Hallo Community,
für die Abrechnung im Januar habe ich bereits die Fehlzeiten für die Kinderbetreuung einiger Mandanten bekommen. Bei der Fehlzeiterfassung kommt die Fehlermeldung das Entsch. wegen Kinderbetreuung nur bis 31.12.2020 möglich war. Gibt es diese Abrechnung so gar nicht mehr? Eigentlich müssten da ja auch die 67% abgerechnet werden.
Kann mir jemand weiter helfen? Gelesen habe ich hier schon, dass es wohl über Kind krank läuft, aber die Mitarbeiter haben keinen Krankenschein und da wäre ja der Ausfall komplett.
Hallo Community,
nach dem Erfassen der Fehlzeit "Entschädigung nach IfSG wegen Betreuung Kind“ erhalten Sie die Meldung
"Die Angaben zur Fehlzeit sind ungültig: Die Fehlzeit "Entschädigung nach IfSG wegen Betreuung Kind" darf nur bis zum 31.12.2020 angelegt werden. Wollen Sie die Eingabe jetzt korrigieren?".
Diese wird derzeit fälschlicher weiße ausgegeben.
Bitte bestätigen Sie diese Meldung mit „Nein“.
Die Fehlzeit bleibt so in Lodas unter Fehlzeiten erfasst und wird im Rechenzentrum auch korrekt verarbeitet.
Im Dokument 1019431 - LO52150 Die Angaben zur Fehlzeit "Entschädigungszahlung wegen Beaufsichtigung Kind" sind ungültig informieren wir Sie, sobald es weitere Informationen zur Fehlerbereinigung gibt.
Ich habe das mit Nein bestätigt und die Kürzung wird hier nicht richtig durchgeführt. Erstens steht nichts zu den Tagen auf dem Lohnzettel und dann ist die Kürzung viel zu gering. Das kann so nicht stimmen. Bei einem Brutto von 2.200 Euro und 2 Wochen Quaratäne werden hier nur 70,97 Euro gekürzt.
Hallo Michaela,
das ist eben auch mein Problem, es erfolgte gar keine Kürzung.
Vielen Dank für Ihre Hilfe, allerdings besteht das Problem, dass bei mir gar keine Kürzung erfolgt. Es wurde das ganz normale Gehalt abgerechnet. Wird daran auch gearbeitet?
Hallo Community,
hierzu ist uns leider bisher nichts bekannt. Bitte wenden Sie sich über einen anderen Servicekanal an uns, damit wir den Sachverhalt prüfen können.
Mir wurde jetzt mitgeteilt, dass es als Kinderkrankengeld einzugeben ist und dass die Erstattung von der Krankenkasse kommt. Somit würde die Erstattung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes entfallen. Wäre nicht schlecht, wenn es stimmt.
Hallo Michaela,
so hatten wir im Büro auch schon gesprochen. Allerdings gibt es ja 20 Kinderkranktage, 10 zusätzlich und die üblichen 10 pro Elternteil. Allerdings will nicht jeder gleich Anfang des Jahres alle Kinderkranktage verbrauchen. Natürlich gibt es da mehr Geld, aber der Lockdown wird Anfang Februar nicht zu Ende sein. Da wäre es, meiner Meinung nach, besser mit den 67% abzurechnen. Zumal ich da gelesen hatte, dass dieses mit den 67% bis 31.03.2021 verlängert wurde.
Kinderkrankengeld hat nach § 45 Abs. 2b SGB V Vorrang vor der Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG. Ein Arbeitnehmer muss daher zunächst seinen Kinderkrankengeldanspruch nach § 56 SGB V voll ausschöpfen, bevor er eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG erhält.
Danke für die Information. Das hilft doch schon mal weiter😀