Liebe Community,
die Betriebsprüfung eines Mandanten hat ergeben, dass selbständig geführte MA sv-pfl.sind und für 2018 (01.01.-30.09.18) nachgemeldet werden müssen. Die SV-An-/Abmeldungen habe ich bereits über sv-net erledigt, doch stehen noch die Beitragsnachweise an die div.KK aus, wobei diese auch schon vorgefertigt sind.
Kann ich nun den div.KK der einfachheitshalber über sv-net ganz normale Beitragsnachweise für den Zeitraum 01.01.-30.09.2018 zukommen lassen oder sind Besonderheiten zu beachten und würde mich über Anregungen sehr freuen.
Herzlichst
Helga
Hallo Helga,
ich hatte auch gerade diesen Fall, da die Rentenversicherung für die (verspätete) Statusprüfung sehr lange gebraucht hat und wegen der späten Statusanfrage die Wirkung der SV-Pflicht ab Beginn für die Geschäftsführer festgestellt wurde.
Die Krankenkassen haben dies Unterschiedlich haben wollen. Eine Krankenkasse wollte die Meldungen per SV-Net haben, die andere wollte unbedingt "analoge" Meldungen haben. Allerdings war die Meldungen nicht durch eine RV-Prüfung veranlasst, sondern durch eine Statusanfrage. Dies sollte aber keinen Unterschied machen. Ggf. sollte allerdings mit der Krankenkasse Kontakt aufgenommen werden, damit die Auswirkungen wg. eventueller Säumniszuschlage abgeklärt werden können . Die Krankenkassen wollten von mir z. B. nur jährliche Anmeldungen haben und dazu eine Berechnung für den Jahresbetrag. Also alles etwas individueller gehandhabt worden.
Schön wäre es, wenn die Datev den Zeitraum der rückwirkenden Berechnung ausdehnen würde.
VG M.Vogt
Hallo M.Vogt,
bei meinem Mandanten handelt es sich um Fremdenführer/Gästebetreuer, die gem.DRV-Prüfung bis 30.09.2018 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis standen und habe Beitragsnachweise für ca.15 KK aufgrund der SV-Abgaben 2018 zusammengestellt, wobei der AG sämtliche AN-Anteile übernimmt, da ansonsten die Arbeit uferlos wäre und die Gästebetreuer inzwischen z.T. auch unbekannt verzogen sind.
Muss ich nun diese 15 KK kontaktieren, um zu erfahren, wie individuell die Nachmeldungen gehandhabt werden sollen und wollte eigentlich alles über sv-net mit Angabe des Zeitraumes 01.01.-30.09.2018 erledigen. Der AG hatte in diesem Zeitraum auch andere festangestellte AN und z.T an die gleichen KK bereits Monatsmeldungen ausgegeben. Eine Korrektur der Beitragsnachweise für vergangene KJ ist nicht mehr zulässig und danke auch für den Hinweis bzgl. Säumniszuschlägen, woran ich im Moment gar nicht dachte.
Viele Grüße
Helga
Hallo Helga,
grundsätzlich wären die Beitragsnachweise wohl monatlich zu senden. Dies auch um ggf. Beitrags- und Umlagesatzänderungen im laufenden Jahr berücksichtigen und die Säumniszuschläge korrekt berechnen zu können.
Eine andere Handhabung würde ich eigentlich mit der Krankenkasse abstimmen, damit die Beitragsnachweise wunschgemäß übermittelt werden. Die eine Krankenkasse wollte von mir einen Beitragsnachweis jeweils für den letzten Monat des Jahres per SV-Net und die andere wollte den entsprechenden Zeitraum mit einem Beitragsnachweis -analog-übermittelt haben.
Hat den die Rentenversicherung nicht bereits bei der Prüfung die Beiträge festgesetzt?
VG M. Vogt
@helga2110 schrieb:Liebe Community,
Kann ich nun den div.KK der einfachheitshalber über sv-net ganz normale Beitragsnachweise für den Zeitraum 01.01.-30.09.2018 zukommen lassen oder sind Besonderheiten zu beachten und würde mich über Anregungen sehr freuen.
Genau richtig so.