Hallo Community,
wir starten ab Mai mit Kurzarbeit und 2 Mitarbeiter, deren Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, sollen ihre Arbeitszeit um jeweils 25% reduzieren.
Mit der Lohnart 410 bekomme ich eine Fehlermeldung. Muss ich für diese Mitarbeiter die Lohnart 544 "Entg.in Höhe KUG" nehmen und darf der Arbeitgeber auch hier einen Zuschuss zahlen?
Danke für eure Hilfe
Anja Stuckenberg
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Wie lautet denn die Fehlermeldung? Ich habe ebenfalls einen AN mit Gehalt und über BBMG abgerechnet und da gab es keine Probleme, die sich nicht anhand der Datev-Dokumente dazu lösen liesen.
Hallo,
folgende Meldung kommt:
Die KUG-Berechnung konnte nicht durchgeführt werden, weil das Istentgelt größer oder gleich dem Sollentgelt ist. Bitte prüfen Sie die Angeben zu KUG bei allen verwendeten Lohnarten.
Das Gehalt wird aber entsprechend reduziert, so dass die Beträge letztendlich passen, aber man kann auf der Abrechnung den Grund der Kürzung nicht erkennen.
Ich würde mal behaupten, dass der Mitarbeiter trotz der Kürzung immer noch über der Beitragsbemessungsgrenze in der AV liegt und deshalb kein KUG berechnet wird.
Das liegt an mehreren Faktoren.
1.) Kontrolle ob und was für den Mitarbeiter für eine wöchentliche Arbeitszeit hinterlegt ist. (Personaldaten / Arbeitszeiten / Regelmäßige Arbeitszeit oder Mandantendaten / Arbeitszeiten / Regelmäßige Arbeitszeit)
2.) Kontrolle, ob und was für den Mitarbeiter für eine monatliche Arbeitszeit hinterlegt ist. Hier muss die Summe aller Stunden erfasst werden, die regelmäßig gearbeitet wurden wären bzw. auch Wochenfeiertage. Im Mai wären das 21 Tage, bei einem 8h Tag und einer 5 Tage-Woche sind das 168h (Personaldaten / Arbeitszeiten / monatliche Arbeitszeit oder Mandantendaten / Arbeitszeiten / monatliche Arbeitszeit)
3.) Unter Mandantendaten / Monatslohn sollte bei "unbezahlte Ausfallzeiten" die 2. Option geschlüsselt sein.
4.) Schlussendlich kann es noch an der Formel für die Umrechnung der Festbezüge liegen. Die finden Sie unter Personaldaten / Arbeitszeiten / Regelmäßige Arbeitszeit oder Mandantendaten / Arbeitszeiten / Regelmäßige Arbeitszeit. Ich empfehle hier Betrag x zu bezahlende Kalendertage / tatsächliche Tage des Monats.
Schlussendlich: wenn Sie sich an die Vorgaben im Dokument Info-Datenbank, Dok.-Nr. 1008704 halten und ergänzend dazu die Beispiele im Dokument Info-Datenbank, Dok.-Nr. 5303311 finden Sie Lösungen auf den Großteil aller auftretenden Probleme. Auch die oben geschilderten Dinge sind dort enthalten.
Edit: Oder Björn hat Recht - das hatte ich übersehen und kann auch sein.
Das ist richtig, sie sind trotz Reduzierung über der BBG.
Aber dennoch machen sie ja Kurzarbeit. Wäre dann evtl. doch die Lohnart 544 richtig? Mir ist bewusst, dass wir für sie keine Erstattung von der Agentur für Arbeit erhalten.
@stucky schrieb:Das ist richtig, sie sind trotz Reduzierung über der BBG.
Aber dennoch machen sie ja Kurzarbeit. Wäre dann evtl. doch die Lohnart 544 richtig? Mir ist bewusst, dass wir für sie keine Erstattung von der Agentur für Arbeit erhalten.
An dieser Stelle stand ich auch kürzlich. Ich bin für mich, ohne Anspruch auf Richtigkeit, zu dem Schluss gekommen, dass, wenn sowohl Soll- als auch Istentgelt über BBG liegen, kein Kurzarbeitergeld gezahlt werden darf, da ja keine rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.
Wenn etwas zu zahlen ist, kann das mMn nur steuer- und sozialversicherungspflichtig sein.
Hallo,
ich stehe auch vor dem Problem, dass das IST-Entgelt die BBG übersteigt und kein Kug abgerechnet wird.
Hier ist das IST-Gehalt u.a. aus einem hohen Betrag für die PKW-Nutzung und Verkaufs-Provision aus dem Vormonat über der BBG.
Das Gehalt wird korrekterweise um die Kug-Zeit gekürzt.
Wieso soll kein Kug gewährt werden und wo finde ich eine Grundlage dazu?
Der AN zahlt bis zur BBG Beiträge in die AV und laut Aussage der A´gentur (2 verschiedene Sachbearbeiter) wird Kug bis zur Höhe der BBG gewährt, was auch absolut logisch ist.
@HeiVo schrieb:
Wenn etwas zu zahlen ist, kann das mMn nur steuer- und sozialversicherungspflichtig sein.
Wobei die Sozialversicherung, wenn das Entgelt ohnehin über der BBG liegt, auf diesen Betrag nicht mehr so arg hoch ist 😉
Hallo,
den gleichen Fall habe ich auch. Rechnerisch ergibt sich kein KUG, da über BBG.
Was ist aber mit der Aufstockung auf 90% netto? Kann ich dafür die Systemlohnart Zuschuss zum KUG nehmen(steuerpfl./sv-frei)?
Nach dem Berechnungsblatt von DATEV liegt der Zuschuss im Bereich der SV-Freiheit und da ja sowieso über BBG - würde ja eh nichts berechnet werden.
Oder muss ich eine andere Lohnart nehmen, weil kein KUG bezahlt wird?
Schönes Wochenende allen
Hallo,
prüfen Sie noch einmal Ihre Lohnarten im Register Kug.
Werte, die Sie über die Bewegungsdaten erfassen, werden bei der Abrechnung von Kurzarbeitergeld nicht gekürzt. Soll eine Kürzung dieser Bezüge durchgeführt werden, erfassen Sie diese entweder unter Personaldaten | Entlohnung | Festbezüge oder Sie korrigieren das Istentgelt mit der Stammlohnart 412 manuell.
Grundsätzlich gilt jedoch, dass für die Berechnung des fiktiven Arbeitsentgelts das Soll-Entgelt höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze in den jeweiligen SV-Zweigen berücksichtigt wird.
Guten Morgen und danke für die Antwort,
allerdings war das nicht die Frage. Es ist richtig dass kein KUG bezahlt wird, da rechnerisch null.
Das gekürzte Entgelt liegt immer noch über BBG, da nur Teilmonat KUG.
Mir geht es nur um die Aufstockung auf 90% netto.
Wenn kein KUG ausgezahlt wird, kann ich trotzdem die LA Zuschuss zum KUG nehmen?
Schönen Tag 🙂
Hallo,
programmtechnisch kann die Lohnart zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes auch ohne die Abrechnung von Kurzarbeitergeld erfolgen.
Wie die Rechtslage hierzu aussieht, können Sie ggf. noch einmal mit der Agentur für Arbeit abstimmen.
Viele Grüße,
Vanessa Mertel
Personalwirtschaft
DATEV eG