Hallo,
mein Mandat kann vorraussichtlich Anfang Januar die Löhne und Gehälter für den Dezember nicht vollständig bezahlen. Der ausstehende Restbetrag wird wohl erst im Februar bezahlt.
Für die Sozialversicherung gilt das Entstehungsprinzip, für die Lohnsteuer das Zuflussprinzip.
Aufgrund der verspäteten Auszahlung der Löhne und Gehälter ist die zweite Teilzahlung lohnsteuertechnisch bereits dem neuen Kalenderjahr zuzuordnen, oder?
Im Gegensatz dazu sind die vereinbarten Löhne und Gehälter sozialversicherungsrechtlich komplett im alten Jahr zu verbeitragen, oder?
Wie muss die Lohnabrechnung aussehen und wie ist diese in LuG durchzuführen?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Wenn ich das richtig verstehe....
Der Geldfluss hat mit der LSt , den SV-Beiträgen und deren Fälligkeiten nichts zu tun.
Grundsätzlich ist das richtig, aber die Lohnsteuer ist trotzdem am 10.1.2024 fällig, da es sich um von den AN einbehaltenes Entgelt handelt. Ansonsten kommt der GF in persönliche Haftung, das sollte vermieden werden!
Eure Aussagen widersprechen aber diesem im Internet gefundenen Beispiel:
BEISPIEL: Die Arbeitnehmer einer GmbH haben ihre Arbeitsleistung für Juni erbracht und daher Anspruch auf den vollen Junilohn. Dazu reichen die vorhandenen Mittel jedoch nicht aus. Um eine persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers für nicht abgeführte Lohnsteuern von vornherein auszuschließen, empfiehlt es sich, die Löhne zum Beispiel nur zur Hälfte auszuzahlen, dafür aber die auf diesen - hälftigen - Bruttobetrag entfallende Lohnsteuer in vollem Umfang abzuführen. Werden die Löhne in dieser Weise gekürzt und die hierauf entfallende, anteilig verminderte Lohnsteuer vollumfänglich abgeführt, besteht kein steuerliches Haftungsrisiko für den Geschäftsführer.
....dafür aber die auf diesen - hälftigen - Bruttobetrag entfallende Lohnsteuer in vollem Umfang abzuführen.
Den Widerspruch erkenne ich nicht so ganz. In diesem Beispiel wird ja das Brutto halbiert, was zu der verminderter LSt führt.
Also wird im Beispiel nicht das volle Brutto abgerechnet und nur die halbe LSt abgeführt.
Und nun wünsche ich Ihnen eine schöne Weihnachtszeit. Es klingelt gleich......
Moin,
damit man dies erreicht, müsste man den Bruttolohn unverändert in der Abrechnung lassen und eine neue Lohnart "Verschiebung Auszahlung" als nur steuerpflichtig einrichten, in der man im Dezember 2024 die nicht ausgezahlten Bruttobeträge als Minus erfasst.
Damit wir das lohnsteuerpflichtige Brutto reduziert, das SV-Brutto bleibt aber unverändert.
Wenn dann die Auszahlung erfolgen soll, muss der Betrag als Plus-Betrag als Bezug mit der gleichen Lohnart nachträglich erfasst werden. Hierdurch wird dann nur Lohnsteuer darauf berechnet, aber keine Sozialversicherung.
Fragen Sie mich nach Lohnartennummern bei LuG - ich arbeite mit LODAS und wollte nur die mögliche Lösung skizzieren.
Wichtig ist dabei, dass dies mit den Arbeitnehmern geklärt ist, da dies offen auf der Abrechnung ausgewiesen wird. Auch führt dies ggf. durch die höheren Bruttobezüge in 2025 aufgrund der Progression zu einer Mehrsteuer, so dass man gucken sollte, ob man dies (später) ggf. über einen "Bonus" (der dann aber lst- und sv-pflichtig ist) ausgleichen kann/will/sollte.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Danke Herr Lutz,
ich hatte mir die gleiche Vorgehensweise überlegt.