Hallo liebe Community,
ich suche dringend Rat zu der korrekten Zählung bei einer kurzfristigen Beschäftigung.
Im Internet kursieren teils widersprüchliche Angaben hierzu.
Unser Mandant hat eine kurzfristige Mitarbeiterin beschäftigt, im Zeitraum vom 28.07.2025 bis 30.09.2025.
Die Mitarbeiterin war allerdings nur an 3 Arbeitstagen die Woche im Betrieb und hatte offiziell am 05.09.2025 auch Ihren letzten Arbeitstag.
Wenn wir nun die Arbeitstage in diesem Beschäftigungszeitraum zusammenrechnen, dann kommen wir auf insgesamt 18 Arbeitstage, 1 Arbeitstag lief über eine anderweitige kurzfristige Beschäftigung.
Unser Mandant möchte die Mitarbeiterin nun erneut kurzfristig beschäftigen und hätte laut seiner Berechnung ja noch 51 Tage übrig.
Ist diese Berechnung korrekt? Oder muss aufgrund des angemeldeten Zeitraums, auch mit diesem gerechnet werden?
Lieben Dank für eine Rückmeldung und Info.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
schaun Sie mal bei der Minijob-Zentrale unter kurzfristigen B. die "Geringfügigkeitsrichtlinien".
Hier ist ein Beispiel 4d) auf S. 94, wo es gut erklärt wird, das mit Arbeitstagen gerechnet wird.
Hallo,
Es zählt die Anzahl der Arbeitstage. Bei solchen Fragen hilft der Arbeitgeberservice der Minijobzentrale immer sehr zuverlässig, die machen "fast nichts anderes".