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LODAS - kurzfristige Beschäftigung mit Sachbezügen + Rufbereitschaft

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letzte Antwort am 04.07.2022 09:05:43 von M_H
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helga2110
Einsteiger
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473 Mal angesehen

Liebe Community,

 

für einen Mandanten sind die Betreuer in einem Feriencamp als "kurzfristig Beschäftigte" gemeldet und sollen nun Sachbezüge für Verpflegung + Unterbringung sowie die Auszahlung von Überstunden mit SFN-Zuschlägen und die Rufbereitschaft erhalten.

 

Bei allen wurde der ELStAM-Abruf getätigt, nur wie verhält es sich mit der SV? Die kurzfristige Beschäftigung ist komplett sv-frei geschlüsselt und bei der Minijobzentrale gemeldet. Die Sachbezüge werden über der Freigrenze von mtl.€ 50,-- gewährt und wären sv-pflichtig oder gibt es dafür eine Ausnahme, ebenso für die Abr. der Rufbereitschaft-Std? 

 

Im Voraus herzlichen Dank für Antworten mit Grüßen von

 

 

DATEV-Mitarbeiter
Vanessa_Mertel
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 2 von 5
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Hallo,


leider können wir Sie hierzu rechtlich nicht beraten.


Bitte nehmen Sie zur Klärung Kontakt zur zuständigen Krankenkasse auf.

 

Viele Grüße, Vanessa Mertel
Personalwirtschaft | DATEV eG
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M_H
Fortgeschrittener
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Nachricht 3 von 5
439 Mal angesehen

Hallo Helga2110,

 

also wenn ich das richtig verstehe, dann sind das doch kurzfristig Beschäftigte Mitarbeiter - also sind die ja gemäß Status schon sv-frei. Ich wüsste nicht, dass diese Mitarbeiter dann "Teil-SV-pflichtig" werden sollen. Sachbezüge sind bis zu einem Betrag von 50€ steuer- und sv-frei - kurzfristig Beschäftigte sind für die Zeit der kurzfristigen Tätigkeit sv-frei ... also wären nach meinem Verständnis die Sachbezüge steuerpflichtig (weil über 50€) aber sv-frei weil die Mitarbeiter ja kurzfristig beschäftigt sind. Gleiches gilt für Überstunden und den SFN-Zuschlägen (ggf. steuerpfl. aber sv-frei wegen Status). Oder?

 

Grüße

M_H

helga2110
Einsteiger
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Nachricht 4 von 5
411 Mal angesehen

Hallo M_H,

 

wenn das so einfach wäre und im Grunde denke ich ebenso 🙂 Doch darf alles, was eigentlich sv-pflichtig ist (z.B. Sachbezüge über der Freigrenze von € 50,--/mtl.), nur aufgrund der Abr. als " Kurzfristig Beschäftigter " so einfach als sv-frei abgerechnet werden?

 

Die mtl. Sachbezugswerte betragen rückw. ab 01.01.2022 für Verpflegung 270,-- + Unterkunft 241,-- und aufgrund der geänderten SvEV in den neu festgesetzten Werten einheitlich sowohl st-/sv-pflichtig. 

 

Die Überstunden + Zuschläge rechne ich im Rahmen der kurzfristigen Beschäftigung und zulässigen Höhe ab und sind kein Problem! Nur die Stunden für Rufbereitschaften bereiten mir noch Kopfzerbrechen?

 

Viele Grüße

Helga

 

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M_H
Fortgeschrittener
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378 Mal angesehen

Hallo Helga,

 

es ist so einfach ! Grundsätzlich sind die Sachbezüge steuer+sv-pflichtig. Aber es kommt auch immer auf die Beschäftigungsart an. Ist ein Mitarbeiter als sv-frei eingestuft aufgrund einer kurzfristigen Tätigkeit, dann werden auch keine SV-Beiträge fällig. Kurzfristig Beschäftigt ist eine Person nur, wenn sie nicht berufsmäßig tätig ist und maximal für drei Monate oder 70 Tage beschäftigt wird (AV muss vor Arbeitsbeginn schriftlich fixiert werden). Weitere Infos erteilt Ihnen jede Krankenkasse oder lesen Sie beigefügte Datei.

 

Wenn also eine Person nicht dem Kreis der versicherten angehört - warum wollen Sie dann Gelder verbeitragen? Wie würden Sie denn argumentieren bei Minijobbern, die privat versichert sind und somit keine Pauschbeiträge zur KV anfallen - trotzdem Beiträge berechnen? SV-frei ist und bleibt SV-frei, egal wie hoch der Verdienst ist und um welche Art Bezüge es sich handelt.

 

Grüße

M_H

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letzte Antwort am 04.07.2022 09:05:43 von M_H
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