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LODAS Rückwirkende Korrektur der Beitragsgruppen

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letzte Antwort am 15.01.2024 15:58:46 von Stehimwald
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JulSomm
Beginner
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Hallo liebe Community,

 

Ich bin leider noch recht neu im Umgang mit LODAS und bräuchte dringend Tipps zu folgendem Sachverhalt:

 

Bei einer Mitarbeiterin müssen rückwirkend ab September 2020 die Beitragsgruppenschlüssel angepasst werden.

 

Kann ich einfach in den Bearbeitungsmonat zurückgehen und die Angaben dort ändern? Daraus würde dann eine Nachberechnung für 10 Monate (bis einschließlich Juni 2021) resultieren. Ist das so einfach möglich?

 

Und wie kann ich in diesem Fall die SV-Meldung korrigieren? Muss das manuell passieren?

 

Ich bin dankbar für jeden Tipp - DANKE!!!

björn
Experte
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Guten Morgen,

 

ja genau, Sie gehen zurück in den Bearbeitungsmonat 09/2020 und ändern dort den Beitragsgruppenschlüssel ab.

 

Darauf hin werden alle Meldungen und Abrechnungen automatisch korrigiert und richtig gemeldet.

 

Eine manuelle Meldung ist nicht notwendig.

 

 

 

JulSomm
Beginner
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Nachricht 3 von 5
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Ach wunderbar, ganz herzlichen Dank für die schnelle Antwort. So einfach hätte ich mir das tatsächlich nicht vorgestellt 🙂

 

Mit der betroffenen Mitarbeiterin ist die Nachberechnung auch schon abgestimmt. Rein rechtlich spricht also auch nichts dagegen, dass wir die Beiträge von ihr nachfordern? Kennt sich vielleicht noch jemand damit aus?

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TN
Fachmann
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Nachricht 4 von 5
615 Mal angesehen

§ 28g SGB IV

Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Beschäftigte seinen Pflichten nach § 28o Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt oder er den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein trägt oder solange der Beschäftigte nur Sachbezüge erhält.

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Stehimwald
Beginner
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185 Mal angesehen

Wenn das Programm SV-Beiträge berechnet, die durch die Korrektur entstehen und nicht vom AN zurückgefordert werden dürfen (gemäß 3-Monats-Regel):
Ermittlung der Summe per Dreisatz, wenn keine Änderung der Beitragssätze im betroffenen Zeitraum stattfand. Oder Ermittlung der Summe per Proberechnung, indem vorab als Zeitraum nur die Monate begrenzt korrigiert werden, für welche keine Nachforderung erlaubt ist.
Dann Lohnart für einfachen Netto-Abzug anlegen mit Name "Erstattung SV-Beiträge bei Korrektur" und damit die anteilige SV in einer Summe an den AN zurückzahlen.
Im obigen Beispiel wäre das für Sept. 2020 bis April 2021. (Mai + Juni durften nachgefordert werden, Juli war nicht betroffen, August noch nicht abgerechnet.)

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letzte Antwort am 15.01.2024 15:58:46 von Stehimwald
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