Hallo Comunity,
wir haben bei uns oft angestellte Mitunternehmer von Personengesellschaften.
Aus steuerlicher Sicht ist der Mitunternehmer nicht Arbeitnehmer und hat somit auch seine Einkünfte nicht nach § 19 EStG zu versteuern. Daher scheidet ein mtl. Lohnsteuerabzug aus. Die erhaltene vertraglich vereinbarte Tätigkeitsvergütung ist als Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG zu versteuern und in der GuE als Sonderbetriebseinnahme zu erklären. Der angestellte Mitunternehmer zahlt somit Einkommensteuervorauszahlungen und hat keinen Lohnsteuerabzug.
Sozialversicherungsrechtlich wird der Mitunternehmer nach Durchführung des Statusfeststellungsverfahren bei einer Beteiligungshöhe von 50% und weniger jedoch oft als Arbeitnehmer eingestuft, sodass für den steuerlichen Mitunternehmer die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der vertraglich vereinbarten Tätigkeitsvergütung an den jeweiligen Sozialversicherungsträger zu melden und abzuführen sind.
Das Programm Lohn und Gehalt unterstütz laut Datev (Servicekontakt vom 17.04.2019) nicht, einen angestellten Mitunternehmer über das Programm abzurechnen.
Hieraus ergibt sich nun das Problem, wie der Sonderausgabenabzug der Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge in der Einkommensteuererklärung des Mitunternehmers trotz des Datenübermittlungszwangs gem. § 10 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 EStG sichergestellt werden kann.
Bisher konnten wir diesen Problemkreis umgehen, indem wir den Mitunternehmer als „normalen“ Arbeitnehmer in dem Programm Lohn und Gehalt angelegt haben und diesen mit „steuerfreien“ Einkünften (Schlüsselung in den Lohnart) abgerechnet haben. Dies entspricht zwar nicht der rechtlich vorgesehen Abwicklung, aber es wurden die richtigen Beiträge übermittelt, abgeführt und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (nur die Sozialversicherung) für den Sonderausgabenabzug in der Einkommensteuererklärung bescheinigt.
Bis einschließlich 2016 wurde so die elektronische Lohnsteuerbescheinigung (Arbeitslohn 0) inkl. der geleisteten Sozialversicherungsbeträge erstellt und an die Finanzverwaltung übermittelt. Seit 2017 ist dies jedoch nicht mehr möglich, da bei der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung keine Sozialversicherungsbeiträge bei „steuerfreiem“ Arbeitslohn ausgewiesen und übermittelt werden dürfen. Die Datev unterstellt, dass es sich bei einem „steuerfreien“ Lohn prinzipiell um einen steuerfreien Lohn nach DBA etc. handelt und die o. g. Konstellation nicht anwendet. Unter Bezugnahme auf das Urteil vom 22.06.2017 des EuGH stellt die Datev hier keine Datenübermittlungsmöglichkeit (der Sozialversicherungsbeträge) an das Finanzamt für unseren o. g. Fall zur Verfügung.
Unserer Kenntnis nach werden die Sozialversicherungsbeträge leider auch nicht von den Sozialversicherungsträgern übermittelt.
Nach § 10 Abs. 2 EStG ist es jedoch zwingende Voraussetzung für den Ansatz bzw. den Abzug von Sonderausgaben, dass die Beiträge an die Finanzverwaltung entsprechend elektronisch übermittelt werden. Wir als abrechnende Stelle können über Lohn und Gehalt keinen Datenaustausch an die Finanzverwaltung auf Grund des o. g. Problems anstoßen und die Sozialversicherungsträger veranlassen keine gesonderte Übermittlung, da diese wahrscheinlich davon ausgehen, dass die Daten im Rahmen der Lohnabrechnung erstellt und übermittelt werden.
Im Ergebnis können die Sozialversicherungsbeiträge somit nicht steuerlich als Sonderausgaben abgezogen werden, da diese nicht elektronisch übermittelt werden!
Hat jemand hierfür eine Lösung?
Gruß
Ralf Blum
Inzwischen gibt LuG ja bei der LSt Klasse 0 einen Hinweis aus...
