Hallo Zusammen,
unser Unternehmen wurde für eine Überprüfung zum berechneten und ausgezahlten KUG ausgewählt.
Nach Einreichung der gewünschten Unterlagen haben wir folgende Rückantwort erhalten:
"Bei der Überprüfung der Unterlagen fiel zudem auf, dass die VWL bei den Mitarbeiter*innen, welche VWL erhalten, im Ist-Entgelt gekürzt wurde. Die VWL ist im selben Betrag im Soll- und im Ist-Entgelt zu berücksichtigen. Da es sich hier offenbar um einen systemtechnischen Fehler handelt, sind Sie verpflichtet eine Überprüfung aller Arbeitnehmer zu diesem genannten Fehler durchzuführen."
Ist das denn so? M.E. nach ist die Kürzung des VWL AG-Anteils korrekt.
Moin Isabel,
ich kann es nicht mit Sicherheit sagen, aber da der AG-Zuschuss ja nur für Anlagen gezahlt werden darf, die dem Vermögensbildungsgesetz unterliegen und entsprechend gefördert werden, und der AG sich entsprechend am Aufbau des 'Vermögens' seiner AN beteiligt, kann der AG auch nicht einfach jeden Monat einen anderen Zuschuss zahlen, welches in deinem Fall ja so ist. (was ein Satz!) 😊
Gruß Flitze
Hallo Flitze,
danke für deine Antwort. Ich gebe Dir auch prinzipiell Recht, aber der Überweisungsbetrag an das entsprechende Institut ist ja dadurch nicht geringer....
Unser AG-Anteil ist immer geringer als der Zahlbetrag an das jeweilige Institut.
Deswegen bin ich ja so verwirrt und weiß nicht genau, was richtig ist und ob es irgendwo niedergeschrieben ist ?!
Nun ja, welchen Betrag der AN dann selber noch zusätzlich bespart, ist ja seine Angelegenheit, aber die Höhe des AG-Zuschusses sollte ja im Arbeitsvertrag festgehalten sein. Grundsätzlich ist der VL-Zuschuss ja nicht von der zu erbringenden Arbeitsleistung abhängig. Für das Gehalt muss der AN ja ein bestimmtes Soll erbringen, das wird ja nicht jeden Monat den erbrachten Stunden angepasst.
Insofern sehe ich den Zuschuss als fixen Betrag an, der bei KUG eben nicht gekürzt wird. Wo das nun geschrieben steht... hmm.. ich habe nicht die leiseste Ahnung! Sicherlich in irgendeiner Anweisung der Agentur für Arbeit.
Da bin ich mir nicht so sicher! Selbst die Datev nutzt Berechnungsvorlagen, in denen der AG-Anteil VWL im Ist-Entgelt gekürzt wird. Siehe Berechnung aus dem LexInform-Dokument 5303311 unter Punkt 3.2.1
Hallo,
gibt es in Ihrem Fall eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag der vorsieht, wie die VWL im Falle von Kurzarbeit zu behandeln ist?
Sollte geregelt sein, dass der AG-Zuschuss zu kürzen ist, wenden Sie sich bitte erneut an die Bundesagentur für Arbeit, um den Sachverhalt zu klären.
Ist der Arbeitgeberzuschuss hingegen nicht zu kürzen, können Sie für den VWL-AG-Anteil unter Mandantendaten | Lohnarten im Register Kug den Haken "Kürzung der Festbezüge bei Kug" entfernen.