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LuG LStB Großbuchstabe M - jährlich einmaliger Eintrag genug?

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letzte Antwort am 22.10.2018 09:43:41 von anjuwan
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anjuwan
Aufsteiger
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Nachricht 1 von 3
1773 Mal angesehen

Hallo,

wir fragen uns gerade, ob ein jährlich einmaliger Eintrag für den Großbuchstaben M beim AN aureicht, egal in wie vielen Monaten Mahlzeiten gestellt wurden.

Gibt es hierzu Meinungen?

Cheers,

André Petzke

Cheers
Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 2 von 3
721 Mal angesehen

Hallo Herr Petzke,

was wollen Sie denn durch die mehrfache Erfassung erreichen? Es wird auf der Lohnsteuerbescheinigung der Buchstabe M nur einmalig bescheinigt - egal, wie häufig entsprechende Leistungen erfolgt sind.

Das BMF-Schreiben sagt dazu:

"M" ist grundsätzlich einzutragen, wenn dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer beruflichen Auswärtstätigkeit ... vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine nach § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewertende Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde. Die Eintragung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob die Besteuerung der Mahlzeit nach § 8 Absatz 2 Satz 9 EStG unterbleibt, der Arbeitgeber die Mahlzeit individuell oder nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a EStG pauschal besteuert hat.

Für die Häufigkeit der Berücksichtigung enthält das BMF-Schreiben keine Regelungen. Einmalig vorgekommen reicht für die Bescheinigung. Im Gegenzug ist es damit aber auch nicht notwendig, die Häufigkeit im Lohnkonto zu erfassen.

Sollte es bei der Einkommensteuer-Erklärung des Arbeitnehmers Rückfragen geben, ist ohnehin eine Einzelaufstellung der Reisen mit gewährter Verpflegung notwendig.

Viele Grüße

Uwe Lutz

anjuwan
Aufsteiger
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Nachricht 3 von 3
721 Mal angesehen

Hallo,

wir waren auch davon ausgegangen, dass ein einmaliger Eintrag reicht.

Das Feld "Zuordnungsmonat" (müsste hier wahrscheinlich eher heißen "Zuordnungsjahr") hat uns dennoch etwas zweifeln lassen.

Cheers,

André Petzke

Cheers
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letzte Antwort am 22.10.2018 09:43:41 von anjuwan
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