Hallo,
wenn wir z.B. für einen Minijobber (zzgl. Arbeitslostengeld) am 20.11. eine Pfändungs- u. Einziehungsverfügung (z.B. 550,-zzgl. 4,50 Säumniszuschlag) bekommen,
- muss die Pfändung in LuG eingetragen werden, obwohl es nur ein Minijob ist?
- muss ich die Pfändung bereits für November berücksichtigen?
Vielen Dank für eure Antworten.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo Community,
kann hierzu jemand weiterhelfen?
Als DATEV können wir Ihnen hierzu keine rechtliche Auskunft geben. Deshalb haben wir für diesen Sachverhalt keine Lösung für Sie.
Viele Grüße aus Nürnberg
Matthias Platz
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo,
ja, die Pfändung ist im November zu berücksichtigen, und das Arbeitslosengeld beim pfändbaren Nebeneinkommen einzutragen.
So kann die automatische Berechnung direkt erfolgen.
VG
Ruth
vielen Dank.
Danke sehr
Hallo!
Ich denke das eine Zusammenrechnung der Einkünfte nur dann zu erfolgen hat, wenn der Gläubiger einen Titel erwirkt hat, aus dem das explizit hervor geht. Ansonsten ist die Beschäftigung für sich allein zu betrachten. Da der Verdienst beim Minijob auf jeden Fall unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt, hätte auf eine Eingabe verzichtet werden können. Aber auf jeden Fall ist die Drittschuldnererklärung fristgerecht abzugeben.
Da hier zwei unterschiedliche Lösungen genannt werden, im Zweifelsfall den Rechtspfleger beim zuständigen Amtsgericht dazu befragen. Sollte es nämlich durch unberechtigte Zusammenrechnung zu Pfändungsabzügen kommen, könnte der Schuldner diese vom Arbeitgeber zurück verlangen.
Wenn am 20.11. der Lohn für November nicht ausgezahlt war, muss die Pfändung in der Lohnabrechnung Berücksichtigung finden. Auch wenn die Abrechnung bereits erstellt war.
danke sehr