Liebe Community,
da sich die Lohnsteuer-Richtlinie geändert hat und frühere Beiträge so nicht mehr anwendbar sind bzw. nicht ganz zu meinem Anliegen passen, hier mal meine Frage:
Ein Mitarbeiter wurde zunächst von 02/2020 bis 06/2020 als Midijobber befristet beschäftigt. Später wurde der Vertrag nahtlos bis 02/2021 verlängert, ab 08/2020 aber nur noch auf geringfügiger Basis. Der MA hat jedoch nur eine Lohnsteuerbescheinigung für den Zeitraum der ersten Befristung erhalten. Die Nachberechnung per Zuflussprinzip ist ja nun nicht mehr anwendbar. Und ein Auswertungsabruf für diesen Mitarbeiter für den Zeitraum 02/2020 - 02/2021 hat nur eine neuerliche Bescheinigung für 02/2020 - 06/2020 hervorgebracht.
Unter "Beschäftigung" ist nur ein Beschäftigungszeitraum eingetragen. Könnte das eventuell der Grund sein?
Sonst noch Ideen, was man (ich) versuchen könnte?
VG
Bastian
Hallo,
ich würde sagen, dass es so richtig ist, weil ein gfB ja keine Lohnsteuerbescheinigung bekommt. Deshalb nur bis Ende Midijob.
Viele Grüße
Sailor
Mein Fehler, Thema kann geschlossen, gelöscht oder was auch immer werden.
Meine Vorgängerin hatte den Mitarbeitertyp auf personengruppenübergreifend stehen lassen (was schon vorher nicht ganz richtig war, da Werkstudent). Dadurch stand noch Steuerklasse 6 drin und ich hatte angenommen, dass danach abgerechnet wurde. War aber pauschal.