Hallo liebe Kollegen,
in meinem Fall geht es um einen Minderheits-Geschäftsführer einer GmbH der laut Statusfeststellungsverfahren in allen Zweigen der SV pflichtig ist.
In der U1 ist er demzufolge frei.
Meine Frage jetzt: ist im Krankheitsfall des GF seitens der Krankenkasse mit Erstattung an die GmbH zu rechnen??
Liebe Grüße aus Bayern
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
da der Geschäftsführer gesetzlich keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz hat und das Aufwandsausgleichsgesetz darauf abstellt, bestehen keine Erstattungsansprüche.
Viele Grüße
T. Reich
Hallo,
wer hat die U1-Schlussfolgerung gezogen?
Aus einer Fachzeitschrift und von der Krankenkasse bestätigt.
Wenn in seinen Personalstammdaten keine U1 geschlüsselt ist, wird auch kein AAG-Antrag gestellt.
Das heißt nein, es ist nicht mit einer Erstattung zu rechnen.
Wird ihm denn das Entgelt fortgezahlt?
Ich erlaube mir hier mal einen Verweis auf einen anderen Beitrag:
In diesem verweise ich auf ein Besprechungsergebnis der Spitzenverbände, nach dem GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich nicht U1-pflichtig sind.