Guten Abend
Über Elster.de können Sie als dort angemeldeter Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung selbst übermitteln.
Viele grüße
Guten Morgen,
es geht Ihnen aber nur um die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, oder?
Nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 S.3 EStG sind doch nur diese zwingend zu übermitteln:
"Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 werden nur berücksichtigt, wenn..."
Oder habe ich da was übersehen?
Die gesetzlichen und auch privaten Krankenversicherungen übermitteln doch freiwillige Beiträge. Problematisch könnten daher doch dann "nur" die Fälle sein, wo der Arbeitnehmer unterhalb der Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung liegt.
Viele Grüße
T. Reich
Hallo einmal noch,
wir haben beide probiert:
beides funktioniert ab 2017 über Lohn und Gehalt leider nicht mehr.
Gruß
Ralf Blum
Hallo Herr Reich,
da der steuerliche Mitunternehmer im Sozialversicherungsrecht Arbeitnehmer ist, sind diese gerade nicht freiwillig versichert.
Gruß
Ralf Blum
Hallo sue,
gute Idee, werden wir die nächste Woche testen und dann berichten.
Danke
Gruß
Ralf Blum
Sehr geehrter Herr Blum,
im Sozialversicherungsrecht sieht es wie folgt in einem solchen Fall aus. Der Mitunternehmer nach § 15 EStG ist als Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig. In den Zweigen Renten- und Arbeitslosenversicherung gibt es dann keine weiteren Besonderheiten.
In der Krankenversicherung gibt es jedoch eine Versicherungspflichtgrenze. Diese Grenze liegt dieses Jahr bei EUR 60.750,00 im Jahr. Liegt das Entgelt über dieser Grenze, ist der Arbeitnehmer freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse bzw. kann sich privat krankenversichern. Die Pflegeversicherung folgt hier der Krankenversicherung,
Somit kann der Mitunternehmer in der KV und PV sehr wohl freiwillig versichert sein.
Bei einer freiwilligen Versicherung übermittelt in der Regel die KV die Zahlen.
Im Übrigen habe ich gerade noch einmal weiter geschaut. Nach BMF-Schreiben vom 24.05.2017 Rz. 186 ff. wären Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von der Übermittlung betroffen. Auf Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung wird hier kein Bezug genommen. Rz. 193 gibt dem Steuerpflichtigen außerdem auch für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eine andere Nachweismöglichkeit, wenn er die Nichtübermittlung nicht zu vertreten hat.
Viele Grüße
T. Reich
Moin Moin Herr Blum,
ich habe den Fall in der Praxis nicht. Aber sind Sie mal an eine Krankenkasse und die Deutsche Rentenversicherung mit Ihrer Frage getreten?
Eine Lohnsteuerbescheinigung für einen Mitunternehmer (§ 15 nicht 19 EStG) auszustellen, hat zwar bei Ihnen in der Vergangenheit praktisch für Sie funktioniert ist inhaltlich aber sicherlich nicht korrekt.
Es muss technisch möglich sein, die Vorsorgeaufwendungen auch ohne eine Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln. Ich denke hierbei an die KSK die ebenfalls entsprechende Bescheinigungen für KV-Beiträge und Beiträge an die Dt. RV erstellt und elektronisch übermittelt.
Beste Grüße
Stefan
Es geht hier um einen angestellten Kommanditisten, seit Jahren der Klassiker. Steuerlich Mitunternehmer, sozialversicherungsrechtlich pflichtversicherter Arbeitnehmer. In der Folge müssen die Daten zu den sozialversicherungsrechtlichen Pflichtversicherungen elektronisch gemeldet werden. Das sind der monatliche Beitragsnachweis, die DEÜV Meldung, BG Meldungen und die Nachweise in der Lohnsteuerbescheinigung. Die LStB ist jetzt das technische Problem.
Lösung 1 wäre die LSt Klasse 0 (mit dem Mustermandenten ausprobiert, Probeabrechnung erfolgt mit Hinweis, Übertragung an Finanzbehörde aber fraglich vor Allem da ja das Bruttoentgelt trotzdem gemeldet wird).
Lösung 2 wäre die manuelle Meldung (also keine ElStam im Programm).
