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Kurzarbeit während Corona

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letzte Antwort am 26.03.2021 12:05:28 von Alexandra_Friedrich
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ulisauer
Beginner
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Hallo, ein Mandant hat im März bis Juli Kurzarbeit angemeldet und möchte diese nun bis Dezember verlängern. Ist hierfür ein neuer Antrag notwendig? Danke

freiherr
Einsteiger
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Nachricht 2 von 4
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Der von der Bundesagentur bestätigte individuelle Bewilligungszeitraum des Arbeitgebers kann doch aus dem Bewilligungsbescheid entnommen werden.

 

Ansonsten zitiere mal aus der Broschüre 8a der Bundesagentur für Arbeit für Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld:

 

2.7 Anzeige über Arbeitsausfall
Der Arbeitsausfall muss der Agentur für Arbeit schriftlich angezeigt werden. Die Anzeige ist wirksam erstattet, wenn sie der zuständigen Agentur für Arbeit zugegangen ist. Sie wirkt bis zum Ablauf der Kug-Bezugsdauer, sofern nicht seit dem letzten Kalendermonat, für den Kug gewährt worden ist, mindestens 3 Monate verstrichen sind (vgl. » Nr. 4.4).

 

4.2 Regel-Bezugsdauer
Das Kug kann in einem Betrieb für die Dauer von längstens 12 Monaten gewährt werden (vgl. » Nr. 4.3). Die betriebliche Regelbezugsdauer für das Kug beträgt längstens 12 Monate. Die Bezugsdauer beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den Kug im Betrieb gezahlt wird. Als erster Kalendermonat, für den Kug gezahlt wird, ist der Kalendermonat anzusehen, in dem die Mindesterfordernisse (vgl. » Nr. 2.3) erstmalig erfüllt werden. Die Regelbezugsdauer läuft kalendermäßig ab. Die betriebliche Regelbezugsdauer läuft in jedem Falle bis zum letzten Tag des Kalendermonats, auch wenn im Laufe dieses Kalendermonats von der verkürzten Arbeitszeit zur Vollarbeit übergegangen wird. Wird jedoch für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat kein Kug gewährt, verlängert sich die Bezugsdauer um diesen Zeitraum.

 

4.3 Verlängerung der Bezugsdauer
Liegen auf dem gesamten Arbeitsmarkt außergewöhnliche Verhältnisse vor, kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) durch Rechtsverordnung die Bezugsdauer bis auf 24 Monate verlängern.


4.4 Erneute Gewährung
Kug kann erneut für die Bezugsdauer nach » Nr. 4.2 – und evtl. nach » Nr. 4.3 – gewährt werden, wenn seit dem letzten Kalendermonat, für den Kug gewährt worden ist, 3 Monate vergangen sind und die Anspruchsvoraussetzungen (vgl. » Nr. 2.1 bis 2.4) erneut erfüllt sind. In diesen Fällen ist jedoch erneut eine Anzeige über Arbeitsausfall zu erstatten (vgl. » Nr. 2.7).

 

Im Ergebnis bräuchte die Anzeige also formal nicht erneut gestellt zu werden, da sie offziell bis zum Ablauf der Kug-(Regel)-Bezugsdauer wirkt, sofern der Bewilligungsbescheid nicht ausdrücklich einen kürzeren Zeitrahmen vorgibt. Bei der Einreichung des aktuellen KUG-Erstattungsantrags könnte aber im Zweifel ein begleitender Hinweis auf die Verlängerungsabsicht mit dem neuen Zieldatum abgegeben werden.

 

Jugend ist etwas Wundervolles. Schade nur, dass man sie an Kinder vergeudet.
Sir Peter Ustinov
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alfonsh31
Einsteiger
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Hallo zusammen,

 

auch ich habe eine Frage zum Verlängerungsantrag.

KUG wurde bis 31.03.2021 von der Agentur für Arbeit genehmigt. Gibt es eine Frist für den Verlängerungsantrag? Muss dieser ggf. noch vor dem genehmigten Ablaufdatum im März gestellt werden oder reicht ggf. der Folgemonat aus?

 

Müssen dann anschließend die Vereinbarungen über Kurzarbeit mit den Beschäftigten (kein Verweis im Arbeitsvertrag und kein Betriebsrat) auch erneuert werden?

 

Vielen Dank!

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DATEV-Mitarbeiter
Alexandra_Friedrich
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo, 


rechtlich kann ich hier leider keine Auskunft geben. 
Bitte wenden Sie sich für nähere Informationen an die Agentur für Arbeit.

Beste Grüße Alexandra Friedrich
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 26.03.2021 12:05:28 von Alexandra_Friedrich
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