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Mahlzeitengestellung in der Gastronomie

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letzte Antwort am 29.10.2021 12:47:40 von christoph_arenz
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_JuliaBorowski_
Aufsteiger
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Liebe Community,

 

ich habe eine Frage zu dem Thema Mahlzeitengestellung in der Gastronomie.

 

Mein Mandant betreibt ein Restaurant, wo teilweise Mitarbeiter Essen zu sich nehmen und andere nicht.

 

Müssen alle Vollzeitkräft mit zwei Mahlzeiten zu je 3,40 € arbeitstäglich im Lohn angesetzt werden? Wie sieht es mit Teilzeitkräften aus? Müssten diese mit je einer Mahlzeit zum amtlichen Richtwert angesetzt werden?

 

Danke für Hilfe.

sokrates
Erfahrener
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Ich habe mal einen Gastronomen betreut, bei denen die Mitarbeiter maximal 1 Mahlzeit/Tag zu sich genommen haben. Dort wurde also der monatliche Sachbezugswert von (aktualisiert auf 2020) 102 Euro angesetzt.

 

Wenn die Mitarbeiter jedoch Speisen zu sich nehmen, die üblicherweise vom Arbeitgeber für fremde Dritte (Kunden) hergestellt, vertrieben oder erbracht werden, können Sie die Mahlzeiten auch als Personalrabatt abrechnen. 

 

Der aktuell betreute Gastronom schickt mir dazu monatlich eine Liste, in welcher Höhe der Mitarbeiter seine Speisen verzehrt hat, diese wird von mir mit der Lohnart Firmenrabatt (müsste bei LuG LA 2490 sein) abgerechnet.

Der jährliche Rabattfreibetrag von 1080,- Euro wird automatisch von Datev geprüft; lediglich bei der Überschreitung der Grenze müsste dann geschaut werden, ob der Betrag individuell oder pauschal versteuert wird. 

Dokument 5303357 sollte helfen.

 

Ich finde diese Variante für Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutlich angenehmer, macht aber auch etwas mehr Arbeit.

 

Ich habe zwar nur teilweise Ihre Frage beantwortet, hoffe aber, trotzdem geholfen zu haben.

 

Liebe Grüße

Anne Koch

 

christoph_arenz
Beginner
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Hallo,

Interessantes Thema - verfolgt mich auch gerade. 
Bei allen Lohnarten (2504 oder 2490) wird aber unterstellt, dass in gleicher Höhe auch ein Abzug erfolgt (Folgelohnart). 
Gibt es eine Praktiker-Lösung wenn man den AN mit 50% beteiligen möchte?  

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t_r_
Allwissender
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Hallo,

 

soll der Arbeitnehmer einen Zuschuss von 50% leisten?

 

Dann wären die genannten Lohnarten mit 50% zu berücksichtigen.

 

Die anderen 50% wären eine weitere Nettolohnart, die Sie selbst einrichten könnten. Könnten z. Bsp. die Lohnart 9005 auf eine freie 9000er Lohnart kopieren. Diese nennen Sie dann z. Bsp. Zuzahlung Mahlzeiten.

 

Viele Grüße

T. Reich

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christoph_arenz
Beginner
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Nachricht 5 von 15
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Hallo,

 

der AN soll einen Eigenanteil mit 50% tragen. Vermutlich werden wir dann eine eigene Lohnart kopieren mit 50% und Folgeabzug. 

 

@sokrates : gibt es Erfahrung zu dem Rabattfreibetrag bei Betriebsprüfungen? Der Rabattfreibetrag wäre m.E. doch mit dem Verkaufspreis anzusetzen. 

"so gelten als deren Werte...... zu denen der Arbeitgeber ..... die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet...."

 

Wenn man davon ausgeht, dass ein Essen mehr als 10 EUR kostet und der AN nur 1,70 EUR Eigenanteil leisten würde.....sollte der Rabattfreibetrag damit schnell aufgebraucht sein (ca. 130 Tage) und diese Regelung wird zum Boomerang.

