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LuG Lohnabrechnung bei verspäteter Auszahlung

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letzte Antwort am 27.12.2024 13:57:33 von tt81
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tt81
Einsteiger
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Hallo,

 

mein Mandat kann vorraussichtlich Anfang Januar die Löhne und Gehälter für den Dezember nicht vollständig bezahlen. Der ausstehende Restbetrag wird wohl erst im Februar bezahlt.

 

Für die Sozialversicherung gilt das Entstehungsprinzip, für die Lohnsteuer das Zuflussprinzip.

 

Aufgrund der verspäteten Auszahlung der Löhne und Gehälter ist die zweite Teilzahlung lohnsteuertechnisch bereits dem neuen Kalenderjahr zuzuordnen, oder?

 

Im Gegensatz dazu sind die vereinbarten Löhne und Gehälter sozialversicherungsrechtlich komplett im alten Jahr zu verbeitragen, oder?

 

Wie muss die Lohnabrechnung aussehen und wie ist diese in LuG durchzuführen?

 

 

cro
Experte
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Wenn ich das richtig verstehe....

 

Der Geldfluss hat mit der LSt , den SV-Beiträgen und deren Fälligkeiten nichts zu tun.

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sue
Fortgeschrittener
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Nachricht 3 von 7
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Grundsätzlich ist das richtig, aber die Lohnsteuer ist trotzdem am 10.1.2024 fällig, da es sich um von den AN einbehaltenes Entgelt handelt. Ansonsten kommt der GF in persönliche Haftung, das sollte vermieden werden!

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tt81
Einsteiger
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Nachricht 4 von 7
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Eure Aussagen widersprechen aber diesem im Internet gefundenen Beispiel:

 

BEISPIEL: Die Ar­beit­neh­mer ei­ner GmbH ha­ben ih­re Ar­beits­leis­tung für Ju­ni er­bracht und da­her An­spruch auf den vol­len Ju­ni­lohn. Da­zu rei­chen die vor­han­de­nen Mit­tel je­doch nicht aus. Um ei­ne persönli­che Haf­tung des GmbH-Geschäftsführers für nicht ab­geführ­te Lohn­steu­ern von vorn­her­ein aus­zu­sch­ließen, emp­fiehlt es sich, die Löhne zum Bei­spiel nur zur Hälf­te aus­zu­zah­len, dafür aber die auf die­sen - hälf­ti­gen - Brut­to­be­trag ent­fal­len­de Lohn­steu­er in vol­lem Um­fang ab­zuführen. Wer­den die Löhne in die­ser Wei­se gekürzt und die hier­auf ent­fal­len­de, an­tei­lig ver­min­der­te Lohn­steu­er voll­umfäng­lich ab­geführt, be­steht kein steu­er­li­ches Haf­tungs­ri­si­ko für den Geschäftsführer.

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cro
Experte
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Nachricht 5 von 7
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....dafür aber die auf die­sen - hälf­ti­gen - Brut­to­be­trag ent­fal­len­de Lohn­steu­er in vol­lem Um­fang ab­zuführen. 

Den Widerspruch erkenne ich nicht so ganz. In diesem Beispiel wird ja das Brutto halbiert, was zu der verminderter LSt führt.

 

Also wird im Beispiel nicht das volle Brutto abgerechnet und nur die halbe LSt abgeführt.

 

 

Und nun wünsche ich Ihnen eine schöne Weihnachtszeit. Es klingelt gleich......

 

 

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Moin,

 

damit man dies erreicht, müsste man den Bruttolohn unverändert in der Abrechnung lassen und eine neue Lohnart "Verschiebung Auszahlung" als nur steuerpflichtig einrichten, in der man im Dezember 2024 die nicht ausgezahlten Bruttobeträge als Minus erfasst.

 

Damit wir das lohnsteuerpflichtige Brutto reduziert, das SV-Brutto bleibt aber unverändert.

 

Wenn dann die Auszahlung erfolgen soll, muss der Betrag als Plus-Betrag als Bezug mit der gleichen Lohnart nachträglich erfasst werden. Hierdurch wird dann nur Lohnsteuer darauf berechnet, aber keine Sozialversicherung.

 

Fragen Sie mich nach Lohnartennummern bei LuG - ich arbeite mit LODAS und wollte nur die mögliche Lösung skizzieren.

 

Wichtig ist dabei, dass dies mit den Arbeitnehmern geklärt ist, da dies offen auf der Abrechnung ausgewiesen wird. Auch führt dies ggf. durch die höheren Bruttobezüge in 2025 aufgrund der Progression zu einer Mehrsteuer, so dass man gucken sollte, ob man dies (später) ggf. über einen "Bonus" (der dann aber lst- und sv-pflichtig ist) ausgleichen kann/will/sollte.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

tt81
Einsteiger
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Nachricht 7 von 7
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Danke Herr Lutz,

 

ich hatte mir die gleiche Vorgehensweise überlegt.

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6
letzte Antwort am 27.12.2024 13:57:33 von tt81
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