Hallo zusammen,
könnte mir jemand sagen, wie rechnet man die kurzfristige Beschäftigte, die tagesweise arbeiten, ab
Zb. im Monat Mai hat der MA an zwei Tagen gearbeitet (am 16 und 27 Mai). Im nächsten Monat wird er auch nur an 2-3 Tagen arbeiten. Man kann im Lodas nur einen Beschäftigungszeitraum pro Monat erfassen. Soll man 16-27 Mai als Beschäftigungszeitraum angeben, obwohl nur an zwei Tagen gearbeitet wurde?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe
Ich würde in der Erfassungstabelle die vom Mandanten zur Verfügung gestellten Gesamtstunden abrechnen.
Den Zeitnachweis sollte der Mandant entsprechend aufbewahren.
Bei einer kurzfristige Beschäftigung muss es eine vertragliche Regelung geben. Es muss von vornherein befristet auf max. 1 Jahr sein. Eine (unbefristete) Dauerbeschäftigung ist nicht zulässig, selbst wenn nur 70 Tage pro Jahr gearbeitet wird.
Also steht das Eintritts- und Austrittsdatum fest.
Wenn es tatsächlich einen Vertrag für den Zeitraum 16.05. bis 27.05.24 gibt, dann ja, würde diese Daten als Ein-/Austritt erfasst werden. Da anscheinend für den nächsten Monat die Beschäftigung geplant ist, gehe ich davon aus, dass keine Einzelverträge für jeden Monat erstellt werden.
Da nicht täglich gearbeitet wird, trifft hier die 70 Arbeitstage pro Jahr.
I. d. R. würde hier mit Stundenlohn (SLA 101) gearbeitet und die Gesamtstunden des Monats in den Bewegungsdaten eingegeben.
Danke für Ihre Antwort. Also soll kein Austrittsdatum erfasst werden ?
wie kann man denn gegenüber dem Betriebsprüfer beweisen, dass es sich um kurzfristige Beschäftigung handelt ?
Hallo @Iren0603 ,
der Nachweis für den Betriebsprüfer ergibt sich zum einen aus dem Vertragsinhalt (was ist gewollt?), in dem konsequenter Weise die Begrenzung der Arbeitstage bzw. des Zeitraumes (70 Kalendertage, maximal drei Monate) vereinbart wird. Zum anderen ergibt sich der Nachweis aus der tatsächlichen Durchführung (Arbeitszeitnachweise). Beides sollte zusammenpassen und sich nicht in irgendeinem Punkt widersprechen.
Das Austrittsdatum kann man in meinen Augen auch erst in der Abrechnung im tatsächlichen Austrittsmonat erfassen. Die Erfassung bereits bei Vertragsbeginn dürfte keine "Beweiskraft" gegenüber dem Betriebsprüfer haben.
Viele Grüße und einen schönen Tag.