für alle Fälle einzelvertraglich ausschließen. Ausnahmen kann es durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, betriebliche Übung und AGB-Regelungen geben.