Hallo liebe Community,
ich muss einen Mitarbeiter rückwirkend ab dem 01.01.2019 anmelden.
Ich bin aktuell dabei, die Aprilabrechnung zu machen. Kann ich den Mitarbeiter problemlos mit dem Eintrittsdatum 01.01.2019 anmelden oder was sollte ich beachten?
Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.
Vielen lieben Dank vorab!
Liebe Grüße
In den Januar zurückblättern und dort mit Eintrittsdatum 1.1. alle Stammdaten erfassen. Dann sollte mit der Aprilabrechnung automatisch eine Nachberechnung stattfinden. Ansonsten (bei Eingabe der Stammdaten im April - auch mit Eintrittsdatum 1.1.) berechnet es mE nur den April.
Und ergänzend: Sofern der MA bereits Gelder ausgezahlt bekommen hat, diese Beträge als Nettoabzug berücksichtigen.
Und die ELStAM-Daten sollten genau geprüft werden:
Wenn der vorherige Arbeitgeber die Beschäftigung (noch) nicht abgemeldet haben sollte, erhalten Sie keine ELStAM-Daten ab 01.01.2019 gemeldet, da dies nur maximal 6 Wochen zurück erfolgen kann.
Hallo zusammen,
erst einmal vielen Dank für die Rückmeldungen!
@ Uwe Lutz:
Ja genau, die bereits erhaltenen Bezüge wollte ich dann als Nettoabzug erfassen. Es handelt sich um unseren ehemaligen geschäftsführenden Gesellschafter, der jetzt rückwirkend ab dem 01.01.2019 als Angestellter Geschäftsführer angemeldet werden soll. Demnach gab es keinen vorherigen Mitarbeiter. Hat dies trotzdem irgendwelche Auswirkungen auf die ELSTAM oder sollte dann alles richtig übermittelt werden?
Vielen Dank vorab für die Hilfe!
Liebe Grüße
Wenn es keinen vorherigen Arbeitgeber gab, erhalten Sie die Rückmeldung zum 01.01.2019 - prüfen sollten Sie diese (wie bei allen neu eingerichteten Arbeitnehmern) natürlich trotzdem
Hallo,
ich mache jetzt die Septemberabrechnung 2022 und soll einen Arbeitnehmer rückwirkend zum Januar 2022 anmelden.
Ist das rechtlich überhaupt möglich?
LG Julia
@_JuliaBorowski_ schrieb:
Ist das rechtlich überhaupt möglich?
Was heißt das?
So pauschal ist das schwer zu beurteilen.
Hallo Herr Lutz, liebe Community,
ich habe einen ganz ähnlichen Fall, wobei bei mir zumindest die rechtliche Zulässigkeit kein Problem darstellen sollte.
Wir haben eine fristlose Kündigung zum 14.11.2022 ausgesprochen und diese in 11/2022 auch so abgerechnet. Nun hat man sich gerichtlich auf eine fristgerechte Kündigung zum 30.06.2023 geeinigt, weshalb die Mitarbeiterin nun natürlich ab 11/2022 nachberechnet werden muss. Leider kann ich keinen neuen Beschäftigungszeitraum anlegen, da dies untermonatig ja nicht möglich ist. Wenn ich die Mitarbeitern allerdings erst ab 12/2022 wieder anmelde, finden die übrigen Tage aus 11/2022 ja leider keine Berücksichtigung.
Ist meine einzige und richtige Möglichkeit wirklich die, dass ich einen komplett neuen Stammsatz mit einer fiktiven neuen Personalnummer in DATEV Lodas anlegen muss?Falls ja, ist dies überhaupt in 01/2023 zum 15.11.2022 möglich/zulässig?
Vielen Dank im Voraus.
Hallo,
hier wäre es am einfachsten, das eingetragene Austrittsdatum vom 14.11.22 zu löschen und auf den 30.06.23 zu setzen.
Damit wären Nachberechnungen ohne Probleme möglich.
Eine erneute ELStAM Anmeldung können Sie zum Folgetag der Abmeldung senden.