Und insbesondere wenn ein Gastronom Speisen von der Karte den AN anbietet, muss da nicht Einzelaufzeichnungspflicht geführt werden, da die Preise variieren und er sich jeden Tag ein anderes Essen zu einem anderen Preis aussuchen kann? 

Tut mir leid wegen der vielen Fragen.
Besten Dank und schönes Wochenende.  

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sokrates
Erfahrener
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Hallo Christoph,

 

wenn Deine Arbeitnehmer tatsächlich jeden Tag Mahlzeiten (und dann auch >10,- Euro) verzehren, würde ich direkt den Sachbezug Verpflegung ansetzen, da dies günstiger für den Arbeitnehmer ist. Und ja, weil dann auch die Aufzeichnungspflicht entfällt.

Mir erscheint es bis heute aber irgendwie als ungerecht, dass pauschal für den Sachbezug 30 Tage angesetzt werden (ja, wobei natürlich auch "nur" der Betrag von 3,40 Euro angesetzt wird).

 

Bei einer Lohnsteueraußenprüfung hätte dies zu einer Nachzahlung von weit über 7000 Euro geführt (weil man bei diesem Mandanten das Thema Verpflegung einfach gar nicht abgerechnet hatte).

Zum Glück konnte ich den Prüfer davon überzeugen, den Rabattfreibetrag anzuwenden, wenn wir alle Mahlzeiten an die Mitarbeiter nachweisen können (das hat für ne Wahnsinns-Nacharbeit beim Mandanten gesorgt, letztendlich kam es aber so zu überhaupt keiner Nachzahlung).

 

Die Erfahrung mit diesem Mandanten nach besagter Prüfung zeigt - bei dem also nun monatlich erfasst wird, in welcher Höhe jeder Mitarbeiter verzehrt hat und ich dies als Firmenrabatt abrechne - dass ein Großteil der Arbeitnehmer bei weitem nicht an den Rabattfreibetrag rankommen.

(übrigens hatte ich parallel zur Lohnsteueraußenprüfung die Sozialversicherungsprüfung für denselben Mandanten laufen - da hat sich der Prüfer überhaupt nicht für die Mahlzeitengestellug interessiert)

 

Bei einem anderen Mandanten, der für seine Mitarbeiter ein gemeinsames Essen kocht, lasse ich mir monatlich ebenfalls mitteilen, wie oft jeder Mitarbeiter daran teilgenommen hat. Dies rechne ich mit dem Sachbezug Verpflegung ab (aber eben nur x die Anzahl an Tagen).

 

Langer Rede kurzer Sinn: es ist einfacher den Sachbezugswert anzusetzen.

Ich bevorzuge aber, wo ich kann, den Arbeitnehmer weitestgehend zu entlasten und nicht unnötig Steuern und Sozialabgaben zu erzeugen.

 

War jetzt ein bisschen viel Text, sorry. Ich hoffe, ich konnte trotzdem etwas helfen (Mandant A hat übrigens 40 Angestellte, Mandant B 25 - je nachdem von wie viel Personen Du sprichst, muss man sowieso zeitlich abwägen, was besser passt).

 

Liebe Grüße & ein schönes Wochenende

Anne

 

_JuliaBorowski_
Aufsteiger
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Liebe Anne,

 

ja, ich mache das jetzt auch so, dass ich für die tägliche Arbeit bei 8 Stunden Arbeitszeit zwei Mahlzeiten zu 6,80 € ansetze, aber pauschal versteuert, so dass der Arbeitnehmer entlastet ist.

 

Bei einer Lohnsteueraußenprüfung wurde es bemängelt, dass nur mit dem amtlichen Richtwert von 3,40 € gearbeitet wurde.

