Ich weiß...die eBilanz ist schon lange da, aber irgendwie habe ich immer noch Bauchschmerzen bei der Zuordnung der Löhne. Weiß jemand ob bei Löhne für Minijobs (in Taxonomie ja separiert) wirklich nur die geringfügig Beschäftigten zählen? Oder sind damit auch kurzfristig Beschäftigte gemeint? Die laufen ja schließlich auch über die Bundesknappschaft und haben teilweise ja evtl. auch pauschale LSt abzuführen. Also ganz ähnlich. Ich finde leider keine Definition zu Minijob im Sinne der eBilanz.
Hallo,
also bei uns werden unter die Minijobber im Rahmen der E-Bilanz nur die geringfügig entlohnt Beschäftigten zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt allerdings nur aus eigenen Überlegungen und nicht aus irgendwelchen Kommentierungen / Hinweisen.
Nur für diese Minijobber ist die Pauschsteuer an die Knappschaft abzuführen. Es macht somit Sinn, diese Steuer zu isolieren, damit es der Prüfer leichter hat.
Selbst wenn für die von Ihnen erwähnten kurzfristig Beschäftigten pauschale Lohnsteuer abgeführt wird, dann muss diese an das Betriebsstätten-Finanzamt abgeführt werden.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
T. Reich
Hallo!
@Herr Reich, vielen Dank für Ihren Beitrag.
Wir möchten hierzu noch ergänzen, dass die kurzfristig Beschäftigten grundsätzlich nicht unter die E-Bilanz-Regelung einer gesonderten Buchung, wie die geringfügig Beschäftigten, fallen.
Mit freundlichen Grüßen
Sandra Rüdinger
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo,
in diesem Zusammenhang noch eine Frage.
Welche Löhne werden in der E-Bilanz dem Konto 4190 (Aushilfslohn) zugeordnet?
Vielen dank.
A.Leo
Hallo Frau Rüdinger,
kann man das irgendwo nachlesen? Habe dazu bisher nichts an Kommentierung o.ä. gelesen.
Die Frage, die A. Leo aufwirft ist nicht uninteressant. Klar, kurzfristig Beschäftigte kann man dann 4190 zuordnen. Wie ist das aber bei Minijobbern deren Aushilfslöhne individuell oder mit 20% Pauschalsteuer besteuert werden? Um eine Abgrenzung und "leichte" Rechenmöglichkeit zu haben, müssten diese ja wieder aus 4195 raus.
Viele Grüße
T. Reich
Hallo zusammen,
auf welche Konten welcher Sachverhalt verbucht wird, dürfen und können wir Ihnen nicht vorgeben. Als Unterstützung können wir Ihnen Dok. 1070167 Buchungsbeleg / Programmverbindung FIBU: Auswirkungen gesetzlicher Vorschriften zur E-Bilanz empfehlen.
Freundliche Grüße
Laura Klaus
DATEV eG