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Krankenversicherung bei kurzfristiger Beschäftigung

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letzte Antwort am 19.07.2022 08:43:12 von tbehrens
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helga2110
Einsteiger
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Liebe Community, 

 

habe z.Zt. eine kurzfristig Beschäftigte mit dt. Staatsangehörigkeit und derzeit wohnhaft in Portugal u. wird von einem dt.AG aus Dresden für 4 Wochen beschäftigt. Ihre europäische Vers.Karte ist für diese Tätigkeit ungültig und sie wünscht eine Anmeldung bei der TK (dt.SV-Nr. vorhanden, auch St-Nr, allerdings keine ID!!). 

 

Das eigentliche Problem ist nun, dass ihr dt. Arbeitsverhältnis seit 28.06. besteht und am 27.07. beendet sein wird und d.h. eine Lohn-Abr. mit NB für 06/22 bzw. SV-An-/Abmeldung erst in diesem Monat 07/22 erfolgt.

Jetzt ist die AN erkrankt und hat derzeit keinen Krankenversicherungsschutz u. besteht die Möglichkeit einer sofortigen Nachmeldung (unabhängig einer NB) bzw. bei solch kurzen Arbeitseinsätzen generell einer Sofortmeldung, ohne dass der Betrieb in diese Kategorie fällt?

 

M.f.G

Helga

ama
Beginner
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Nachricht 2 von 4
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Hallo,

 

kurzfristige beschäftigte werden bei der Knappschaft gemeldet und sind nicht über den Arbeitgeber Krankenversichert. Daher würde eine Sofortmeldung etc. nichts bringen.

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DATEV-Mitarbeiter
Verena_Heinlein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 3 von 4
292 Mal angesehen

Hallo Helga, 


wenn Sie noch vor der Juli-Abrechnung eine DEÜV-Anmeldung benötigen, können Sie die Anmeldung mit einer Wiederabrechnung 06/2022 dieser einen Arbeitnehmerin durchführen. 

Beste Grüße Verena Heinlein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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tbehrens
Erfahrener
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Nachricht 4 von 4
280 Mal angesehen

Will der AG überhaupt die kurzfristige in eine SV-pflichtige Beschäftigung umwandeln? Dann müsste dieser auch SV-Beiträge bezahlen, die bei der kurzfristigen Beschäftigung nicht anfallen. Die AN kann sich freiwillig bei KK versichern.

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letzte Antwort am 19.07.2022 08:43:12 von tbehrens
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