Hallo Zusammen,
wir haben einen AN, welcher sich vom 19.-24.03. in Quarantäne befand, aufgrund einer positiven Schnelltest. Bis zum PCR-Testergebnis verging dieser Zeitraum. Nun ist dieser negativ ausgefallen. Somit erhalten wir auch keinen Quarantäne-Bescheid. Ich kann dann auch keine Quarantäne abrechnen, richtig?
Gebe ich trotzdem eine Fehlzeit ein?
Vielen Dank im Voraus!
Hallo,
Ich persönlich hätte diesen Fall so gehandhabt:
Fragestellung:
F: Wird im Arbeitsvertrag §616 BGB ausgeschlossen?
Hier gibt es dann 2 Möglichkeiten:
1) nein, der Arbeitsvertrag enthält keine entsprechende Formulierung -> der Arbeitnehmer muss mit seinem üblichen Gehalt bzw. Sollstunden bezahlt werden
2) ja, im Arbeitsvertrag wird §616 BGB ausgeschlossen
Hallo @Hintemann
grundsätzlich kann ich Ihnen folgen, Sie haben die Prüfreihenfolge gut beschrieben.
Allerdings habe ich eine Anmerkung, die evt. hier auch zutreffen könnte:
In (beispielhaft) NRW gilt auch ein Isolation-/Quarantänepflicht bei eines "Schnelltest" (also eines Bürgertests).
Der bei den Schnelltest erzeugte Nachweis des positiven Schnelltestes gilt als Nachweis im Sinne des IFSG. Das lässt sich in der Quarantäne-Verordnung für NRW nachlesen. Demnach würde ich (in NRW!) nicht "unbezahlte Quarantäne" schlüsseln.
Anders wird es natürlich sein, wenn ein Selbsttest durchgeführt wurde, der Positiv ausfällt - und nicht durch einen Schnelltest oder PCR Test bestätigt wird.
Es ist aber auch im Moment wirklich ein Drama, korrekt rauszubekommen, "was"/"wie"/"wo" gilt. 😞
Vielleicht hilft meine Aussage ja.
LG
@PaHeld vielen Dank für den Hinweis!
Ach so...in NRW bedarf es kein Quarantänebescheid. Wie das in anderen Bundesländern aussieht, kann ich nicht sagen.