Hallo liebe Kollegen,
ich bin gerade etwas unsicher. Geht es schon ins Arbeitsrecht, wenn der Mandant fragt, wie viele Überstunden ein Minijobber am Ende des Jahres haben darf und ob es ein Maximum gibt?
Hallo,
aus meiner Sicht sind Sie da zuerst einmal im Sozialversicherungs- und in der Folge im Steuerrecht. Sie müssen Ihren Mandanten erst einmal auf die Einhaltung der Entgeltgrenzen, Gleitzeitkonten bei Minijobbern usw. hinweisen.
Was da vertraglich dann arbeitsrechtlich dran hängt, wäre dann die nächste Baustelle, auf die wir als Steuerberater aus meiner Sicht eine Hinweispflicht haben.
Viele Grüße
T. Reich
Wenn ich mich richtig informiert habe, wäre es kein Problem, wenn es für die Minijobber ein Arbeitskonto gibt und der mtl. Verdienst immer gleich bleibt oder? So kann der Minijobber flexibel eingesetzt werden und die Überstunden einfach wieder "abbummeln".
So pauschal ist dies schwer zu sagen. Es ist z.B. die Regelung des §2 Absatz 2 Mindestlohngesetz zu beachten:
Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden und auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohns auszugleichen, soweit der Anspruch auf den Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden nach § 1 Absatz 1 nicht bereits durch Zahlung des verstetigten Arbeitsentgelts erfüllt ist. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber nicht ausgeglichene Arbeitsstunden spätestens in dem auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Kalendermonat auszugleichen. Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen monatlich jeweils 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen.
Da spielt viel Arbeitsrecht mit rein, so dass dies sehr genau geprüft werden muss.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Hinweise zum Thema Gleitzeit / Arbeitszeitkonten beim Minijob finden Sie genau beschrieben in den Geringfügigkeitsrichtlinien ab S. 70:
Wenn dann genau klar ist, was geht damit es ein Minijob bleibt und wie es bei dem Mitarbeiter umgesetzt werden soll, wären wir im Arbeitsrecht, nämlich der arbeitsvertraglichen Grundlage als Dokumentation und Regelungsgrundlage.