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Kurzarbeit bei Frühabrechner

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letzte Antwort am 24.03.2020 10:29:07 von lohnhilfe
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wolfram
Aufsteiger
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Hallo,

 

wir werden heute mit Mandantenanfragen bzgl. Kurzarbeit regelrecht überrannt...

 

Viele müssen ab Mittwoch ihr Geschäft schließen.

 

Wie würdet Ihr dass bei den Frühabrechnern machen?

Nächste Woche Dienstag wäre ja schon Termin, ich glaube aber nicht das bis dorthin schon alle Rückmeldungen von der Arbeitsagentur erhalten haben. Auch weis ja keiner wie es sich bis Monatsende weiter entwickelt.

Erst normal abrechnen und dann am Monatsende mit KUG wieder abrechnen? Dann werden die KK halt den vollen Beitrag abbuchen .. oder gleich mit 100% KUG abrechnen und dann ggfs korrigieren?

 

Bitte um Meinungen...

 

Danke

Wolfram

 

björn
Experte
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Nachricht 2 von 6
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Hallo Wolfram,

 

ganz so einfach ist das Thema aus meiner Sicht nicht. Denn wenn eine Firma aufgrund von einer behördlichen Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz schließen muss, müsste hier das normale Gehalt nach §56 Infektionsschutzgesetz weitergezahlt werden. Diese Kosten kann sich dann der Arbeitgeber vom Gesundheitsamt erstatten lassen. Eine Kurzarbeit kommt da aus meiner Sicht nicht in Betracht.

 

Allerdings bin ich kein Arbeitsrechtler und es ist meine Meinung.

 

Wir empfehlen unseren Mandanten grds. sich beim Arbeitsamt zu informieren, da für die Kurzarbeit auch ein Beratungsgespräch sinnvoll ist. Für die anderen Konstellationen wie Behördliche Schließung, Quarantäne etc. empfehlen wir zusätzlich sich noch bei einem Anwalt zu informieren um 100%-ige Rechtssicherheit zu erhalten, da das Thema für uns auch neu ist.

 

Gruß

Björn

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wolfram
Aufsteiger
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Nachricht 3 von 6
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Hallo Björn,

 

diese Frage haben wir uns auch schon gestellt , aber 2 Mandanten haben von der Arbeitsagentur die Info bekommen dass Kurzarbeit abzurechnen ist. Diese Auskunft habe ich auch von der AOK erhalten...

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björn
Experte
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Nachricht 4 von 6
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Wenn ihr euch oder der Mandant sich trotzdem unsicher ist würde ich ihm empfehlen sich nochmal an einen Anwalt zu wenden, ob dies auch wirklich so ist. Ich bin da mit der Kurzarbeit nicht so sicher und habe auch gelesen, dass die Krankenkassen teilweise falsche Informationen über das Thema haben.

 

Hier gibt es aber auch einen guten Thread zum Thema Corona.

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M_H
Fortgeschrittener
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Hallo Wolfram,

 

Geschäfte schließen und Geschäfte gem. Infektionsschutzgesetz schließen ist zweierlei. Nur im Fall, dass Quarantäne behördlich angeordnet ist gibt es Entschädigung. Siehe auch den Link vom LVR: 

 

https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/soziale_entschaedigung/taetigkeitsverbot/taetigkeitsverbot.jsp#

 

ansonsten ist immer KUG abzurechnen, auch wenn das Geschäft "geschlossen werden musste" (so auch Aussage der Arbeitsagenturen). Damit die Lohnabrechnungen richtig laufen, würde ich aus dem Frühabrechner einen Spätabrechner machen, die Beiträge schätzen und dann nach Ultimo die Abrechnungen machen, wie bei den normalen Spätabrechnern auch. So machen Sie die Abrechnung nicht zweimal und haben trotzdem Beitragsnachweise mit den Summen, die Sie möchten ... 😉

Grüße

M_H

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lohnhilfe
Meister
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Nachricht 6 von 6
385 Mal angesehen

oder mit den geschätzten KUG-Zeiten abrechnen, damit die AN zum gewohnten Termin zumindest in etwa die richtige Auszahlung erhalten und die Beitragsnachweise entsprechend erstellt werden, sowie dann entweder zum Monatswechsel eine Korrektur machen oder aber mit dem April dann die Korrektur per Nachberechnung - ein neuer KUG-Antrag wird dann ja automatisch vom Programm erstellt.

LG
VM
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letzte Antwort am 24.03.2020 10:29:07 von lohnhilfe
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