Lösung 3 wäre die klassische Lösung. Finanzämter informieren und den Kommanditisten als ganz normalen AN abrechnen und die einbehaltene LSt als Vorauszahlung behandeln (früher konnte man das nach Absprache machen). Damals konnten die Lohnprogramme das auch nicht.
Es geht hier um einen angestellten Kommanditisten, seit Jahren der Klassiker. Steuerlich Mitunternehmer, sozialversicherungsrechtlich pflichtversicherter Arbeitnehmer.
Das ist mir bewusst. Und wenn es blöd läuft, haben wir dazu noch einen Unternehmer im Sinne des UStG.
In der Folge müssen die Daten zu den sozialversicherungsrechtlichen Pflichtversicherungen elektronisch gemeldet werden. Das sind der monatliche Beitragsnachweis, die DEÜV Meldung, BG Meldungen und die Nachweise in der Lohnsteuerbescheinigung. Die LStB ist jetzt das technische Problem.
Ich habe mich nicht intensiv damit auseinander gesetzt. Aber für die Lohnsteuerbescheinigung gilt § 41b EStG und der bezieht sich m.E. auf Arbeitnehmer i.S.d. § 19 EStG.
Die DATEV will sich das Problem offensichtlich nicht annehmen. Eine Mitarbeitergruppe "nur sozialversicherungsrechtliche Meldungen" wäre eine denkbar charmante Lösung. In anderen Fällen hilft ja auch nur der Weg über sv.net.
Daher meine Idee mit der KSK und mal bei der Dt. RV und einer KV anfragen.
Grundsätzlich macht hier die Datev meiner Meinung nach alles richtig.
Angestellter Kommanditist ist lohnsteuerfrei und sozialversicherungspflichtig. Schlüsselt man den (sozialversicherungsrechtlichen) Arbeitnehmer nun mit 1111, 9111 oder 0110 erfolgen die entsprechenden DEÜV-Meldungen, Beitragsnachweise etc.. Wichtig ist, dass das Entgelt sv-pflichtig ist.
Da der angestellte Kommanditist aber nicht lohnsteuerpflichtig ist, wird keine Lohnsteuer einbehalten und auch keine Lohnsteuerbescheinigung erstellt, wenn man keine Lohnsteuerdaten erfasst.
Somit also alles richtig. Im Weiteren käme nun das einkommensteuerrechtliche Problem der Datenübermittlung. Davon sind nach § 10 EStG und dem BMF-Schreiben vom 24.05.2017 nur die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge betroffen.
Hier wurden im gleichen BMF-Schreiben aber auch die Steuerpflichtigen geschützt, die nichts dafür können (Rz. 193).
Also kann man im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mitteilen, dass ein Datenübermittlung technisch nicht möglich ist und die Höhe mitteilen. Diese Beitragshöhe lässt sich ja auch ohne Probleme aus dem Lohnabrechnungen nachweisen.
Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge müssen nicht datenübermittelt werden und können daher auf dem gleichen Schreiben mitgeteilt werden.
Habe ich jetzt was übersehen, was dieser Vorgehensweise rechtlich widerspricht?
Im Übrigen ist dieser Medienbruch natürlich unschön und sollte durch entsprechende DÜ-Möglichkeiten abgelöst werden,
Hallo Zusammen,
vielen Dank für die Hinweise.
Wir haben uns dazu entschieden, mit einem Schreiben:
anzuschreiben mit der Bitte um Mitteilung des richtigen Weges, da einerseits die Meldung über die Lohnsteuerbescheinigung bei Elster nach dem BMF-Schreiben nur für Einkünfte nach § 19 EStG gedacht ist und andererseits aber die DRV und die Krankenkasse keinerlei info bekommen, dass die Daten gesondert elektronisch ähnlich wie bei einem freiwillig Versicherten von diesen Institutionen zu übermitteln sind.
Wir werden berichten, sobald wir eine Info der Behörden haben.
Gruß
Ralf Blum
Hallo Herr Blum,
das wird interessant.