 

Mein Problem ist, dass diese Verpflichtung nirgends nachzulesen ist und ich daher oft auf Unverständnis bei den Mandanten stoße. Ich würde ihnen das gerne mal schriftlich geben, weil es wohl auch unter den Mitarbeitern zu Unmut führt, da sie das teilweise nicht verstehen. Sie sagen mir jedes Mal, sie würden nichts essen und sogar ihr eigenes Essen mitbringen, dass dies aber das Finanzamt nicht interessiert, können sie gar nicht nachvollziehen.

 

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christoph_arenz
Beginner
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@_JuliaBorowski_ 

 

also ich bin der Meinung, dass eine Fixierung im Arbeitsvertrag dafür ausreichend wäre, d.h. wenn im Vertrag extra eine Überlassung von Mahlzeiten ausgeschlossen ist, dann sollte da auch ein Prüfer nicht viel dran rütteln können - trotzdem wird er es sicherlich versuchen.

 

Alternativ bleibt dann wohl nur Einzelaufzeichnungspflicht für ALLE. 

 

@sokrates : 1000 Dank für die ausführliche Antwort, hat erst einmal sehr geholfen. 

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sokrates
Erfahrener
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Hallo Julia,

 

ist es denn Fakt, dass die Mitarbeiter 2 Mahlzeiten/Tag zu sich nehmen?

Eventuell kann man aus Stundenlisten/Dienstplänen erarbeiten, dass der Mitarbeiter im Schnitt doch nur auf 1 Mahlzeit/Tag kommt.

Leider geht man ja grundsätzlich davon aus, dass in der Gastronomie "freie" Mahlzeiten usus sind, die auch noch standardmäßig mit 30 Tagen angesetzt werden. 

Ich habe dazu mal einen Prüfer befragt, warum die Finanzverwaltung bei der Entfernungspauschale nur 230 (bzw. 280 Tage) maximal erlaubt, bei der Mahlzeitengestellung aber davon ausgeht, dass der Arbeitnehmer ununterbrochen anwesend ist und Kost erhält. Die Antwort blieb er mir leider schuldig...

 

 

 

 

sokrates
Erfahrener
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Hallo Christoph,

 

eventuell hilft bei der Zuzahlung das Dokument 5303328?!

 

Liebe Grüße

Anne

_JuliaBorowski_
Aufsteiger
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Ja, man hat ein bisschen das Gefühl, dass es willkürlich von Prüfer zu Prüfer entschieden wird.

 

Die Mitarbeiter essen oft gar nichts, aber das Finanzamt geht davon aus, dass sie es aber könnten.

 

Das ist der Punkt, wie bringt man das nun dem Mandanten und den Mitarbeitern bei.

 

 

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christoph_arenz
Beginner
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Guten Tag,

 

nochmal nach langer Zeit das Thema heraus gekramt 🙂

 

Welches FiBu Konto kommt denn für die 50% Zuzahlung des AN bei dem Abzug der individuellen Nettolohnart in Betracht? 

 

Das ist ja ein (fiktiver) Erlös / Umsatz.

Haben Sie da Erfahrung? 


Christoph Arenz 

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DATEV-Mitarbeiter
Matthias_Platz
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Community,

 


kann hierzu jemand weiterhelfen?


Als DATEV können wir zur Kontierung von Lohnarten keine Empfehlung geben. Deshalb haben wir für diesen Sachverhalt keine Lösung für Sie.

Viele Grüße, Matthias Platz
Personalwirtschaft | DATEV eG
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cro
Experte
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Wir benutzen aus dem SKR03 die Konten 8595 Sachbezüge 19% USt (Waren) und 8591 Sachbezüge 7% USt (Waren) dafür.

christoph_arenz
Beginner
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Speziell bei Mahlzeiten / fertigen Gerichten und Verzehr vor Ort haben wir jetzt die 4948 im SKR 04 eingepflegt. Danke für die Antworten. 

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letzte Antwort am 29.10.2021 12:47:40 von christoph_arenz
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