Ich habe es bisher auch immer mit einer (manuellen) elektronischen Lohnsteuerbescheinigung gelöst - besonders in Hinblick auf die Arbeitgeberanteile die als "Arbeitnehmerbeiträge" umzuklassifizieren sind...
Viele Grüße
Christian Wielgoß
Hallo Comunity,
hier die erste Antwort der DRV (scheinen unsere Problemstellung und Frage nicht verstanden zu haben - leider somit keine Lösung):
Gruß
Ralf Blum
Hallo Community,
hier die Antwort des Landesamtes:
Gruß
Ralf Blum
Hallo Comunity,
wir hatten die DRV nochmal angeschrieben und angefragt, ob es nicht möglich wäre, sich mit dem FA und der Krankenkasse über ein mögliches zukünftiges Verfahren abzustimmen. Hier die Antwort:
Die Stellungnahme der Krankenkasse steht leider noch aus.
Gruß
Ralf Blum
In der letzten Woche hat nun endlich ich die Krankenkasse gemeldet. Inhalt des Telefonates:
Wenn die Krankenkasse einen Hinweis bei angestellte Mitunternehmer (Arbeitnehmer in der SV) erhält, werden die Daten zu den SV-Beiträgen automatisch, die seitens des Lohnabrechners verarbeitet wurden, an die Finanzverwaltung übermittelt. Dies wäre auch mit den Spitzenverbänden der GKV und der Finanzverwaltung so abgestimmt. Sollte eine Krankenkasse ihren Übermittlungspflichten nicht nachkommen, würde die Krankenkasse nach einem Hinweis dies „selbstverständlich“ nachholen.
Also alles ganz einfach: Bei jedem angestellten Mitunternehmer mit Sozialversicherungspflicht bitte zukünftig immer ein Brief an die Krankenkasse schicken und ihr den Fall erläutern.
Gruß
Ralf Blum
Grundsätzlich macht hier die Datev meiner Meinung nach alles richtig.
Angestellter Kommanditist ist lohnsteuerfrei und sozialversicherungspflichtig
"lohnsteuerfrei" ist er eben nicht! Es handelt sich um einen Vorgang, der nicht "lohnsteuerbar" ist. Zumindest rechtlich ein Unterschied und somit ohne entsprechend richtige Abrechnungsmöglichkeit im Lohnprogramm immer nur Hilfskrücken mit dem Potential zu viel zu hoher Steuerfestsetzung bei der ESt. Alles schon erlebt.
O.K, mit Lohnsteuerfreiheit haben die Bezüge eines Kommanditisten nichts zu tun. Die korrekte Ausführung wäre gewesen, dass "Entgelte" die ein Kommanditist für seine Tätigkeit für die KG - bei der er Kommanditist ist - erhält, grundsätzlich nicht lohnsteuerpflichtig, aber in der Regel unter der Prüfung weiterer Voraussetzungen sozialversicherungspflichtig sind.
Der Begriff "lohnsteuerbar", kommt mir etwas sonderbar vor. Diese Begrifflichkeit kenne ich bisher immer nur aus der Umsatzsteuer.
Im Weiteren habe ich lohnsteuerfrei auch nicht noch einmal verwendet, sondern bin beim richtigen Terminus "nicht lohnsteuerpflichtig" geblieben. Die Abrechnung wird korrekt erstellt, ohne Lohnsteuer und mit Sozialversicherungsbeiträgen. Es wird keine Lohnsteuerbescheinigung erstellt, da die KG an "ihren" Kommanditisten keine lohnsteuerpflichtigen Entgelte vergütet.
Hallo,
haben Sie mittlerweile Erfahrungen aus der Praxis?
Übermittelt dann die Krankenkasse nur den eigentlichen KV/PV AN-Anteil oder auch den AG-Anteil?
Wir haben jetzt rund ein halbes Jahr gebraucht, bis die Krankenkasse den Grundfall überhaupt kapiert hat und bereit ist, zu übermitteln. Mit: "Also alles ganz einfach:...." war es bei uns leider nicht getan.
Und so wie´s aussieht sollen jetzt auch nur die AN-Beiträge übermittelt werden.
Und erwartet das Finanzamt für RV und AV auch eine Datenübermittlung?
Schöne Grüße